06.07.2021 | Recht und Corona

„Es gibt keine Gewissheiten“

Ob Lockerungen oder Verschärfungen: Die Coronapandemie stellt auch den Gesetzgeber vor Herausforderungen. Inwiefern der Schutz des Lebens mit den anderen Grundrechten in Einklang zu bringen ist, erklärt Juristin Judith Froese von der Universität Konstanz, die kürzlich an der ÖAW zu Gast war.

Der Staat hat in der Coronakrise einen weiten gesetzlichen Spielraum. Die Herausforderung dabei ist, inmitten eines dynamischen Pandemiegeschehens genau abzuwägen, in welchen Bereichen welche Einschränkungen angeordnet werden. © Unsplash/Sarah Kilian

„Der Staat ist dazu verpflichtet, Leib und Leben der Bevölkerung zu schützen“, erklärt Judith Froese – und weist zugleich auf ein Dilemma für jeden Gesetzgeber hin, denn: „Im Sinne des Verhältnismäßigkeitsprinzips muss der Staat genau abwägen, welche Freiheitsrechte er in welchem Maß und für welche Dauer einschränkt.“ Mit anderen Worten: Der Schutz der Gesundheit gilt nicht absolut. Ob der juristische Balanceakt den einzelnen Staaten in der Coronapandemie gelungen ist, dürfte vermutlich noch lange Thema öffentlicher als auch wissenschaftlicher Debatten sein. 

Doch welche Möglichkeiten hat ein Staat aus juristischer Sicht überhaupt, um mit einer Pandemie umzugehen? Das erläutert die Rechtswissenschaftlern Judith Froese im Interview. Sie nahm vor Kurzem auf Einladung des Instituts für Europäisches Schadenersatzrecht der Österreichischen Akademie der Wissenschaften (ÖAW) an der 20th Annual Conference on European Tort Law teil.   

Vor welchen besonderen Herausforderungen steht der Gesetzgeber durch die Covid-19-Pandemie?

Judith Froese: Der Gesetzgeber verfügt derzeit über einen sehr weiten Gestaltungsspielraum. Das könnte man als politisch positiv bewerten, weil man sehr viele unterschiedliche Maßnahmen ergreifen kann. Zugleich ist es jedoch eine sehr große Herausforderung, wie man diese Pandemie bewältigen und den Gesundheitsschutz gewährleisten kann und der Gesetzgeber muss sehr genau abwägen, in welchen Bereichen er welche Einschränkungen anordnet.

Der Gesetzgeber muss sehr genau abwägen, in welchen Bereichen er welche Einschränkungen anordnet.

Eine Herausforderung, für die es keine Best-Practice-Modelle gibt, auf die man zurückgreifen könnte.

Froese: Genau. Wir erleben gerade die größte Krise, die wir seit dem Zweiten Weltkrieg zu bewältigen hatten. Vor gut einem Jahr hätten wir uns nicht vorstellen können, welche massiven Einschränkungen wir in allen gesellschaftlichen Bereichen erfahren würden. Es braucht zudem permanente Anpassungsprozesse, weil sich die Pandemie als solche ja auch laufend verändert. Es gibt keine Gewissheiten, auf die man zurückgreifen kann. Deshalb ist es von größter Bedeutung, dass der Gesetzgeber das Pandemiegeschehen wie auch wissenschaftliche Erkenntnisfortschritte in Bezug auf das Virus im Blick hat. 

Die Evaluation der Maßnahmen ist also mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit wichtig?

Froese: Ja, der laufenden Evaluation kommt aufgrund des dynamischen Pandemieverlaufs sowie hinsichtlich der Maßnahmenwirksamkeit eine besondere Bedeutung zu. Das alleine reicht aber ebenso wenig wie eine zeitliche Befristung aus. Die Freiheitseingriffe müssen jeweils verhältnismäßig sein. Bei Eingriffen in die Wirtschaftsgrundrechte kommen hier immerhin finanzielle Kompensationen in Betracht, die bei anderen Grundrechten von vornherein ausscheiden. 

Es ist von größter Bedeutung, dass der Gesetzgeber das Pandemiegeschehen wie auch wissenschaftliche Erkenntnisfortschritte zum Virus im Blick hat.

Die massiven Einschränkungen wurden im Sinne des Lebensschutzes getroffen. Ist dieser absolut oder muss er in Einklang mit anderen Grundrechten gebracht werden?

Froese: Der Staat ist dazu verpflichtet, Leib und Leben der Bevölkerung zu schützen, dieser Lebensschutz ist aber nicht absolut. Im Sinne des Verhältnismäßigkeitsprinzips muss der Staat genau abwägen, welche Freiheitsrechte er in welchem Maß und für welche Dauer einschränkt. Und die staatlichen Organe müssen den abstrakten Lebensschutz auf eine konkrete Ebene, zum Beispiel die Aufrechterhaltung unseres Gesundheitssystems, herunterbrechen. Deswegen wird mit Inzidenzwerten oder in Krankenhäusern verfügbaren Intensivbetten operiert. Diese können freilich nur Anhaltspunkte für die Bewertung des Geschehens liefern.

Wir haben es leider mit einem sehr diffusen Infektionsgeschehen zu tun und die Bewertung der Wirksamkeit einzelner Maßnahmen ist nach wie vor schwierig.

Nationale Gesetzesinitiativen sind im aktuellen Covid-19-Kontext mitunter schwierig in Einklang zu bringen mit individuellen Grundrechten. Kann der Gesetzgeber überhaupt zur Zufriedenheit aller handeln?

Froese: Wir haben es leider mit einem sehr diffusen Infektionsgeschehen zu tun und die Bewertung der Wirksamkeit einzelner Maßnahmen ist nach wie vor schwierig. Ähnlich wie übrigens auch beim Klimaschutz, haben wir es aktuell mit einem ganzen Bündel an unterschiedlichen Maßnahmen zu tun, die erst im Zusammenwirken ein Fernziel, wie den Schutz des Lebens, erreichen können. Deshalb kommt es vor, dass der Gesetzgeber zum Beispiel die Gastronomie mit massiven Beschränkungen belegt, obwohl es in diesem Bereich keinen bekannten Infektionsherd gegeben hat und die Covid-19-Auflagen mitunter sogar übererfüllt wurden. Das führt natürlich zu Unzufriedenheit. 

Ist es möglich, zugunsten individueller Freiheit auf den Schutz durch den Staat zu verzichten?

Froese: Die Möglichkeit, das Virus in mir zu tragen, ist nicht nur mein Risiko, sondern ich gefährde auch Dritte. Eine individualrechtliche Perspektive, in der man also zugunsten von mehr Freiheiten auf Schutz verzichtet, ist daher zu eindimensional gedacht. 

 

AUF EINEN BLICK

Judith Froese ist Inhaberin des Lehrstuhls für Öffentliches Recht mit Nebengebieten an der Universität Konstanz in Deutschland. Sie hielt vor Kurzem im Rahmen der Wiener Konferenz zum Schadenersatzrecht in Europa einen Vortrag zum Thema „The State‘s Duty to Protect the Right to Life in the Context of Present Crises“.