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SchadenersatzrechtDigitalisierung

Wenn Shitstorms Existenzen gefährden

Wie das Schadenersatzrecht auf digitale Dynamiken reagiert, erklärt Gregor Christandl, Direktor des Instituts für Europäisches Schadenersatzrecht von ÖAW und Uni Graz.

30.03.2026
Eine Hand wird aus einem Berg aus Social-Media-Icons gestreckt
© AdobeStock

Shitstorms, Falschmeldungen, KI-Bilder: Im digitalen Raum entstehen tagtäglich Situationen, in denen Menschen in kürzester Zeit öffentlich an den Pranger geraten. Ein einziger Post kann reichen, um Existenzen zu beschädigen – und oft können am Ende nicht einmal die Verantwortlichen geklärt werden. Eine Entwicklung, die das Schadenersatzrecht vor  enorme Herausforderungen stellt. Wie lässt sich Verantwortung in einer solchen Umgebung noch zuordnen? Wo endet die Meinungsfreiheit, wo beginnt die Haftung?

Dass diese Fragen längst keine theoretischen mehr sind, zeigte bereits eine aufsehenerregende Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vor zwei Jahren: Auch wer in sozialen Medien „nur“ ein Foto mit falschen Behauptungen weiterverbreitet, kann dafür schadenersatzpflichtig sein. Gregor Christandl, Direktor des Instituts für Europäisches Schadenersatzrecht der Österreichischen Akademie der Wissenschaften (ÖAW) und der Universität Graz, beschäftigt sich genau mit diesen Entwicklungen. Im Interview anlässlich der 25. Jahreskonferenz zum Europäischen Schadenersatzrecht erklärt er, wie die Rechtsvergleichung helfen kann – und weshalb auch Künstliche Intelligenz die Haftungsdebatte weiter verschärft.

Schaden in sozialen Netzwerken

Ein Urteil des Obersten Gerichtshofs vor zwei Jahren gilt als Wendepunkt für die Haftung im digitalen Raum. Was ist damals passiert?

Gregor Christandl: Der Oberste Gerichtshof hat 2024 festgehalten, dass derjenige haftet, der ein Bild einer Person ohne deren Zustimmung teilt und dazu falsche Behauptungen weitergibt. Wer solche Inhalte teilt, haftet für alle Schäden, die der abgebildeten Person dadurch entstehen. Der Anlassfall war eine Demonstration in Innsbruck. Da wurde ein Polizist fotografiert und das Foto dann auf Facebook online gestellt, mit dem Text dazu, der Polizist habe sich an Schlägereien gegen Demonstranten beteiligt und einen 82-jährigen Demonstranten zu Boden gerissen, verhaftet und stundenlang verhört. Der abgebildete Polizist hatte mit dem Ganzen aber gar nichts zu tun. Er war zwar Teil der polizeilichen Absperrkette an dem Tag, aber nicht an der Festnahme des 82-Jährigen beteiligt.

Dann hat ein User dieses Bild samt Text geteilt – aus Unmut, wie er behauptet – und damit zur Verbreitung der Falschnachricht beigetragen. Die zentrale Frage war: Haftet er für die Schäden, die der Polizist erlitten hat, etwa Rufschädigung und immaterielle Schäden wegen Verletzung des Daten- und Bildnisschutzes?

Heute kann im Grunde jede:r wie ein:e Journalist:in das Gehör von vielen Menschen bekommen, aber häufig ungefiltert.

Gerade in sozialen Netzwerken ist ja oft kaum nachweisbar, wer welchen Schaden tatsächlich verursacht hat. Wie ist der OGH damit umgegangen?

Christandl: Der Gerichtshof sagt: Es ist natürlich nicht leicht feststellbar, ob diese einzelne Aktion – also dieses Teilen – zu diesem Schaden geführt hat und es ist wahrscheinlich, dass auch ohne dieses Teilen derselbe Schaden entstanden wäre. Aber eigentlich haben sich alle gemeinsam beteiligt: Jeder, der das weiterteilt, beteiligt sich an der Falschmeldung und setzt damit ein konkret gefährliches Fehlverhalten, weshalb er im Ergebnis mit allen solidarisch haftet. Solidarisch bedeutet: Jeder Einzelne, der sich beteiligt hat, muss dem Geschädigten den vollen Schadenersatz leisten. In einem zweiten Schritt kann man versuchen, sich das mit den anderen zu teilen, also Regress zu nehmen, das müsste man dann aber anteilig gegen alle anderen Beteiligten einklagen.

All das ist ein Thema, das faktisch sehr relevant ist, weil Shitstorms und solche Dynamiken ja täglich entstehen. Es geht um Medien, Haftung und Beteiligung: Heute kann im Grunde jede:r wie ein:e Journalist:in das Gehör von vielen Menschen bekommen, aber häufig ungefiltert. Dadurch können Verletzungen und Schäden entstehen, für deren Ersatz die Rechtsordnung Mittel zur Verfügung stellen muss.

Europäische Perspektive

Welche offenen Fragen wirft diese Entscheidung auf – und warum ist der europäische Blick dafür wichtig?

Christandl: Uns interessiert als Institut besonders die europäische Perspektive: Wie lösen andere Rechtsordnungen in Europa solche Fälle? Gibt es entsprechende Entscheidungen? Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit man in solchen Konstellationen zu einem positiven Schadenersatzurteil kommt? Das Ganze muss man außerdem im Licht der Meinungsfreiheit sehen. Bei Falschnachrichten ist klar, dass das nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Aber sobald man beginnt, Haftung grundsätzlich bei Beteiligungen an Meinungsverbreitungen in sozialen Medien zu diskutieren, muss man Grenzen setzen. Man wird Voraussetzungen finden müssen, unter welchen Haftung eintritt – und solche, die sie ausschließen. Dazu gibt es bislang noch nicht viel, obwohl es praktisch ein großes Thema ist.

Gerade im digitalen Raum ist auch oft unklar, wo der Schaden eingetreten ist: Dort, wo jemand geteilt hat? Oder dort, wo die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat? Bei online zugänglichen Inhalten könnte man argumentieren, dass Schäden überall dort entstehen, wo die Inhalte abrufbar waren. Das macht die Sache sehr kompliziert und zeigt, warum es wichtig ist, auch ausländisches Recht zu diesen Fragen zu untersuchen.

Das Ideal wäre eine vollständige Harmonisierung.

Das Institut setzt sich seit seiner Gründung für die Harmonisierung des Schadenersatzrechts in Europa ein. Was bringt so eine Harmonisierung ganz konkret?

Christandl: Das Ideal wäre eine vollständige Harmonisierung, aber davon können wir nicht ausgehen. Was aber schon passiert, ist eine schrittweise Harmonisierung in Einzelbereichen, oft angestoßen durch die Europäische Union und über die Auslegung von Unionsrecht durch den Europäischen Gerichtshof. Warum das wichtig ist, sieht man besonders bei grenzüberschreitenden Fällen. Wir hatten etwa ein Projekt, das sich damit beschäftigt hat, dass es ganz davon abhängt, wo ein Unfall passiert, wie hoch der Schadenersatz ist. Bei Verlust naher Angehöriger liegen die Summen in Österreich ungefähr bei 15.000 Euro, während sie in Italien bei 250.000 bis 300.000 Euro und höher liegen. Auch die Voraussetzungen unterscheiden sich: In Österreich muss man grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachweisen, in Italien und Deutschland gibt es diese Voraussetzung so nicht. Das ist dann letztlich zufällig, je nachdem, wo etwas passiert.

Verantwortlichkeiten in Unternehmen

Wo führt das sonst noch aktuell zu Problemen?

Christandl: Ein weiteres Beispiel betrifft die Wirtschaft. Als gemeinsamer Wirtschaftsraum ist Europa stark von einheitlichen Haftungsregeln abhängig. Das Schadenersatzrecht wirkt hier direkt auf Unternehmen und Märkte. Ein aktuelles Thema ist die Frage, wann Firmen für Schäden haften. Das klassische Schadenersatzrecht knüpft dabei meist an persönliches Verschulden an. Bei Unternehmen ist das jedoch schwierig, weil sie keine natürlichen Personen sind. Die europäischen Rechtsordnungen lösen dieses Problem unterschiedlich: Manche stellen auf das Fehlverhalten der verantwortlichen Führungskräfte ab, andere auf sogenanntes Organisationsverschulden, also auf Mängel im betrieblichen System. Um solche Unterschiede im Zusammenhang mit Grundfragen des Schadenersatzrechts sichtbar zu machen, erstellen wir am Institut sogenannte Digests. In diesen Bänden werden auf Grundlage von Länderberichten aus ganz Europa die gemeinsamen Prinzipien und Unterschiede im Schadenersatzrecht systematisch aufgearbeitet.

Eine KI kann nicht „fahrlässig“ oder „vorsätzlich“ handeln, es gibt also kein persönliches Verschulden wie bei Menschen.

Neben Social Media verändert auch Künstliche Intelligenz (KI) das Haftungsrecht rasant. Wo sehen Sie derzeit die größten rechtlichen Baustellen?

Christandl: Künstliche Intelligenz wirft vor allem eine grundlegende Frage auf: Wer haftet, wenn ein System eigenständig handelt und dabei Schaden entsteht? Eine KI kann nicht „fahrlässig“ oder „vorsätzlich“ handeln, es gibt also kein persönliches Verschulden wie bei Menschen. Deshalb rückt die Verantwortung auf Nutzerinnen und Nutzer oder auf die Entwickler:innen. Das wird besonders kompliziert, weil an der Entwicklung oft viele Beteiligte mitwirken. Dann stellt sich die Frage, wer tatsächlich verantwortlich ist. Die Europäische Union hat darauf mit einer Überarbeitung der Produkthaftungsrichtlinie reagiert. Erstmals gilt auch Software als Produkt – und damit auch KI. Schäden aus ihrer Verwendung können damit dem Produkthaftungsrecht unterworfen werden. Mit diesen Fragen beschäftigt sich auch ein Buch, das wir am Institut derzeit vorbereiten. Gleichzeitig bleibt vieles weiterhin Sache des nationalen Rechts.

Haben Sie ein konkretes Beispiel?

Christandl: Besonders deutlich zeigen sich die Probleme in der Medizin. Dort machen KI-Systeme Vorschläge, die von Ärztinnen und Ärzten überprüft werden müssen. Je verlässlicher die Systeme werden, desto mehr droht diese Kontrolle zur Formsache zu werden. Hinzu kommt die Blackbox-Problematik: Oft ist nicht nachvollziehbar, wie ein System zu seinem Ergebnis kommt. Die neue Richtlinie kann zwar helfen, man darf sich davon aber nicht zu viel erwarten. Denn am Ende liegt die Beweislast häufig beim Patienten, der nachweisen muss, dass ein Fehler im System seinen Schaden verursacht hat – obwohl er das schwächste Glied in der Kette ist.

 

Auf einen Blick

Gregor Christandl ist Direktor des Instituts für Europäisches Schadenersatzrecht der Österreichischen Akademie der Wissenschaften (ÖAW) und der Universität Graz. Das Institut arbeitet rechtsvergleichend und untersucht europäische Entwicklungen und Grundlinien im Schadenersatzrecht, etwa bei Medienhaftung im digitalen Raum, Unternehmenshaftung, Ressourcenknappheit im Gesundheitswesen sowie Haftungsfragen rund um KI und Produkthaftung.

Jubliäumskonferenz zu den Entwicklungen des Schadenersatzrechts

Die Jahreskonferenz zum Europäischen Schadenersatzrecht findet 2026 zum 25. Mal statt. Im Mittelpunkt stehen die wichtigsten Entwicklungen aus den europäischen Rechtsordnungen des Vorjahres, ergänzt durch EU-rechtliche Updates und eine vergleichende Gesamtschau. Eine Sondersession widmet sich außerdem der Frage, welche Rolle Harmonisierung im Schadenersatzrecht heute spielt.
8. bis 9. April 2026, Festsaal der ÖAW, Dr. Ignaz Seipel-Platz 2, 1010 Wien

Alle Informationen zur Veranstaltung

 

Gregor Christandl. © Universität Graz