Satzung der Österreichischen Akademie der Wissenschaften

Wien, 15.04.2025

Die in der Gesamtsitzung der Akademie am 31.01.2025 beschlossene Neufassung der Satzung wurde mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 11.03.2025, GZ S400020/1-BEV/2025, bestätigt. Von dieser Bestätigung erlangte die ÖAW im Wege des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft am 15.04.2025 Kenntnis.

Satzung der Österreichischen Akademie der Wissenschaften

§ 1 Die von Kaiser Ferdinand I. durch das Statut vom 14. Mai 1847 begründete „Kaiserliche Akademie der Wissenschaften“ führt seit 1. Juli 1947 den Namen „Österreichische Akademie der Wissenschaften“. Sie fördert die Wissenschaft in jeder Hinsicht, insbesondere durch eigenständige Forschungen ihrer Mitglieder und ihrer Einrichtungen.

§ 2 (1) Die Österreichische Akademie der Wissenschaften, im Folgenden „Akademie“ genannt, ist eine unter dem besonderen Schutz des Bundes stehende juristische Person öffentlichen Rechts. In ihrem satzungsgemäßen Wirkungskreis ist sie von den Bundes‐ und Landesbehörden unabhängig, soweit nicht diese Satzung Ausnahmen anordnet.
(2) Die Akademie ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Rechtsgeschäfte jeder Art abzuschließen und von ihrem Vermögen im Interesse ihrer Zwecke Gebrauch zu machen.
(3) Die Akademie errichtet und betreibt Forschungseinrichtungen und einen Verlag. Die jeweiligen Organisationsformen werden in der Geschäftsordnung geregelt.
(4) Die Akademie nimmt zu wissenschaftlich relevanten Themen Stellung. Für Bundes‐ und Landesbehörden sowie andere Rechtspersonen kann sie wissenschaftliche Gutachten erstellen.
(5) Die Akademie kann im Interesse der Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben Stiftungen errichten und verwalten, ferner Widmungen sowie unentgeltliche Zuwendungen jeder Art annehmen. Sie pflegt mit Einrichtungen, die wissenschaftlichen oder anderen kulturellen Zwecken dienen, Beziehungen und kann Vertreter bzw. Vertreterinnen in diese entsenden. Insbesondere kann sie mit anderen Akademien, Trägerorganisationen und Gesellschaften der Wissenschaften zur Ausführung eigener oder fremder Unternehmungen in Verbindung treten.
(6) Die Akademie vergibt Stipendien und Preise für wissenschaftliche Leistungen.
(7) Die Akademie erstattet regelmäßig Bericht über ihre Tätigkeit.

§ 3 Der Wirkungsbereich der Akademie umfasst die Gesamtheit der Wissenschaften. Die Akademie achtet auf die Einhaltung der Regeln internationaler guter wissenschaftlicher Praxis, ist Unterzeichnerin der Europäischen Charta für Forscher und Forscherinnen und sorgt in ihrem Wirkungsbereich für die Gleichstellung der Geschlechter.

§ 4 (1) Die Akademie besteht aus zwei Klassen, welche als mathematisch‐naturwissenschaftliche und philosophisch‐historische Klasse bezeichnet werden, sowie der Jungen Akademie. Jede Klasse und die Junge Akademie haben ihren eigenen Wirkungsbereich in wissenschaftlichen Angelegenheiten; die Verwaltungsgeschäfte gehören in den Bereich der Gesamtakademie.
(2) Die Gesamtsitzung ist das oberste Beratungs‐, Aufsichts‐ und Beschlussorgan der Akademie, in der die beiden Klassen und die Junge Akademie zur Erfüllung der Aufgaben der Gesamtakademie zusammenwirken.
(3) Die Gesamtsitzung beschließt auf Grund dieser Satzung eine Geschäftsordnung.

§ 5 (1) Es finden regelmäßig Klassen‐ und Gesamtsitzungen sowie Sitzungen der Jungen Akademie statt. Aus wichtigen Anlässen können außerordentliche Sitzungen einberufen werden.
(2) Jährlich findet eine Feierliche Sitzung statt, in welcher der Öffentlichkeit eine Übersicht des Wirkens der Akademie und der Veränderungen in ihr gegeben wird. Zur Feierlichen Sitzung sind alle Mitglieder einzuladen. 

§ 6 (1) Die Akademie umfasst (jeweils höchstens): a) 90 wirkliche Mitglieder im Inland, 45 in jeder Klasse; b) 250 korrespondierende Mitglieder, 125 in jeder Klasse, hiervon 55 im Inland und 70 im Ausland; c) 24 Ehrenmitglieder, von denen 6 der Gesamtakademie, je 9 den beiden Klassen angehören; d) 70 auf Zeit gewählte Mitglieder der Jungen Akademie.
(2) Über 68 Jahre alte wirkliche und korrespondierende Mitglieder im Inland und über 70 Jahre alte korrespondierende Mitglieder im Ausland werden bei voller Wahrung ihrer Rechte in die Höchstzahlen nicht eingerechnet.
(3) Bei den Wahlen ist auf einen ausgeglichenen Fächerkanon zu achten.
(4) Die wirklichen Mitglieder der Akademie wählen die wirklichen und die korrespondierenden Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder.
(5) Die Mitglieder der Jungen Akademie werden von der Jungen Akademie gewählt; die Wahl bedarf einer Bestätigung gemäß § 7 Abs. 5.
(6) Alle Mitglieder übernehmen mit der Annahme ihrer Wahl die Verpflichtung, die Ziele der Akademie zu fördern und an der Durchführung ihrer Aufgaben mitzuwirken.
(7) Die Akademie kann Personen, die sich um die Akademie besondere Verdienste erworben haben, Ehrentitel und Auszeichnungen verleihen.

§ 7 (1) Die wirklichen und korrespondierenden Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder werden alle zwei Jahre, die Mitglieder der Jungen Akademie jährlich nach den auf Grundlage der Geschäftsordnung erlassenen Wahlordnungen gewählt. Elektronische Wahlvorgänge sind zulässig. Durch die Annahme ih rer Wahl erwerben die Gewählten die Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft.
(2) Die wirklichen Mitglieder sowie jene korrespondierenden Mitglieder, welche entsprechend der Geschäftsordnung dazu gewählt wurden, haben Sitz und Stimme in allen Sitzungen ihrer Klasse und der Gesamtakademie.
(3) Ebenso kommt Vertretern und Vertreterinnen der Jungen Akademie, welche entsprechend der Geschäftsordnung dazu gewählt wurden, Sitz und Stimme in allen Sitzungen der Gesamtakademie sowie nach Maßgabe der Geschäftsordnung in Klassensitzungen zu.
(4) Zu Gesamtsitzungen, in denen Änderungen der Satzung oder der Geschäftsordnung beschlossen werden sollen, müssen alle stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Nennung der Tagesordnung eingeladen werden.
(5) Zu den Wahlen, in denen die wirklichen, die korrespondierenden Mitglieder und die Ehrenmitglieder gewählt werden, sowie zur Bestätigung der Wahl der Mitglieder der Jungen Akademie, sind ausschließlich die wirklichen Mitglieder einzuladen.
(6) Zu den Wahlen der Jungen Akademie sind deren Mitglieder einzuladen.

§ 8 (1) Beschlüsse kommen, soweit in dieser Satzung nicht anderes bestimmt ist, mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Elektronische Beschlüsse sowie Umlaufbeschlüsse sind zulässig. Davon ausgenommen sind Beschlüsse über die Satzung oder die Geschäftsordnung der Akademie.
(2) Die Zahl der Mitglieder, deren Anwesenheit für die Beschlussfähigkeit der Versammlung erforderlich ist, wird – soweit dies nicht in dieser Satzung geregelt ist – durch die Geschäftsordnung bestimmt.

§ 9 (1) Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen bei Anwesen heit bzw. Teilnahme von zwei Dritteln der im § 6 Abs. 1 lit. a der Satzung genannten Gesamtzahl der wirklichen Mitglieder. Die Satzungsänderungen bedürfen der Bestätigung durch den Bundespräsiden ten bzw. die Bundespräsidentin.
(2) Beschlüsse über die Geschäftsordnung können nur bei Anwesenheit bzw. Teilnahme von zwei Dritteln der im § 6 Abs. 1 lit. a der Satzung genannten Gesamtzahl der wirklichen Mitglieder gefasst werden.

§ 10 (1) Das Präsidium ist das Leitungsgremium der Akademie und deren oberstes Exekutivorgan. Insbesondere obliegen ihm die Führung der Geschäfte sowie die Organisation der Verwaltung. Das Präsidium setzt sich zusammen aus einem Präsidenten bzw. einer Präsidentin, einem Vizepräsidenten bzw. einer Vizepräsidentin und jeweils einem Sekretär bzw. einer Sekretärin jeder Klasse. Näheres, insbesondere die Vertretung nach außen, regelt die Geschäftsordnung.
(2) Der Sekretär bzw. die Sekretärin einer Klasse fungiert als Präsident bzw. Präsidentin seiner bzw. ihrer Klasse.
(3) Die Amtsdauer der Mitglieder des Präsidiums beträgt fünf Jahre. Die Mitglieder des Präsidiums erhalten angemessene Funktionsgebühren.
(4) Die Mitglieder des Präsidiums werden von den in der Gesamtsitzung stimmberechtigten Mitgliedern entsprechend den in der Geschäftsordnung festgelegten Regeln aus der Reihe der wirklichen Mitglieder gewählt. Der Präsident bzw. die Präsidentin und der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin, ebenso die beiden Klassenpräsidenten bzw. Klassenpräsidentinnen müssen verschiedenen Klassen angehören. Die Wahl bedarf der Annahme. In ihrer bisherigen Funktion können die Mitglieder des Präsidiums einmal wiedergewählt werden.
(5) Die Wahl der Mitglieder des Präsidiums bedarf der Bestätigung durch den Bundespräsidenten bzw. die Bundespräsidentin.

§ 11 (1) Die Gesamtsitzung richtet einen Akademierat ein. Dieser besteht aus sechzehn von der Gesamtsitzung gewählten Mitgliedern, von denen vier nicht Mitglieder der Akademie sind.
(2) Der Akademierat hat die Geschäftsführung der Akademie zu überwachen. Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Akademierat nicht übertragen werden. Bestimmte wesentliche, in der Geschäftsordnung umschriebene Geschäfte dürfen jedoch nur mit Zustimmung des Akademierats vorgenommen werden.
(3) Innerhalb des Akademierats ist ein Prüfungsausschuss einzurichten, welchem insbesondere die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses, des internen Revisionssystems, der Jahresabschlussprüfung sowie der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems obliegt.
(4) Näheres zu den Rechten und Pflichten des Akademierats, seine innere Ausgestaltung sowie sonstige diesen betreffende Agenden regelt die Geschäftsordnung.

§ 12 (1) Zur Unterstützung in Grundsatzfragen steht der Akademie ein Senat zur Seite.
(2) Dem Senat gehören neun Mitglieder an. Mitglieder des Senats können Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Gesellschaft, Wirtschaft und Politik werden, die der Wissenschaft verbunden sind. Sie sind unabhängig und vertreten nicht die Institutionen, in denen sie gegebenenfalls tätig sind. Dem Senat gehören jedenfalls an: 

  • a) der Präsident bzw. die Präsidentin des Nationalrates als Vorsitzender bzw. Vorsitzende; 
  • b) ein bzw. eine aus den Reihen der Landeshauptleutekonferenz entsandter Vertreter bzw. entsandte Vertreterin; 
  • c) der Präsident bzw. die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofes; 
  • d) der Generaldirektor bzw. die Generaldirektorin der Österreichischen Nationalbibliothek; 
  • e) ein bzw. eine aus den Reihen des Forschungs-, Wissenschafts-, Innovations- und Technologieentwicklungsrats entsandter Vertreter bzw. entsandte Vertreterin.

(3) Die weiteren Mitglieder des Senats werden von den in der Gesamtsitzung stimmberechtigten Mitgliedern der Akademie in geheimer Abstimmung gewählt. Wiederwahl ist möglich. Das Vorschlags recht für Kandidaten und Kandidatinnen liegt beim Präsidium.
(4) Die Mitglieder des Senats können sich bei Sitzungen und Beschlüssen im Falle einer Verhinderung durch eine mit den Aufgaben des Senats vertraute und fachliche geeignete Person vertreten lassen.
(5) Die Funktionsperiode der gewählten Personen beträgt fünf Jahre.
(6) Dem Senat der Akademie kommen folgende Aufgaben zu: 

  • a) Förderung des öffentlichen Wirkens der Akademie; 
  • b) Herantragen wissenschaftlicher Fragen von öffentlichem Interesse an die Akademie; 
  • c) Beratung der Akademie in sonstigen Angelegenheiten, die für die Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages wesentlich sind; 
  • d) Entgegennahme des Berichtes des Präsidenten bzw. der Präsidentin der Akademie über das ver gangene Arbeitsjahr; 
  • e) Festlegung der Höhe der Funktionsgebühren der Mitglieder des Präsidiums.

(7) Entscheidungen des Senats werden mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen bei Anwesenheit bzw. Teilnahme von mehr als der Hälfte der Senatoren und Senatorinnen bzw. deren Stellvertretern oder Stellvertreterinnen getroffen. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des bzw. der Vorsitzenden. Über die Entscheidungen des Senats ist in der Gesamtsitzung zu berichten.
(8) Ehrenmitglieder, wirkliche oder korrespondierende Mitglieder, Mitglieder der Jungen Akademie sowie Personen, die in einem Dienstverhältnis zur Akademie stehen, sind von der Mitgliedschaft im Senat ausgeschlossen. Bei Ablehnung des Mandats sowie bei Vorliegen von Ausschließungsgründen oder Interessenskonflikten hat die Gesamtsitzung auf Anregung des Senats über eine Ersatzbesetzung der Position zu befinden.
(9) Der Senat tritt mindestens einmal jährlich zusammen; er kann seine Beschlüsse auch im Umlaufwege oder unter Verwendung elektronischer Mittel fassen.
(10) Der Senat gibt sich eigene Verfahrensregeln. Diese sind dem Präsidium sowie der Gesamtsitzung bekannt zu geben.
(11) Die Tätigkeit der Mitglieder des Senates ist ehrenamtlich. Die Erstattung der durch Wahrnehmung der Aufgaben entstehenden Reise‐ und Aufenthaltskosten erfolgt nach Maßgabe der geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Senats.

§ 13 (1) Zur Sicherung der Fortentwicklung und Qualität der an der Akademie betriebenen Forschung steht der Akademie ein Forschungskuratorium zur Seite.
(2) Dieses setzt sich aus international renommierten, im Ausland tätigen Wissenschaftlern und Wissenschaftlerinnen zusammen, die von den in der Gesamtsitzung stimmberechtigten Mitgliedern für fünf Jahre gewählt werden. Ehrenmitglieder, wirkliche oder korrespondierende Mitglieder im Inland, Mitglieder der Jungen Akademie sowie Personen, die in einem Dienstverhältnis zur Akademie stehen, sind von der Mitgliedschaft im Forschungskuratorium ausgeschlossen. Bei Ablehnung der Wahl sowie bei Eintritt von Ausschließungsgründen oder Interessenskonflikten ist über eine Neubesetzung der Position zu befinden. Die einmalige Wiederwahl ist zulässig.
(3) Dem Forschungskuratorium kommen insbesondere folgende Aufgaben zu: 

  • a) Abgabe von Empfehlungen an Präsidium und Gesamtsitzung zum mittelfristigen Forschungs programm der Akademie unter Berücksichtigung der Entwicklung der Wissenschaften; 
  • b) Festlegung der allgemeinen Prinzipien für die Qualitätskontrolle im Einvernehmen mit dem Präsidium, insbesondere für das Vorgehen bei Gründung, Ausbau, Schwerpunktverlagerung, Redimensionierung oder Schließung von Forschungseinrichtungen der Akademie; 
  • c) Einsetzung von Begutachtungs‐ und Evaluierungsgruppen zur wissenschaftlichen Begutachtung neuer und Evaluierung bestehender Forschungseinrichtungen; 
  • d) Abgabe von Empfehlungen an Präsidium und Gesamtsitzung für die Umsetzung der Ergebnisse der Begutachtungen und Evaluierungen.

(4) Näheres bestimmt die Geschäftsordnung.

§ 14 (1) Die Akademie erhält in jeder Budgetperiode zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder jener Tätigkeiten, welche mit dem Bund vereinbart wurden, ein Globalbudget. Das Globalbudget wird vom Bund auf Antrag oder im Rahmen von Leistungsvereinbarungen festgesetzt. Sollten diese Geldmittel nach Ablauf einer Budgetperiode nicht vollständig verwendet worden sein, so bleibt der Überschuss zur Verfügung der Akademie und wird in die nächste Periode übertragen. Eine Verringerung der Geldzuwendungen des Bundes wird dadurch nicht begründet.
(2) Sonstige erzielte Einnahmen verbleiben der Akademie und reduzieren nicht das Globalbudget gemäß Abs. 1.
(3) Die Akademie stellt jährlich einen Rechnungsabschluss über die Verwendung der ihr vom Bund zugewiesenen Geldmittel auf. Diese Rechnungsabschlüsse werden dem Rechnungshof zur Überprüfung vorgelegt.
(4) Näheres bestimmt die Geschäftsordnung.

§ 15 Der Akademie ist das dem Bund gehörige Gebäude Dr. Ignaz Seipel‐Platz 2, 1010 Wien, das ihr im Jahre 1857 durch kaiserliche Entschließung übergeben wurde, zur vollen Benutzung zugewiesen. Die Kosten der Erhaltung der Liegenschaft trägt der Bund.

§ 16 Übergangsbestimmungen:
(1) Diese Satzung tritt mit dem Zeitpunkt der Bestätigung durch den Bundespräsidenten, jedoch nicht früher als 01.04.2025, in Kraft.
(2) § 7 ist erst ab 01.01.2026 anzuwenden, sodass im Jahr 2026 die ersten Wahlen der wirklichen und der korrespondierenden Mitglieder sowie der Ehrenmitglieder gemäß § 7 in der Fassung dieser Satzung stattfinden.