Metropolenbildung, kommunale Verwaltung und staatliche Regulierung im Vergleich (1829–1918)

Ein vergleichender Blick auf die Bauordnungen von Wien und Berlin im 19. und frühen 20. Jahrhundert soll erstmals ortsspezifische Wiener Eigenheiten aus den allgemeinen Entwicklungen von Architektur, Gesetzgebung, Bauverwaltung und Städtebau ableiten. Das Projekt sorgt für eine internationale und transdisziplinäre Kontextualisierung, um die Zusammenhänge des organisierten Städtewachstums im Rahmen der Metropolenbildung über dessen regulative Seite besser zu verstehen.

Gesetzliche Grundlage aller Bautätigkeit sind die „Bauordnungen“. Diskutiert in den europäischen Ländern seit dem 18. Jahrhundert (zunächst in den staatlichen Ministerialbehörden) wurden sie im 19. Jahrhundert mit der allmählichen Etablierung der Selbstverwaltung auf kommunaler Ebene eingeführt und regelmäßig den spezifischen Notwendigkeiten der wachsenden Großstädte angepasst. Die erste moderne Wiener Bauordnung entstand schon 1829 auf Basis früherer planungsrechtlicher Bestimmungen. Sie dokumentiert bereits in Struktur und Geltungsbereich (aber auch in der administrativen Kontrolle der niedergelegten Rechtsnormen durch die behördliche Baupolizei), wie sehr ihre Verfasser mit den Entwicklungen in anderen europäischen Metropolen vertraut waren: Ähnliche Debatten wie in Wien gab es zeitgleich in London, Paris, Madrid, Rom, im deutschsprachigen Gebiet vor allem in Berlin und später in Hamburg.

Im Vergleich spiegeln die jeweiligen Bauordnungen nicht nur allgemeine Entwicklungen, sondern zeigen auch ortsspezifische Anpassungen. Dies gilt besonders für die Wiener Bauordnung von 1859, der 1868 und 1883 rasch Novellierungen folgten. Die zentralen Rechtsbereiche umfassten nunmehr:
o den Flächenwidmungsplan (Nutzungsverordnungen für die zu bebauenden Grundstücke),
o die Bauhöhe im Verhältnis zur Straßenbreite,
o Bestimmungen der Feuerpolizei sowie
o Grünflächenplanung.

Die Bauordnung von 1883 blieb auch Planungsgrundlage während der gesamten Phase der Metropolenbildung bis 1918. Sie war Reglement bei den Eingemeindungen im Zuge des Generalregulierungsplans, für die Verkehrsinfrastrukturprojekte (Straßen und Bahnen) und die Modernisierung der hygienischen Versorgung (Wasser und Kanalisation). Wien von seinen Bauordnungen aus „zu lesen“ heißt, einen scheinbar unsichtbaren, von der historischen Stadt- und Architekturforschung zumeist unbenannten Tatsachenbestand herauszuarbeiten: Kein Bauwerk, keine Straße, kein Grünzug, keine Infrastruktur ist ohne Erfüllung der Grundlagen der Bauordnung geplant und errichtet worden. Das gilt sowohl für öffentliche als auch für private Bauherren und umfasst alle Bereiche der Stadt. Die Architekturgeschichte sollte die für das gesamte 19. Jahrhundert prägenden Fachdebatten vor dem Hintergrund dieser Bauordnungen analysieren. Deren Praktikabilität stand immer wieder in Frage, je weiter die Notwendigkeiten einer technischen Anpassung des Stadtraums etwa an Verkehrsmittel (Auto) oder Medizin (Choleraepidemien) diskutiert wurden.

Die Wiener Bauordnungen von 1829 bis 1883 (inkl. ergänzender Novellierungen bis 1918) sollen in ihrer Spezifik und ihren praktischen planerischen Konsequenzen für die Entwicklung der Stadtgestalt vorgestellt werden. Darauf basieren die entscheidenden Schritte der Kontextualisierung. Zunächst soll herausgearbeitet werden, welche Aspekte bereits etablierter staatlich-ministerieller Bauverwaltung in die kommunalen Bauordnungen seit 1829 einflossen und der kommunalen Selbstverwaltung der Stadt übertragen wurden – und welche weiterhin in der Obhut der Staatsbehörden blieben.

Die zweite Ebene der Kontextualisierung erfolgt durch den europäischen Vergleich. Für Wien/Österreich bietet sich der Vergleich mit Berlin/Preußen besonders an. Berlin hinkte Wien in der Dynamik seiner Metropolenbildung um 1850 noch hinterher, der Berliner Magistrat wagte allerdings mit der kommunalen Bauordnung von 1853 und dem 1862 vorgelegten Stadterweiterungsplan (nach dem zuständigen Baubeamten als „Hobrecht-Plan“ bezeichnet) zwei weit in die Zukunft weisende Schritte, die europaweit Aufmerksamkeit erregten. Besonders Aspekte der Zonierung und der Flächenerschließung in Form von parzellenartigen Baublocks, die je nach Nutzung unterschiedlich dicht gefüllt werden sollten, flossen z.B. in die Revision der Wiener Bauordnungen von 1859 und 1868 ein.

Ein Verständnis der Wiener Entwicklungen erscheint erst durch die Herausarbeitung des wechselseitigen Verhältnisses von Baurecht und Stadtplanung in Wien und Berlin schlüssig. Dies geschieht einerseits anhand der Verordnungstexte selbst. Andererseits sollen die praktische Umsetzung sowie die dazu eingesetzten topographischen Bildmedien (Karten, Pläne, Ansichten, Skizzen) mit aussagekräftigen Beispielen analysiert werden, deren Auswahl nach Aspekten der Repräsentativität und der Vergleichbarkeit erfolgt. Berücksichtigt wird für Wien und Berlin die bereits in der frühen stadtplanerischen Expansionsphase angelegte Bevölkerungssegregation nach Klassen (typische Arbeiter- und Industriequartiere, bürgerliche Wohnviertel, vorstädtische Bereiche). Inwieweit die Kenntnisse der Entwicklungen in London und Paris, mit denen Wiener und Berliner Baubeamte durch regelmäßige Dienstreisen vertraut waren, einflossen, soll untersucht werden.

Im nächsten Schritt wird die aus der Wiener Bauordnung von 1883 resultierende Stadtentwicklung mit Fragen des sich zeitgleich als eigenständige Disziplin etablierenden „Städtebaus“ in Beziehung gesetzt. Die zentrale Rolle spielt dabei der Wiener Generalregulierungsplan: Gedacht als konkrete planerische Umsetzung der Bauordnung von 1883 lobte die Stadt Wien 1892 einen Wettbewerb zur Erlangung mustergültiger Planvorlagen aus (u.a. Stubenviertelkonkurrenz), die Rahmenbedingungen der Stadtentwicklung für die kommenden fünfzig (!) Jahre bieten sollten. Die Diskussionen um die Ergebnisse mündeten 1893 in den „Bauzonenplan“. Die Debattenführer, darunter der einflussreiche Camillo Sitte in Wien oder Joseph Stübben in Berlin, verbanden Stadtraumplanung bereits vor Beginn der Moderne mit einem sozialpolitischen Anspruch. Städtebau bedeutete im Zusammenhang des Generalregulierungsplans über die ästhetische Form der Stadtgestaltung hinaus immer auch den ordnenden Eingriff in Wirtschaft und Gesellschaft v.a. hinsichtlich Medizin, Hygiene („Volksgesundheit“), Arbeit, Verkehr, Erholung oder Bildung. Die Wiener Debatte kann dabei nur in einem internationalen, fachlichen und planungspolitischen Kontext begriffen werden.

Kontakt

Dr. Richard Kurdiovsky

Dr. Christian Welzbacher (Projektmitarbeiter)


Laufzeit

September 2024 bis August 2025


Finanzierung

Stadt Wien, MA 7 – Kultur-, Wissenschafts- und Forschungsförderung


Workshop

12. Juni 2025 (Wien, PSK-Gebäude)