Geschäftsordnung der Österreichischen Akademie der Wissenschaften 

I. Die Mitglieder

A. Arten der Mitgliedschaft
B. Wahl der Mitglieder
C. Stimmrecht und Rechtsstellung der Mitglieder
D. Wechsel der Mitgliedschaft
E. Beendigung der Mitgliedschaft

II. Die Sitzungen

A. Verfahrensbestimmungen für die Durchführung der Gesamt- und Klassensitzungen
sowie der Sitzungen der Jungen Akademie
B. Die Gesamtsitzung
C. Die Klassensitzungen
D. Sitzungen der Jungen Akademie
E. Die Feierliche Sitzung
F. Virtuelle und hybride Sitzungen

III. Präsidium

A. Zusammensetzung des Präsidiums
B. Wahl des Präsidiums
C. Interessenskonflikte der Mitglieder des Präsidiums
D. Aufgabenbereiche des Präsidiums und seiner Mitglieder, Vertretung

IV. Zentrale Verwaltung

V. Akademierat

A. Zusammensetzung, Wahl und Abberufung
B. Innere Ordnung des Akademierats
C. Teilnahme an Sitzungen des Akademierats und seiner Ausschüsse
D. Einberufung des Akademierats
E. Aufgaben und Rechte des Akademierats
F. Bericht an die Gesamtsitzung
G. Vertretung der Akademie
H. Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Akademieratsmitglieder

VI. Wissenschaftliche Kommissionen

VII. Institute

A. Allgemeine Bestimmungen
B. Zielvereinbarungen
C. Institutsdirektor:innenkonferenz

VIII. Wissenschaftliche Beratungsgremien

A. Das Forschungskuratorium
B. Wissenschaftliche Beiräte

IX. Der Senat als nicht-wissenschaftliches Beratungsgremium

X. Interessenskonflikte

XI. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

XII. Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen

XIII. Übergangsbestimmungen

Geschäftsordnung

Die Österreichische Akademie der Wissenschaften ist eine unter dem besonderen Schutz des Bundes stehende juristische Person öffentlichen Rechts. Ihr Rechtsstatus gründet sich auf die Allerhöchste Entschließung Kaiser Ferdinands I. vom 14. Mai 1847, deren Rechtsüberleitung durch das Bundesgesetz vom 14. Oktober 1921 (BGBl 1921/569) in der geltenden Fassung (ÖAW-Gesetz) erfolgte, und auf die vom Bundespräsidenten bestätigte Satzung in der aktuellen Fassung. Ihre Aufgabe ist es, die Wissenschaft auf allen Gebieten, insbesondere im Bereich der Grundlagenforschung, in jeder Hinsicht zu fördern.

I. Die Mitglieder

A. Arten der Mitgliedschaft 

§ 1 (1) Die Mitglieder der Österreichischen Akademie der Wissenschaften (im Folgenden als „Akademie“ bezeichnet) sind gemäß § 6 der Satzung wirkliche Mitglieder, Ehrenmitglieder, korrespondierende Mitglie der im Inland, korrespondierende Mitglieder im Ausland oder Mitglieder der Jungen Akademie. Die Höchstzahlen in den einzelnen Mitgliederkategorien werden durch Abs. 1 des § 6 der Satzung bestimmt. Als Stichtag für die in dessen Abs. 2 genannte Altersgrenze gilt der 31. Dezember des dem Wahltag vorangehenden Kalenderjahres.
(2) Bei der Wahl der wirklichen und korrespondierenden Mitglieder sowie der Mitglieder der Jungen Akademie ist darauf zu achten, dass diese den hohen Anforderungen, die an Persönlichkeit, wissenschaftliches Werk und Ansehen in der Fachwelt in Anbetracht der Aufgaben der Akademie zu stellen sind, in hervorragender Weise gerecht werden, weiters, dass sie Gewähr bieten, die ihnen obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, und schließlich, dass die wissenschaftlichen Richtungen ausgewogen und angemessen vertreten sind. Darüber hinaus ist auf ein ausgewogenes Verhältnis der Geschlechter Bedacht zu nehmen.
(3) Die Ehrenmitglieder der beiden Klassen werden aufgrund hervorragender wissenschaftlicher Leistungen gewählt, jene der Gesamtakademie aufgrund ihrer Verdienste um die Wissenschaft oder um Staat und Gesellschaft.

B. Wahl der Mitglieder 

§ 2 (1) Die Wahlen der wirklichen und der korrespondierenden Mitglieder sowie der Ehrenmitglieder finden alle zwei Jahre vor der Feierlichen Sitzung statt. Zu dieser Wahl sind ausschließlich die wirklichen Mitglieder einzuladen. Der Wahlvorgang richtet sich nach der Wahlordnung der Akademie.
(2) Die Wahlen der Mitglieder der Jungen Akademie finden jährlich so rechtzeitig statt, dass die Bestätigung durch die wirklichen Mitglieder (§ 3 Abs. 4) vor der Feierlichen Sitzung erfolgen kann. Der Wahlvorgang richtet sich nach § 3. 

§ 3 (1) Mitglieder der Jungen Akademie werden einmalig auf die Dauer von acht Jahren gewählt. Die Wahl zum korrespondierenden oder wirklichen Mitglied einer Klasse beendet die Mitgliedschaft in der Jungen Akademie.
(2) Die Wahlen erfolgen nach einer die Kriterien des § 1 Abs. 2 berücksichtigenden schriftlichen Wahlord nung der Jungen Akademie, welche sich die Junge Akademie selbst gibt. Diese Wahlordnung ist dem Präsidium zur Bestätigung vorzulegen. Erteilt das Präsidium die Bestätigung nicht binnen vier Monaten, kann das Direktorium der Jungen Akademie die Wahlordnung der Gesamtsitzung zur Bestätigung vorlegen.
(3) Zum Zeitpunkt der Wahl eines Mitglieds der Jungen Akademie muss der Erwerb seines Doktorgrades mindestens zwei Jahre, darf jedoch nicht länger als zehn Jahre zurückliegen. Mitglieder der Jungen Akademie dürfen zum Zeitpunkt ihrer Wahl das 40. Lebensjahr nicht vollendet haben. Von diesen Altersgrenzen kann unter Berücksichtigung von Kinderbetreuungszeiten oder besonderen Lebensumständen (z.B. langfristige Erkrankungen) bzw. Karriereumständen (z.B. klinische Ausbildung) maximal um fünf Jahre abgewichen werden. Die Einzelheiten dazu werden von der Jungen Akademie in ihrer Wahlordnung festgelegt.
(4) Die Gewählten bedürfen der Einzelbestätigung durch die wirklichen Mitglieder. Hierzu hat die Junge Akademie Unterlagen mit Begründung so rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, dass die Bestätigung vor der Feierlichen Sitzung erfolgen kann. Zur Bestätigung ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. 

§ 4 (1) Nach erfolgter und – soweit erforderlich – bestätigter Wahl wird von den Gewählten die Erklärung der Annahme der Wahl erbeten sowie die Versicherung verlangt, dass sie bereit sind, die mit der Mitgliedschaft verbundenen Verpflichtungen zu erfüllen (§ 8).
(2) Dem zuständigen Bundesminister bzw. der zuständigen Bundesministerin sind die Namen der Gewählten zur Kenntnis zu bringen.
(3) Die Rechtsstellung eines bzw. einer Gewählten als Mitglied wird mit Einlangen der Erklärung nach Abs. 1 begründet.

C. Stimmrecht und Rechtsstellung der Mitglieder 

§ 5 (1) Die wirklichen Mitglieder haben Sitz und Stimme in allen Gesamtsitzungen, bei den Wahlen (§ 2 Abs. 1) sowie in allen Sitzungen ihrer Klasse.
(2) Acht korrespondierenden Mitgliedern im Inland jeder Klasse kommen in den Gesamtsitzungen und den Sitzungen ihrer Klasse Sitz und Stimme zu. Die Auswahl erfolgt gemäß § 6.
(3) 16 Mitgliedern der Jungen Akademie kommen in den Gesamtsitzungen Sitz und Stimme zu. Die Auswahl erfolgt gemäß § 7. Diesen Mitgliedern der Jungen Akademie kommen auch in den Sitzungen jener Klasse, welcher das Fachgebiet des Mitglieds der Jungen Akademie zuzurechnen wäre, Sitz und Stimme zu. Als Fachgebiet gilt dabei jenes Gebiet, welches für die Wahl des Mitglieds in die Junge Akademie ausschlaggebend war.
(4) Alle Mitglieder der Jungen Akademie sind in deren Sitzungen teilnahme- und stimmberechtigt.

§ 6 (1) Die Wahl der stimmberechtigten korrespondierenden Mitglieder im Inland erfolgt alle fünf Jahre. Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, können nicht mehr gewählt werden. Die Amtsperioden betra gen fünf Kalenderjahre.
(2) Wenigstens drei Monate vor Ablauf einer Amtsperiode benennen die korrespondierenden Mitglieder im Inland jeder Klasse zwölf Kandidaten und Kandidatinnen durch Anstreichen von bis zu zwölf Mitgliedern aus der Gesamtliste der zur Wahl stehenden korrespondierenden Mitglieder im Inland.
(3) Die beiden Klassenpräsidenten bzw. Klassenpräsidentinnen werden mit der Durchführung und Auswertung der Wahl betraut und dabei von der Zentralen Verwaltung unterstützt.
(4) Die Vorschläge werden nach Stimmenanzahl gereiht; jene acht korrespondierenden Mitglieder im Inland jeder Klasse, welche die meisten Stimmen auf sich vereinen, sind gewählt. Die Wahl bedarf der Annahme. Werden zwei korrespondierende Mitglieder im Inland bei gleicher Stimmenanzahl an achter Stelle ihrer Klasse gereiht, so gilt der jüngere Kandidat bzw. die jüngere Kandidatin als gewählt. Die einmalige Wiederwahl ist zulässig.
(5) Die vier nächstgereihten Mitglieder können im Fall der vorübergehenden Verhinderung der stimmbe rechtigten korrespondierenden Mitglieder im Inland (Abs. 4) deren Sitz und Stimme einnehmen. Die Wahl bedarf der Annahme. Werden zwei korrespondierende Mitglieder im Inland bei gleicher Stimmenanzahl an letzter Stelle gereiht, so gilt der jüngere Kandidat bzw. die jüngere Kandidatin als gewählt.
(6) Bei Ausscheiden eines nach dieser Bestimmung gewählten Mitglieds während der in Abs. 1 genannten Zeitspanne rückt das bei der Wahl gemäß Abs. 4 nächstgereihte Mitglied für die verbliebene Amtsperiode nach. Ist ein solches nicht vorhanden, bleibt die Stelle bis zur nächsten Wahl unbesetzt.
(7) Die Ergebnisse der Wahl sowie Ereignisse gemäß Abs. 6 sind der Klasse sowie der Gesamtsitzung zu berichten. 

§ 7 (1) Die Wahl jener 16 Mitglieder der Jungen Akademie, welchen für ein Jahr Sitz und Stimme in der Gesamtsitzung zukommen, erfolgt jährlich rechtzeitig vor der nächsten Gesamtsitzung. Das Ergebnis ist der Gesamtsitzung im Wege des Präsidiums bekanntzugeben.
(2) Neben den in die Gesamtsitzung entsandten Mitgliedern der Jungen Akademie werden insgesamt acht weitere gewählt, welche im Falle der vorübergehenden Verhinderung von Entsandten deren Sitz und Stimme einnehmen können.
(3) Scheidet ein nach dieser Bestimmung gewähltes Mitglied der Jungen Akademie während der Funktionsperiode aus, so ist in der nächsten Sitzung der Jungen Akademie ein Nachfolger bzw. eine Nachfolgerin zu wählen. 

§ 8 (1) Alle Mitglieder übernehmen durch die Annahme ihrer Wahl die Verpflichtung, die Ziele der Akademie zu fördern und an der Durchführung ihrer Aufgaben mitzuwirken.
(2) Den in der Gesamtsitzung stimmberechtigten Mitgliedern steht das Recht zu, Anträge an jene Gremien zu richten, welche zur Beschlussfassung über Angelegenheiten, welche den Inhalt des Antrags bilden, berufen sind. 

§ 9 Den stimmberechtigten Mitgliedern, die ihren Wohnsitz außerhalb des Sitzungsorts haben, gebührt Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten, ebenso allen Mitgliedern, die mit der Vertretung der Akademie bei Veranstaltungen oder mit der Besorgung von Aufträgen der Akademie außerhalb ihres Wohnsitzes betraut sind. Die Höhe der Reise- und Aufenthaltskosten richtet sich nach der Richtlinie für Reisekostenabrechnungen der Akademie.

D. Wechsel der Mitgliedschaft 

§ 10 (1) Verlegt ein wirkliches oder korrespondierendes Mitglied im Inland seinen dauernden Wohnsitz in das Ausland, so tritt es in die Reihe der korrespondierenden Mitglieder im Ausland ein.
(2) Wenn ein korrespondierendes Mitglied im Ausland seinen dauernden Wohnsitz nach Österreich verlegt, so tritt es in die Reihe der korrespondierenden Mitglieder im Inland ein.
(3) Wenn ein ehemals wirkliches Mitglied, das durch Übertritt in das Ausland korrespondierendes Mitglied im Ausland geworden ist, seinen dauernden Wohnsitz wieder nach Österreich verlegt, so tritt es in die Reihe der wirklichen Mitglieder ein.
(4) In allen Fällen wird der Wechsel in der Art der Mitgliedschaft jeweils wirksam, sobald eine Stelle in der betreffenden Kategorie der Klasse zur Wahl ausgeschrieben wird und der Präsident bzw. die Präsidentin dem Mitglied die neue Mitgliederstellung schriftlich bekanntgibt. Hat das einzureihende Mitglied die relevante Altersgrenze gemäß § 6 Abs. 2 der Satzung erreicht, wird der Wechsel jeweils wirksam, sobald der Präsident bzw. die Präsidentin dem Mitglied die neue Mitgliederstellung schriftlich bekanntgibt. Der zuständigen Klasse ist Bericht zu erstatten.
(5) Verlegt ein Mitglied der Jungen Akademie seinen dauernden Wohnsitz in das Ausland, so ruht seine Mitgliedschaft in der Jungen Akademie, ohne dass damit eine Hemmung oder Unterbrechung der Höchstdauer der Mitgliedschaft gemäß § 3 Abs. 1 verbunden wäre. Der Wechsel wird mit Verlegung des Wohnsitzes wirksam. Die Stelle des Mitglieds, dessen Mitgliedschaft ruht, kann besetzt werden.
(6) Verlegt ein Mitglied der Jungen Akademie, dessen Mitgliedschaft ruht, seinen dauernden Wohnsitz nach Österreich, so tritt es in die Reihe der Mitglieder der Jungen Akademie ein. Der Wechsel wird wirksam, sobald eine Stelle in der Jungen Akademie zur Wahl ausgeschrieben wird und der Präsident bzw. die Präsidentin dem Mitglied die neue Mitgliederstellung schriftlich bekanntgibt.

E. Beendigung der Mitgliedschaft 

§ 11 (1) Die Mitgliedschaft endet durch Zeitablauf (Mitglieder der Jungen Akademie), durch Tod, Austritt oder mit Eintritt der Rechtskraft einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe. Wird die Strafe bedingt nachgesehen, endet die Mitgliedschaft mit Eintritt der Rechtskraft des Widerrufs (§ 53 StGB). Bei ausländischen Verurteilungen gilt § 73 StGB sinngemäß.
(2) Erklärt ein Mitglied seinen Austritt, so gilt dieser zehn Tage nach Einlangen der Austrittserklärung als vollzogen. Die Erklärung ist schriftlich abzugeben; das Datum des Zugangs beim Präsidium wird schriftlich festgehalten.
(3) Setzt ein Mitglied ein Verhalten, welches die Akademie, ihre Institute, Gremien oder ihr Ansehen schädigt oder zu schädigen geeignet ist, so kann die Gesamtsitzung bei Anwesenheit von zwei Dritteln der in § 6 Abs. 1 lit. a der Satzung angegebenen Gesamtzahl der wirklichen Mitglieder nach Empfehlung einer zur Begutachtung und Beratung des Falles eingesetzten Kommission nach Anhörung des betroffenen Mitglieds dessen Ausschluss beschließen.

II. Die Sitzungen

A. Verfahrensbestimmungen für die Durchführung der Gesamt- und Klassensitzungen sowie der Sitzungen der Jungen Akademie 

§ 12 (1) Mindestens sechsmal im Jahr treten die jeweils teilnahmeberechtigten Mitglieder der Akademie zu Gesamtsitzungen, Klassensitzungen und Sitzungen der Jungen Akademie zusammen (Geschäftssitzungen i.S.d. § 17 Abs. 1: ordentliche Gesamtsitzung, ordentliche Klassensitzung, ordentliche Sitzung der Jungen Akademie). Das Präsidium (§§ 24 ff.) erstellt vor Beginn eines Arbeitsjahres einen Sitzungskalender für die Gesamtsitzungen und Klassensitzungen, der jedem Mitglied bekanntzumachen ist. Entsprechend verfährt der bzw. die Vorsitzende der Jungen Akademie. Die teilnahmeberechtigten Mitglieder und die in § 18 Abs. 2 genannten Personen, soweit sie Einrichtungen der Akademie angehören, sollen möglichst an den Sitzungen teilnehmen, zu denen sie einberufen werden.
(2) Die Einberufung zu den Gesamt- und Klassensitzungen sowie zu den Sitzungen der Jungen Akademie obliegt dem bzw. der jeweiligen Vorsitzenden (§ 37 Abs. 1, § 33 Abs. 1 lit. a, § 21 Abs. 2 lit. b). Ist dieser bzw. diese verhindert, die Sitzung einzuberufen, vertritt ihn bzw. sie bei Gesamtsitzungen der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin, bei Klassensitzungen das jeweils andere dem Präsidium angehörende Mitglied der Klasse, bei Sitzungen der Jungen Akademie der bzw. die stellvertretende Vorsitzende. Im Übrigen gelten die Vertretungsregelungen gemäß § 38 sinngemäß.
(3) Wenn das Wohl der Akademie dies erfordert, kann der Akademierat die Gesamtsitzung einberufen (§ 52 Abs. 6).
(4) Wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende schriftlich unter Beifügung eines begründeten Tagesordnungsvorschlages darum ersucht oder dies das Präsidium beschließt, sind Sitzungen innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des Ansuchens bei dem bzw. der Vorsitzenden bzw. ab Beschlussfassung durch das Präsidium abzuhalten. Der bzw. die Vorsitzende hat die teilnahmeberechtigten Mitglieder unverzüglich über den Termin zu informieren; die weiteren Details der Einberufung und die Tagesordnung sind gemäß Abs. 5 bekanntzugeben.
(5) Die Einberufung zu den Sitzungen und die vorgesehene Tagesordnung müssen mindestens 48 Stunden vor der jeweils vorgesehenen Sitzung den teilnahmeberechtigten Mitgliedern bekanntgegeben sein.
(6) Jedem stimmberechtigten Mitglied steht das Recht zu, spätestens zwei Wochen vor den Sitzungen (Abs. 1) Anträge einzubringen, die formuliert und begründet dem bzw. der Vorsitzenden zu übergeben sind, der bzw. die für die Berücksichtigung in der Tagesordnung Sorge zu tragen hat. § 13 Abs. 2 bleibt dadurch un berührt. 

§ 13 (1) Der bzw. die Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen; er bzw. sie sorgt für den ordnungsgemäßen Ablauf der erforderlichen Abstimmungen. Die Vertretungsbefugnisse gemäß § 12 Abs. 2 gelten sinngemäß.
(2) Wenn ein stimmberechtigtes Mitglied während der Sitzung für einen bestimmten Gegenstand die Erweiterung der Tagesordnung verlangt und dieser Antrag angenommen wird (§ 15 Abs. 1), ist der Gegenstand in derselben Sitzung zu verhandeln. Die Beschlussfassung über Maßnahmen nach § 19 Abs. 1 lit. a bis e, j bis l, § 20 Abs. 2 lit. a, § 21 Abs. 2 lit. a bis b und e sowie § 25 Abs. 5 bedarf jedoch stets einer vorhergehenden Einladung und Mitteilung über die bevorstehende Verhandlung gemäß § 12 Abs. 2 bis 5. 9
(3) Jedem stimmberechtigten Mitglied steht es frei, während der Sitzung zum Gegenstand der Verhandlung das Wort zu verlangen. Der bzw. die Vorsitzende hat dieses in der Reihenfolge zu erteilen, in der es begehrt wurde.
(4) Verlangt ein stimmberechtigtes Mitglied, zum geschäftsordnungsmäßigen Ablauf der Sitzung Stellung zu nehmen (Wortmeldung zur Geschäftsordnung), so ist ihm hierzu unverzüglich das Wort zu erteilen.
(5) Wird ein Antrag auf Schluss der Beratungen (Schluss der Debatte) angenommen (§ 15 Abs. 1), so sind nur mehr die bis zu diesem Antrag erfolgten Wortmeldungen zu berücksichtigen; danach ist die Abstimmung über den Beratungsgegenstand vorzunehmen.
(6) Zu einzelnen Tagesordnungspunkten können vor oder in der Sitzung kurz zusammengefasste schriftliche Mitteilungen über die Probleme des Verhandlungsgegenstandes, in Finanzierungs- und Budgetsachen entsprechende Aufstellungen und Übersichten, angeschlossen werden. 

§ 14 (1) Für die Beschlüsse in der Gesamtsitzung und Wahlen gemäß § 2 Abs. 1 ist die Anwesenheit bzw. Teilnahme von mindestens 40, für jene der Klassensitzungen von mindestens 20 wirklichen Mitgliedern, für jene der Sitzungen der Jungen Akademie und die Wahlen gemäß § 2 Abs. 2 die Anwesenheit bzw. Teilnahme von mindestens 20 Mitgliedern der Jungen Akademie erforderlich.
(2) Beschlüsse können im (elektronischen) Umlaufwege gefasst werden, sofern die Versendung der zur Beschlussfassung notwendigen Information, einschließlich einer ausreichenden Begründung des Beschlussantrags, an alle stimmberechtigten Mitglieder zumindest fünf Werktage vor Beginn einer allfälligen Beschlussfassungsfrist erfolgt. Es gilt das Teilnahmequorum gemäß Abs. 1.
(3) Umlaufbeschlüsse über den Entwicklungsplan, die Leistungsvereinbarung mit dem sachlich zuständigen Bundesministerium, die Geschäftsordnung und die Satzung sind nicht zulässig.
(4) Wahlen können auf elektronischem Wege stattfinden, sofern alle zur Wahl berechtigten Mitglieder hiervon zumindest fünf Werktage vor der Wahl informiert werden. Die Wahlordnung hat sicherzustellen, dass auch die elektronische Wahl geheim, frei, gleich, persönlich und unmittelbar durchgeführt werden kann. Es gilt das Teilnahmequorum gemäß Abs. 1.
(5) Abstimmungen in Sitzungen sind offen vorzunehmen. Nur bei Wahlen oder dann, wenn es der oder die Vorsitzende bestimmt oder ein stimmberechtigtes Mitglied mit Unterstützung von zwei weiteren stimmberechtigten Mitgliedern verlangt, sind Abstimmungen geheim durchzuführen.
(6) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(7) Jedes stimmberechtigte Mitglied ist berechtigt, ein Separatvotum abzugeben (§ 16 Abs. 2). 

§ 15 (1) Für die Annahme eines Antrages sowie für die Gültigkeit eines Beschlusses ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich (§ 8 Abs. 1 der Satzung). Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des bzw. der Vorsitzenden. Stimmenthaltung ist zulässig, muss explizit ermöglicht werden und zählt zu den abgegebenen Stimmen.
(2) Sondervorschriften über besondere Abstimmungserfordernisse bleiben unberührt.

§ 16 (1) Über jede Sitzung ist ein Protokoll abzufassen, das in der nächsten Sitzung zu genehmigen ist; es hat die Namen der anwesenden Mitglieder, die Anträge und Beschlüsse zu den Verhandlungsgegenständen, ferner Separatvoten zu enthalten; darüber hinaus sind Inhalte von Berichten und Wechselreden, die für Beschlüsse relevant sind, aufzunehmen.
(2) Ein Separatvotum muss noch während der Sitzung angekündigt und längstens im Laufe der nächsten drei Werktage dem bzw. der Vorsitzenden samt Begründung übergeben werden. Findet dieser bzw. diese den Inhalt mit der Verhandlung im Einklang, so wird es dem Protokoll angeschlossen; im entgegengesetzten Falle ist es in der nächsten Sitzung vorzulegen.
(3) Jedes stimmberechtigte Mitglied ist berechtigt, in das Protokoll Einsicht zu nehmen. 

§ 17 (1) Die Geschäftssitzungen sind vertraulich. In ihnen werden die administrativen und wissenschaftlichen Angelegenheiten der Akademie (bei Gesamtsitzungen), der Klasse (bei Klassensitzungen) bzw. der Jungen Akademie (bei Sitzungen der Jungen Akademie) verhandelt, über die die stimmberechtigten Mitglieder zu beraten und gegebenenfalls Beschluss zu fassen haben (§§ 19 bis 21).
(2) Darüber hinaus können öffentliche Sitzungen abgehalten werden, in denen insbesondere wissenschaftliche Vorträge gehalten, Mitteilungen gemacht und Berichte erstattet werden. 

§ 18 (1) Zur Beratung über wissenschaftliche Angelegenheiten können Fachvertreter und Fachvertreterinnen aus dem Kreise aller Mitglieder der Akademie zugezogen werden.
(2) Der bzw. die Vorsitzende kann ferner Direktoren bzw. Direktorinnen und Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen von Instituten, von wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Unternehmen der Akademie, die nicht Mitglieder der Akademie sind, sowie andere, den Einrichtungen der Akademie nicht angehörende Personen einladen.
(3) In den Gesamtsitzungen, den Klassensitzungen sowie den Sitzungen der Jungen Akademie ist über rele vante Vorgänge und über Entscheidungen des Präsidiums, des Akademierats und des Forschungskuratoriums, jeweils soweit sie die Aufgabenbereiche der Gesamt- bzw. Klassensitzungen oder Sitzungen der Jungen Akademie berühren (§§ 19 bis 21), zu berichten.

B. Die Gesamtsitzung 

§ 19 (1) Der Gesamtsitzung als oberstem Beratungs-, Aufsichts- und Beschlussorgan der Akademie sind, soweit nicht durch die Geschäftsordnung anderes vorgesehen wird, vorbehalten: 

  • a. Beschluss über den Entwicklungsplan der Akademie auf Antrag des Präsidiums; 
  • b. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Präsidiums; 
  • c. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Akademierats; 
  • d. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Forschungskuratoriums; 
  • e. Errichtung und Schließung von Kommissionen der Gesamtakademie sowie Wahl und Abberufung der Mitglieder solcher Kommissionen; 
  • f. Vorschläge an das Präsidium; 
  • g. Beschlussfassung über auszuschreibende Stellen bei der Wahl von Ehrenmitgliedern der Gesamtakademie;
  • h. Genehmigung des Rechnungsabschlusses aufgrund des Berichtes des Akademierats und Entlastung der Verantwortlichen; 
  • i. Verleihung von Preisen und Auszeichnungen der Gesamtakademie sowie Ausschreibung von Preisaufgaben; diese Angelegenheiten können einem mit Entscheidungsvollmacht ausgestatteten Gremium (Vergabekomitee o. ä.) übertragen werden; 
  • j. auf Antrag des Präsidiums, Beschlussfassung in Angelegenheiten des Präsidiums, in welchen die notwendige Zustimmung des Akademierats nicht erlangt wird; 
  • k. Änderung der Satzung und der Geschäftsordnung der Akademie; l. Beschluss über die Wahlordnung der Akademie gemäß § 2 Abs. 1.

(2) In folgenden Beschlussmaterien des Präsidiums kommt der Gesamtsitzung ein Einspruchsrecht zu, welches mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen bei Anwesenheit von zumindest der Hälfte der in § 6 Abs. 1 lit. a der Satzung genannten Zahl der wirklichen Mitglieder ausgeübt werden kann: 

  • a. Leistungsvereinbarungen mit dem für Belange der Akademie zuständigen Bundesministerium; 
  • b. Beschluss über das Budget einer Budgetperiode unter Zugrundelegung des jeweiligen Gesamtbudgetwerts
    • 1. der Klassen,
    • 2. der Jungen Akademie,
    • 3. der Gesamtakademie,
    • 4. des Forschungsträgers,
    • 5. der Zentralen Verwaltung,
    • 6. der mit Stipendien verbundenen Aufwendungen,
      jeweils zzgl. allfälliger Standortkosten; 
  • c. Grundsätze der Nachwuchsförderung.

(3) Für wissenschaftliche Kommissionen gelten die Bestimmungen des § 57.
(4) Nach Genehmigung des Rechnungsabschlusses (Abs. 1 lit. h) ist jener Teil, in dem die Verwendung der vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel ausgewiesen wird, dem Rechnungshof zuzuleiten.
(5) Die Gesamtsitzung kann durch Beschluss bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der in § 6 Abs. 1 lit. a der Satzung angegebenen Gesamtzahl der wirklichen Mitglieder mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen von einzelnen Bestimmungen der Geschäftsordnung abweichen. Dadurch dürfen jedoch die Aufgaben und Rechte des Akademierats sowie die Satzung der Akademie nicht berührt werden.
(6) Die Gesamtsitzung ist seitens des Präsidiums über die Belange der Akademie umfassend zu informieren. Dieses Informationsrecht betrifft insbesondere Entscheidungen und Empfehlungen des Akademierats und des Forschungskuratoriums sowie jene Angelegenheiten, in welchen ein Entscheidungs- oder Einspruchsrecht der Gesamtsitzung besteht.
(7) Zu grundsätzlichen Fragen der wissenschaftlichen Qualitätssicherung hat die Gesamtsitzung ein Anhörungsrecht.

C. Die Klassensitzungen 

§ 20 (1) Jede Klasse verhandelt und beschließt selbständig in den sie betreffenden wissenschaftlichen und administrativen Angelegenheiten, sofern diese Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt.
(2) In den Wirkungsbereich der Klasse fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: 

  • a. Beschlussfassung ausschließlich durch wirkliche Mitglieder über auszuschreibende Stellen bei der Wahl von wirklichen und korrespondierenden Mitgliedern oder Ehrenmitgliedern; Beschlussfassung ausschließlich durch wirkliche Mitglieder über eine Erweiterung der Fachrichtungen im Wirkungsbereich der Klasse sowie über Empfehlungen von Kandidaten und Kandidatinnen im Hinblick auf ihre hohe wissenschaftliche Qualifikation, gegebenenfalls auch auf die von solchen Kandidaten und Kandidatinnen vertretene Fachrichtung; Wahlen ausschließlich durch wirkliche Mitglieder gemäß Wahlordnung der Akademie; 
  • b. Vorschläge für die Bestellung von Mitgliedern des Forschungskuratoriums; 
  • c. Vorschläge an das Präsidium; 
  • d. Vergabe jener Preise und Auszeichnungen, deren Vergabe der Klasse vorbehalten ist; diese Angelegenheiten können einem mit Entscheidungsvollmacht ausgestatteten Gremium (Vergabekomitee o. ä.) übertragen werden; 
  • e. Beschlussfassung über die Publikation wissenschaftlicher Werke und Aufnahme von Abhandlungen in die Veröffentlichungen der Klasse; diese Angelegenheit kann einem mit Entscheidungsvoll macht ausgestatteten Gremium (Publikationskomitee) übertragen werden.

(3) Zu grundsätzlichen Fragen der wissenschaftlichen Qualitätssicherung haben die Klassen ein Anhörungs recht.

D. Sitzungen der Jungen Akademie 

§ 21 (1) Die Junge Akademie verhandelt und beschließt, soweit diese Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt, selbständig in den sie betreffenden wissenschaftlichen und administrativen Angelegenheiten; sie soll soweit möglich in die wissenschaftlichen Aufgaben der Akademie sowie in die öffentlichen Agenden eingebunden werden.
(2) In den Wirkungsbereich der Jungen Akademie fallen insbesondere: 

  • a. Wahl und Abwahl eines Leitungsgremiums („Direktorium“); den Mitgliedern des Direktoriums kommen Sitz und Stimme in der Gesamtsitzung zu; das Direktorium bestimmt außerdem einen Sprecher bzw. eine Sprecherin sowie einen stellvertretenden Sprecher bzw. eine stellvertretende Sprecherin, welche die Funktion des bzw. der Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden im Sinne der §§ 12 f. übernehmen; 
  • b. Wahl und Abwahl der Vertreter und Vertreterinnen der Jungen Akademie, denen zusätzlich zum Direktorium Sitz und Stimme in der Gesamtsitzung zukommen; 
  • c. Vorschläge für die Bestellung von Mitgliedern des Forschungskuratoriums; 
  • d. Vorschläge an das Präsidium; e. Verfügung über die der Jungen Akademie im Rahmen der Leistungsvereinbarung bzw. des Globalbudgets zugewiesenen Geldmittel; Rechnungslegung über die Verwendung der Mittel.

(3) Die Mitglieder der Jungen Akademie haben in Abstimmung mit dem Präsidium Möglichkeiten der gegenseitigen Berichterstattung vorzusehen.
(4) Die Abwahl gemäß Abs. 2 lit. a und b erfolgt in analoger Anwendung des § 25 Abs. 5.
(5) Die Junge Akademie gibt sich selbst interne Regeln zur Besorgung ihrer Aufgaben, welche dem Präsidium zur Kenntnis zu bringen sind. Diese Regeln werden schriftlich festgehalten und dürfen den Bestimmungen der Geschäftsordnung nicht widersprechen.
(6) Zu grundsätzlichen Fragen der wissenschaftlichen Qualitätssicherung hat die Junge Akademie ein Anhörungsrecht.

E. Die Feierliche Sitzung 

§ 22 (1) In jedem Jahr findet eine öffentliche Feierliche Sitzung statt, zu der alle Mitglieder, die Direktoren und Direktorinnen der Institute, die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens einzuladen sind.
(2) In dieser Sitzung wird über die Tätigkeit der Akademie Bericht erstattet.

F. Virtuelle und hybride Sitzungen 

§ 23 Der bzw. die Vorsitzende kann in der Einberufung bestimmen, dass Sitzungen von Akademie-Organen, Gesamt- und Klassensitzungen und Sitzungen der Jungen Akademie virtuell oder hybrid stattfinden. Bei einer virtuellen Sitzung nehmen sämtliche Teilnehmer und Teilnehmerinnen mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit teil. Dabei muss es jedem Teilnehmer bzw. jeder Teilnehmerin möglich sein, sich zu Wort zu melden und gegebenenfalls an Abstimmungen teilzunehmen. Bei einer hybriden Sitzung können die einzelnen Teilnehmer bzw. Teilnehmerinnen zwischen einer physischen und einer virtuellen Teilnahme entscheiden, wobei zu gewährleisten ist, dass physische und virtuelle Teilnehmer bzw. Teilnehmerinnen gleichwertig behandelt werden. Bei virtuellen und hybriden Sitzungen müssen geheime Abstimmungen möglich sein. Nur während Aufrechterhaltung der Zweiweg-Verbindung (d.h. bei eingeschalteter Kamera; das Mikrofon darf stummgeschaltet sein) zählen Teilnehmer bzw. Teilnehmerinnen bei virtuellen und hybriden Sitzungen zum erforderlichen Quorum und gelten als stimmberechtigt.

III. Präsidium

A. Zusammensetzung des Präsidiums 

§ 24 (1) Das Präsidium der Akademie ist ein Kollegialorgan, bestehend aus dem Präsidenten bzw. der Präsidentin, dem Vizepräsidenten bzw. der Vizepräsidentin und zwei Klassenpräsidenten bzw. Klassenpräsidentinnen.
(2) Der Präsident bzw. die Präsidentin und der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin müssen verschiedenen Klassen angehören, ebenso die Präsidenten bzw. Präsidentinnen der Klassen.

B. Wahl des Präsidiums 

§ 25 (1) Das Präsidium wird nach Maßgabe der folgenden Absätze alle fünf Jahre aus dem Kreise der wirklichen Mitglieder von den stimmberechtigten Mitgliedern (§ 5 Abs. 1 bis 3) in einer der Feierlichen Sitzung vorhergehenden Gesamtsitzung gewählt, welche dem Ende der Amtsdauer des Präsidiums vorangeht. Für die Vorbereitung eines solchen Wahlganges kann die Gesamtsitzung eine Wahlkommission einsetzen.
(2) Die Wahl der Mitglieder des Präsidiums erfolgt mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Wahl muss in einer physischen oder hybriden Sitzung stattfinden, virtuelle Sitzungen oder rein elektronische Wahlen sind nicht zulässig. In ihrer bisherigen Funktion können die Mitglieder des Präsidiums einmal wiedergewählt werden. Wird in einem ersten Wahlgang die notwendige Mehrheit für die Wahl eines Kandidaten bzw. einer Kandidatin nicht erreicht, so wird ein zweiter Wahlvorgang vorgenommen; verläuft auch dieser ergebnislos, so erfolgen bis zu drei Stichwahlen zwischen den beiden Kandidaten bzw. Kandidatinnen, die die meisten Stimmen erhalten haben. Wird auf diese Weise kein Ergebnis erreicht, ist die Wahl zu unterbre chen und der Wahlvorgang neu zu beginnen.
(3) Die Wahl der Mitglieder des Präsidiums findet spätestens in der Gesamtsitzung im März des Jahres statt, in welchem die Amtsdauer des Präsidiums endet. Die für die Position des Präsidenten bzw. der Präsidentin kandidierenden Personen haben rechtzeitig, spätestens aber eine Woche vor der Gesamtsitzung im März, insgesamt drei Personen als Kandidaten bzw. Kandidatinnen für die übrigen Funktionen im Präsidium vorzuschlagen; diese sind in der Gesamtsitzung im März vorzustellen.
(4) Die vom gewählten Präsidenten bzw. von der gewählten Präsidentin vorgeschlagenen Kandidaten und Kandidatinnen bedürfen der Wahl durch die Gesamtsitzung im März im Nachgang zur Wahl des Präsidenten bzw. der Präsidentin.
(5) Mitglieder des Präsidiums können mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen bei Anwesenheit von drei Vierteln der in § 6 Abs. 1 lit. a der Satzung genannten Zahl der wirklichen Mitglieder abberufen werden.
(6) Wird der Direktor bzw. die Direktorin oder der stellvertretende Direktor bzw. die stellvertretende Direktorin eines Instituts der Akademie zum Mitglied des Präsidiums gewählt und nimmt diese Person die Wahl an, so ruht für die Dauer der Mitgliedschaft im Präsidium ihre Leitungsfunktion im betreffenden Institut. 

§ 26 (1) Wird die Stelle des Präsidenten bzw. der Präsidentin noch vor der Wahl eines Nachfolgers oder einer Nachfolgerin vakant, so führt bis zu dessen oder deren Amtsantritt der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin die Geschäfte des Präsidenten bzw. der Präsidentin. Die Wahl zur Neubesetzung der Position hat innerhalb von sechs Monaten nach Vakantwerden der Stelle stattzufinden. Der neu gewählte Präsident bzw. die neu gewählte Präsidentin hat binnen eines Monats drei Personen als Kandidaten bzw. Kandidatinnen für die übrigen Funktionen im Präsidium vorzuschlagen, die binnen weiterer fünf Monate unter sinngemäßer Anwendung des § 25 Abs. 4 der Wahl bedürfen. Mit dem Amtsantritt der neu gewählten Mitglieder des Präsidiums endet die Amtsperiode der bis dahin amtierenden Präsidiumsmitglieder.
(2) Wird die Stelle des Vizepräsidenten bzw. der Vizepräsidentin vakant, so wählt die Gesamtsitzung innerhalb von sechs Monaten nach Vakantwerden der Stelle einen neuen Vizepräsidenten bzw. eine neue Vizepräsidentin. Bis zum Amtsantritt eines neuen Vizepräsidenten bzw. einer neuen Vizepräsidentin werden die Geschäfte vom Präsidenten bzw. der Präsidentin geführt. Die Wahl des Vizepräsidenten bzw. der Vizepräsidentin hat unter Berücksichtigung des Vorschlagsrechts des Präsidenten bzw. der Präsidentin gemäß § 25 Abs. 3 stattzufinden.
(3) Wird die Stelle eines Klassenpräsidenten bzw. einer Klassenpräsidentin vakant, so wählt die Gesamtsitzung innerhalb von sechs Monaten nach Vakantwerden der Stelle einen neuen Klassenpräsidenten bzw. eine neue Klassenpräsidentin; die administrativen Agenden werden bis zum Amtsantritt eines Nachfolgers bzw. einer Nachfolgerin vom Präsidenten bzw. von der Präsidentin der anderen Klasse fortgeführt. Die Wahl des Klassenpräsidenten bzw. der Klassenpräsidentin hat unter Berücksichtigung des Vorschlagsrechts des Präsidenten bzw. der Präsidentin gemäß § 25 Abs. 3 stattzufinden.
(4) Für den Fall, dass es den in Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Stellvertretern bzw. Stellvertreterinnen nicht möglich ist, die Geschäfte zu führen, hat bis zum Wirksamwerden der Nachbesetzung das der Wahl nach älteste wirkliche Mitglied unter 68 Jahren jener Klasse, der das verhinderte Mitglied des Präsidiums angehört, dessen Geschäfte zu führen. Dieses Mitglied tritt mit der Erklärung, die Vertretung anzunehmen, in die Rechte und Pflichten des verhinderten Präsidiumsmitglieds ein. Nimmt das berufene Mitglied die Vertretung nicht wahr, so geht die Vertretungsbefugnis auf das der Wahl nach nächstälteste wirkliche Mitglied unter 68 Jahren über, das zur Annahme der Vertretung bereit ist.
(5) Die Dauer der Nachbesetzung der Stelle des Präsidenten bzw. der Präsidentin bzw. der gegebenenfalls neu gewählten anderen Mitglieder des Präsidiums gemäß Abs. 1, des Vizepräsidenten bzw. der Vizepräsidentin gemäß Abs. 2, des Klassenpräsidenten bzw. der Klassenpräsidentin gemäß Abs. 3, und der Stellver tretung gemäß Abs. 4 ist auf die Dauer der ursprünglichen Amtszeit des Präsidiums befristet. 

§ 27 (1) Das Präsidium tritt sein Amt an dem der Wahl folgenden 1. Juli an. Ist bis dahin die Bestätigung durch den Bundespräsidenten bzw. die Bundespräsidentin gemäß § 3 des ÖAW-Gesetzes noch nicht erfolgt, so übt es sein Amt zunächst provisorisch aus. Kommt es zur Nachbesetzung vakanter Stellen von Präsidiumsmitgliedern gemäß § 26, bzw. im Falle des § 26 Abs 1. zur Wahl der übrigen Funktionen im Präsidium, treten die neugewählten Mitglieder ihr Amt am Ersten des nächstfolgenden Monats an; ist bis dahin die Bestätigung durch den Bundespräsidenten bzw. die Bundespräsidentin gemäß § 3 des ÖAW-Gesetzes noch nicht erfolgt, so üben sie ihr Amt zunächst provisorisch aus.
(2) In der Zeit zwischen Wahl und Amtsantritt ist den Gewählten die Möglichkeit einzuräumen, an sämtlichen Sitzungen, an welchen das Präsidium teilnahmeberechtigt ist, ohne Stimme teilzunehmen.

C. Interessenskonflikte der Mitglieder des Präsidiums 

§ 28 (1) Die Mitglieder des Präsidiums dürfen keine leitende Funktion (z.B. Mitglied des Rektorats oder der Geschäftsführung) bei Mitbewerbern der Akademie (insbesondere Universitäten und zentralen Forschungseinrichtungen) oder zentralen Forschungsförderungseinrichtungen ausüben.
(2) Jedes Mitglied des Präsidiums hat Interessenskonflikte dem Akademierat unverzüglich offen zu legen und die anderen Mitglieder des Präsidiums darüber zu informieren.
(3) Mitglieder des Präsidiums dürfen sonstige berufliche Beschäftigungen, die einen nicht unwesentlichen Zeitaufwand erfordern, insbesondere Mandate in Überwachungsorganen, nur mit Zustimmung des Akademierats ausüben. Keiner Zustimmung bedürfen Tätigkeiten, die Mitglieder des Präsidiums bereits im Zeitpunkt ihrer Wahl ausgeübt und die sie der Akademie offengelegt haben.

D. Aufgabenbereiche des Präsidiums und seiner Mitglieder, Vertretung 

§ 29 Die Aufgaben des Präsidiumsgliedern sich in drei Bereiche, wobei die Zuständigkeiten dafür in den folgenden Bestimmungen näher geregelt werden: 

  • 1. Angelegenheiten der Gesamtakademie, 
  • 2. Angelegenheiten der Klassen, 
  • 3. Angelegenheiten des Forschungsträgers. 

§ 30 Für Angelegenheiten der Gesamtakademie ist das gesamte Präsidium verantwortlich. Die Angelegen heiten der Klassen liegen in der Verantwortung der jeweiligen Klassenpräsidenten bzw. Klassenpräsidentinnen. Die Angelegenheiten des Forschungsträgers obliegen der Verantwortung des Präsidenten bzw. der Präsidentin und des Vizepräsidenten bzw. der Vizepräsidentin gemeinsam. 

§ 31 (1) Das Präsidium als das für die Belange der Gesamtakademie zuständige Gremium ist das oberste Exekutivorgan der Akademie und verantwortlich für 

  • a. die Erfüllung der Aufgaben sowie die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der Akademie; 
  • b. die Vollziehung der Beschlüsse der Gesamtsitzung; 
  • c. die Einhaltung der Rechtsgrundlagen der Akademie, insbesondere der Satzung und dieser Geschäftsordnung; 
  • d. die schriftliche Information des Akademierats über alle wesentlichen Geschäftsfälle sowie die unver zügliche Information des Akademierats über alle wichtigen Ereignisse, die für die Beurteilung der Lage und Entwicklung der Akademie von wesentlicher Bedeutung sind; 
  • e. die administrativen Agenden.

(2) Die Mitglieder des Präsidiums haben die ihrer Position angemessene Sorgfalt in wissenschaftlichen und geschäftlichen Angelegenheiten bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben anzuwenden und dabei die Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit sowie Sparsamkeit zu beachten.
(3) Zur Erfüllung der administrativen Agenden bedient sich das Präsidium der Zentralen Verwaltung, deren nähere Ausgestaltung unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieser Geschäftsordnung ihm obliegt.
(4) Das Präsidium sorgt für die Einrichtung angemessener interner Kontrollsysteme (einschließlich Compliance, Korruptionsprävention und einer Internen Revision). Dies umfasst die Ausstattung mit den dazu erforderlichen Ressourcen, welche im Falle der Internen Revision auch die Beauftragung durch den Akademierat oder den Prüfungsausschuss gemäß § 52 Abs. 4 in angemessenem Umfang ermöglicht.
(5) Insbesondere obliegen dem Präsidium: 

  • a. Beschlussfassung über wissenschaftliche und administrative Angelegenheiten sowie der Abschluss von Rechtsgeschäften, sofern nicht einem anderen Organ zugeordnet; 
  • b. Festsetzung der Termine für die Sitzungen der Akademie; 
  • c. Vorbereitung aller von der Gesamtsitzung zu behandelnden Angelegenheiten, die Ausarbeitung der Tagesordnung und die Erarbeitung von Anträgen, über die die Gesamtsitzung zu beschließen hat; 
  • d. Ausarbeitung des Entwicklungsplans zur Vorlage an die Gesamtsitzung (§ 19 Abs. 1 lit. a); 
  • e. Vorbereitung von Anträgen über Angelegenheiten, welche einer Zustimmung durch den Akademierat bedürfen (§ 52 Abs. 7), sofern diese Angelegenheiten nicht in den Bereich der Klassen oder des Forschungsträgers fallen; 
  • f. Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit dem zuständigen Bundesministerium auf Basis des von der Gesamtsitzung beschlossenen Entwicklungsplans (§ 19 Abs. 1 lit. a); 
  • g. Budgeterstellung und Budgetzuweisung an sämtliche Bereiche der Akademie; 
  • h. Errichtung, Übernahme, Umbenennung und Auflösung wirtschaftlicher Unternehmen der Akademie; Wahrnehmung aller Rechte und Pflichten der Akademie in diesen Unternehmen; 
  • i. Wahrnehmung aller Rechte und Pflichten der Akademie in Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit; 
  • j. Festsetzung und Abänderung einer Geschäftseinteilung (§ 36); 
  • k. Festsetzung der Kriterien und Prozesse des wissenschaftlichen und administrativen Berichtswesens sowie der Qualitätssicherung und ihrer Konsequenzen inkl. Erstellung von Evaluierungsrichtlinien nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 lit. b der Satzung; 
  • l. Abschluss von Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen; 
  • m. Prozesse und Kriterien der Nachwuchsförderung; 
  • n. Bestellung und Abberufung der Direktoren bzw. Direktorinnen der Zentralen Verwaltung; 
  • o. Abschluss von Vereinbarungen über wissenschaftliche Zusammenarbeit und Wissen-schafteraustausch mit wissenschaftlichen Institutionen des Auslandes gegebenenfalls auf Antrag der zuständigen Klasse; 
  • p. Beauftragung des vom Akademierat ausgewählten Abschlussprüfers bzw. der vom Akademierat ausgewählten Abschlussprüferin mit der Prüfung des Rechnungsabschlusses; 
  • q. Herantragen von Fragestellungen entsprechend § 13 Abs. 3 der Satzung an das Forschungskuratorium; 
  • r. Nominierung von Mitgliedern der Vergabekomitees der Stipendienprogramme auf Vorschlag der Klassen und der Jungen Akademie; 
  • s. Wissenschaftskommunikation und Öffentlichkeitsarbeit; 
  • t. Vorschläge an die Gesamtsitzung zur Verleihung von Ehrungen und Preisen.

(6) In Fällen, in denen die Zustimmung des Akademierats gemäß § 52 Abs. 7 nicht erreicht wird, kann das Präsidium die Gesamtsitzung (§ 19 Abs. 1 lit. j) anrufen, welche sodann endgültig entscheidet.
(7) In Notfällen, also dann, wenn der Akademie unabwendbarer Schaden droht und die Gesamtsitzung oder der Akademierat innerhalb einer zu wahrenden Frist den erforderlichen Beschluss nicht fassen bzw. die Gesamtsitzung ihr Einspruchsrecht nicht ausüben kann, hat das Präsidium zu entscheiden und die Gesamtsitzung bei ihrer nächsten Sitzung zu informieren.
(8) In Angelegenheiten, in welchen ein Einspruchsrecht der Gesamtsitzung (§ 19 Abs. 2) besteht, ist vor der Umsetzung von Beschlüssen der Gesamtsitzung Gelegenheit zu geben, über einen allfälligen Einspruch zu beraten und zu beschließen. 

§ 32 (1) Das Präsidium ist in Angelegenheiten der Gesamtakademie beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
(2) Für einen Beschluss ist die absolute Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten bzw. der Präsidentin.
(3) Ein Beschluss kann, wenn dem kein Präsidiumsmitglied widerspricht, auch im Umlaufweg gefasst werden.
(4) Beschlüsse werden schriftlich in einem zu unterfertigenden Protokoll festgehalten. 

§ 33 (1) Den Klassenpräsidenten bzw. Klassenpräsidentinnen obliegen im Bereich ihrer Klasse alleine: 

  • a. der Vorsitz der Klassensitzungen, 
  • b. die Vollziehung der Beschlüsse der jeweiligen Klasse, 
  • c. der Abschluss von Zielvereinbarungen mit den ihnen zugeordneten Organisationseinheiten, 
  • d. die Vorbereitung von Anträgen über Angelegenheiten der jeweiligen Klasse, welche einer Zustimmung durch den Akademierat (§ 52 Abs. 7) oder die Gesamtsitzung bedürfen.

(2) Dem Klassenpräsidenten bzw. der Klassenpräsidentin obliegt im Bereich seiner bzw. ihrer Klasse die Beschlussfassung über die Angelegenheiten der Klasse gemeinsam mit dem anderen Präsidiumsmitglied derselben Klasse. Der Abschluss von Rechtsgeschäften erfolgt nach Maßgabe von § 39 Abs. 1. 

§ 34 Präsident bzw. Präsidentin und Vizepräsident bzw. Vizepräsidentin verantworten gemeinsam den Bereich des Forschungsträgers, insbesondere: 

  • a. die Beschlussfassung über wissenschaftliche und administrative Angelegenheiten sowie den Abschluss von Rechtsgeschäften; 
  • b. den Abschluss von Zielvereinbarungen mit den ihnen zugeordneten Organisationseinheiten; 
  • c. die Errichtung bzw. Einsetzung, Übernahme, Umbildung, Umbenennung und Auflösung von Instituten; Entscheidung über die Rechtsform von Instituten; 
  • d. die Erledigung von Angelegenheiten, welche im Zusammenhang mit Dienstverhältnissen stehen, sofern diese Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt, insbesondere den Abschluss unbefristeter Dienstverträge; 
  • e. die Vorbereitung von Anträgen über Angelegenheiten des Forschungsträgers, welche einer Zustimmung durch den Akademierat (§ 52 Abs. 7) oder die Gesamtsitzung bedürfen; 
  • f. die Bestellung und Abberufung eines Direktors oder einer Direktorin eines Instituts und seines bzw. ihres Stellvertreters oder seiner bzw. ihrer Stellvertreterin nach Maßgabe der Kriterien der Qualitätssicherung (§ 13 Abs. 3 lit. b der Satzung, §§ 31 Abs. 5 lit. k iVm 52 Abs. 8 lit. c dieser Geschäftsordnung). 

§ 35 (1) In Angelegenheiten der Klassen (§ 33 Abs. 2) sowie des Forschungsträgers (§ 34) ist die Beschlussfähigkeit gegeben, wenn beide dafür zuständigen Präsidiumsmitglieder anwesend sind. Kommt keine Einigung unter den beiden jeweils zuständigen Präsidiumsmitgliedern zustande, entscheidet das gesamte Präsidium nach Maßgabe des § 32.
(2) Ein Beschluss kann, wenn dem kein Präsidiumsmitglied widerspricht, auch im Umlaufweg gefasst werden.
(3) Beschlüsse werden schriftlich in einem zu unterfertigenden Protokoll festgehalten. 

§ 36 (1) Die Mitglieder des Präsidiums geben sich eine Geschäftseinteilung, in welcher bestimmte, in die drei Aufgabenbereiche der Akademie fallende Agenden einzelnen Präsidiumsmitgliedern übertragen werden können. Der Beschluss über die Geschäftseinteilung hat einstimmig durch das Präsidium zu erfolgen; die Gesamtverantwortung der für den Bereich verantwortlichen Präsidiumsmitglieder wird durch die Geschäfts einteilung des Präsidiums nicht berührt.
(2) Die Präsidiumsmitglieder sind jeweils entsprechend der ihnen nach dieser Bestimmung obliegenden Ge schäftsbereiche Dienstvorgesetzte des ihnen zur Erfüllung ihrer Aufgaben zugeteilten Personals.
(3) Der Gesamtsitzung, dem Akademierat und dem Betriebsrat ist über Beschlüsse, welche die Geschäftseinteilung betreffen, zu berichten. 

§ 37 (1) Der Präsident bzw. die Präsidentin steht dem Präsidium und der Gesamtsitzung vor. Er bzw. sie repräsentiert die Akademie nach außen. Ihm bzw. ihr obliegt die Vorlage von Gutachten und Stellungnahmen im Namen der Akademie und des Präsidiums.
(2) Der Präsident bzw. die Präsidentin hat die oberste Dienstaufsicht zu führen, die sich auf alle Personen, die in der Akademie tätig sind, und auf alle Angelegenheiten bezieht, die von der Akademie zu besorgen sind. Im Recht der Aufsicht liegt die Befugnis, die ordnungsgemäße Ausführung der Geschäfte der Akademie zu überwachen, die entsprechenden Stellen und Personen zur Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten und für die Abstellung wahrgenommener Mängel zu sorgen sowie zu befürchtenden Mängeln vorzubeugen.
(3) In Notfällen, also dann, wenn ein unabwendbarer Schaden für die Akademie droht und das Präsidium innerhalb einer zu wahrenden Frist die erforderlichen Beschlüsse nicht fassen kann, hat der Präsident oder die Präsidentin – bzw. in Fällen der vorübergehenden Verhinderung der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin – auch in jenen Fällen zu entscheiden, die der Beschlussfassung durch das Präsidium als Kollegialorgan vorbehalten sind. Von der Beschlussfassung ist das Präsidium nachweislich in Kenntnis zu setzen.
(4) Mitteilungen an das Präsidium gelten als diesem zugegangen, sobald sie dem Präsidenten bzw. der Präsidentin zugegangen sind. 

§ 38 (1) Der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin vertritt den Präsidenten bzw. die Präsidentin und unterstützt ihn bzw. sie in der Erfüllung seiner bzw. ihrer Aufgaben. Für die Zeit der Vertretung stehen im Bedarfsfall alle durch diese Geschäftsordnung dem Präsidenten oder der Präsidentin eingeräumten Befugnisse dem Vizepräsidenten bzw. der Vizepräsidentin zu.
(2) Der Präsident bzw. die Präsidentin vertritt den Vizepräsidenten bzw. die Vizepräsidentin in allen diesem bzw. dieser gemäß Geschäftseinteilung (§ 36) übertragenen Aufgaben.
(3) Die beiden Klassenpräsidenten bzw. Klassenpräsidentinnen vertreten einander gegenseitig bei jenen Aufgaben, die ihnen gemäß Geschäftseinteilung (§ 36) übertragen wurden, oder bei den die jeweilige Klasse betreffenden Verantwortlichkeiten.
(4) In Angelegenheiten der §§ 33 Abs. 1 und 34 werden vorübergehend verhinderte Präsidiumsmitglieder vom anderen Präsidiumsmitglied derselben Klasse vertreten. Sind auch diese verhindert, gilt in dringenden Fällen die Regelung des § 37 Abs. 3. In Angelegenheiten des § 33 Abs. 2 wird ein vorübergehend verhinderter Klassenpräsident bzw. eine vorübergehend verhinderte Klassenpräsidentin vom jeweiligen Klassenpräsidenten bzw. von der jeweiligen Klassenpräsidentin der anderen Klasse vertreten, Präsident bzw. Präsidentin und 20 Vizepräsident bzw. Vizepräsidentin vertreten sich gegenseitig; ein Präsidiumsmitglied der Klasse muss jedenfalls anwesend sein. 

§ 39 (1) Die rechtsverbindliche Vertretung nach außen wird durch den Präsidenten bzw. die Präsidentin und den Vizepräsidenten bzw. die Vizepräsidentin gemeinsam wahrgenommen. In den Angelegenheiten der Klasse vertreten die der jeweiligen Klasse zugehörigen Mitglieder des Präsidiums gemeinsam die Akademie.
(2) Der Präsident bzw. die Präsidentin und der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin sorgen dafür, dass Vertretungsregeln für den Verhinderungsfall eines Präsidiumsmitglieds getroffen werden. Diese müssen das Vier-Augen-Prinzip gewährleisten und können Handlungsvollmachten für den Vertretungsfall vorsehen.
(3) In Fällen des § 37 Abs. 3 ist das ermächtigte Präsidiumsmitglied allein vertretungsberechtigt.
(4) In den Angelegenheiten der Institute ist auch der jeweilige Direktor bzw. die jeweilige Direktorin, bei Verhinderung der Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin unter Berücksichtigung des § 59 zur Vertretung berufen.
(5) Leiter und Leiterinnen von Instituten und Verwaltungseinrichtungen können aufgrund von Präsidiums beschlüssen mit Vertretungsaufgaben der Akademie betraut werden. Dabei ist auf das Vier Augen-Prinzip Bedacht zu nehmen.

IV. Zentrale Verwaltung

§ 40 (1) Das Präsidium richtet eine Zentrale Verwaltung ein, die so zu führen ist, dass sie den Anforderungen der Akademie gerecht wird.
(2) Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Zentralen Verwaltung orientieren sich an den Aufgabenbereichen des Präsidiums (§ 29). Die Zentrale Verwaltung unterstützt die Organe und die Institute bei der Erfüllung ihrer Verwaltungsaufgaben.
(3) Einheiten der Zentralen Verwaltung können aufgrund eines Präsidiumsbeschlusses unmittelbar einem Präsidiumsmitglied zugeordnet werden.
(4) Die Zentrale Verwaltung wird von einem Direktor bzw. einer Direktorin oder mehreren Direktoren bzw. Direktorinnen geleitet, darunter ein für Finanzen zuständiger Direktor bzw. eine für Finanzen zuständige Direktorin. Die Direktoren bzw. Direktorinnen werden vom Präsidenten bzw. von der Präsidentin aufgrund eines Präsidiumsbeschlusses bestellt.
(5) Zeitnah zur Bestellung eines Direktors bzw. einer Direktorin ist für Fälle dessen bzw. deren vorübergehender Abwesenheit seitens des Präsidiums im Einvernehmen mit dem betreffenden Direktor bzw. der betreffenden Direktorin ein Vertreter oder eine Vertreterin zu bestimmen.
(6) Ein Direktor bzw. eine Direktorin kann vom Präsidenten bzw. von der Präsidentin aufgrund eines Präsidiumsbeschlusses mit der Aufgabe der Koordination der gesamten Zentralen Verwaltung betraut werden.
(7) Eine vom Präsidium nach Anhörung des Akademierats zu beschließende Verwaltungsstruktur regelt un ter Berücksichtigung der Bestimmungen von Satzung und Geschäftsordnung die Gliederung und die Aufgabenverteilung der Zentralen Verwaltung.
(8) Aufbau und personelle Zusammensetzung jener Serviceeinheiten, die einem Direktor bzw. einer Direktorin zugeordnet sind, obliegen, soweit diese Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt, dem jeweils zuständigen Direktor bzw. der jeweils zuständigen Direktorin im Einvernehmen mit dem Präsidenten bzw. der Präsidentin.
(9) Jedem Direktor bzw. jeder Direktorin obliegen im eigenen Wirkungsbereich insbesondere: 

  • die Umsetzung von Präsidiumsbeschlüssen, 
  • die Leitung der ihm bzw. ihr zugeordneten Serviceeinheiten, 
  • der Abschluss von Zielvereinbarungen mit den ihm bzw. ihr zugeordneten Serviceeinheiten auf Basis einer Zielvereinbarung zwischen dem Präsidium und ihm bzw. ihr. 

§ 41 (1) Die Direktoren bzw. Direktorinnen sind dem Präsidium berichtspflichtig; im Sinne der Dienstaufsicht unterstehen sie dem Präsidenten bzw. der Präsidentin oder einem gemäß Geschäftseinteilung zuständigen Präsidiumsmitglied.
(2) Die Direktoren bzw. Direktorinnen agieren in Übereinstimmung mit den Rechtsgrundlagen der Akademie (Gesetz, Satzung, Geschäftsordnung) sowie im Rahmen der Leistungsvereinbarungen zwischen Bund und Akademie, der Zielvereinbarungen mit den Forschungs- und Verwaltungseinrichtungen der Akademie sowie von Präsidiumsbeschlüssen. 

§ 42 In Wahrnehmung ihrer Aufgaben haben die Direktoren bzw. Direktorinnen die Interessen der Akademie zu wahren. Sie sind verpflichtet, gegenüber dem Präsidium unverzüglich eine Warnung auszusprechen, falls in ihrem Aufgabenbereich Umstände eintreten, welche die Interessen der Akademie gefährden. Die Wahrnehmung der Warnpflicht ist zu dokumentieren und dem Präsidium zur Kenntnis zu bringen. Ergreift das Präsidium nach Ausübung der Warnpflicht keine angemessenen Maßnahmen, besteht diese Warnpflicht im Falle einer erheblichen Gefährdung der Akademie als Ganzes auch gegenüber dem Akademierat; reagiert auch dieser nicht in einer der Gefährdung angemessenen Weise, besteht die Warnpflicht gegenüber der Gesamtsitzung. Weisungen, welche die Wahrnehmung der den Direktoren bzw. Direktorinnen zukommenden Warnpflichten behindern, sind unzulässig. 

§ 43 Leitende Positionen in der Verwaltung sind analog den Vorgaben des Stellenbesetzungsgesetzes zu besetzen. 

§ 44 (1) Die Bestellung des Direktors bzw. der Direktorin für Finanzen obliegt dem Präsidium nach Zustimmung des Akademierats. Voraussetzung für die Bestellung des Direktors bzw. der Direktorin für Finanzen ist, dass dieser bzw. diese über die den Anforderungen der Akademie entsprechenden Kenntnisse und mehr jährige praktische Erfahrung im Finanz- und Rechnungswesen und in der Berichterstattung in einer ver gleichbaren Funktion, die mit hoher finanzieller und administrativer Eigenverantwortung verbunden war, verfügt.
(2) Personen, bei welchen in Bezug auf die dem Direktor bzw. der Direktorin für Finanzen obliegenden Agenden aus beruflichen oder privaten Gründen Befangenheit nicht auszuschließen ist, dürfen erst nach Anhörung des Akademierats zu diesen möglichen Befangenheitsgründen, gesonderter Diskussion über diese und Feststellung, dass keine Befangenheitsgründe vorliegen, zum Direktor bzw. zur Direktorin für Finanzen bestellt werden.
(3) Der Direktor bzw. die Direktorin für Finanzen kann unbeschadet allfälliger Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen jederzeit durch Beschluss des Präsidiums nach Anhörung des Akademierats ab berufen werden.
(4) Der Direktor bzw. die Direktorin für Finanzen ist von sämtlichen, auch ihm bzw. ihr nicht zugeordneten Verwaltungseinrichtungen über finanziell wirksame Belange rechtzeitig zu informieren.
(5) Der Direktor bzw. die Direktorin für Finanzen ist Ansprechperson für finanzielle Fragestellungen der In stitute, insbesondere für die Verhandlung und Umsetzung der finanziellen Aspekte der Zielvereinbarungen (§ 60).
(6) Der Direktor bzw. die Direktorin für Finanzen ist der Akademie verpflichtet, in Ausübung seiner bzw. ihrer Tätigkeit nach gesicherten betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen und unter Beachtung aller maßgeblichen Rechtsvorschriften nach dem Maßstab der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers bzw. einer or dentlichen Unternehmerin vorzugehen. Er bzw. sie hat die Grundsätze einer guten Corporate Governance zu beachten.
(7) Der Direktor bzw. die Direktorin für Finanzen ist zu allen Sitzungen, in welchen die Akademie, ihre Institute oder sonstige Beteiligungen und Vermögenswerte betreffende Beschlüsse gefasst werden, jedenfalls zu den Tagesordnungspunkten, in denen dies zutrifft, mit beratender Stimme beizuziehen, sofern die Entscheidung nicht von einem Institut alleine zu fällen ist. 

§ 45 (1) Dem Direktor bzw. der Direktorin für Finanzen obliegen insbesondere: 

  • a. Budgetentwurf und Budgetvollzug unter Berücksichtigung der diesbezüglichen für Institute und Verwaltungseinrichtungen geltenden Bestimmungen sowie der diesbezüglichen Beschlüsse des Präsidiums; ihm bzw. ihr obliegen insbesondere die Sicherstellung der rechtzeitigen leistungs- und zielvereinbarungs- wie auch entwicklungsplangemäßen Mittelverwendung und -zuweisung an die Institute sowie die Verantwortung für die korrekte Verwendung gewidmeter Mittel; 
  • b. Controlling im weiteren Sinn inkl. Implementierung eines die Akademie, ihre Einrichtungen und ihre sonstigen Beteiligungen oder Vermögenswerte umfassenden Berichtswesens, welches den ent scheidungsvorbereitenden und -befugten Organen hinreichende Informationen zur fundierten Beschlussfassung bzw. -vorbereitung zur Verfügung stellt; 
  • c. Etablierung und Durchführung eines Rechnungswesens, eines wirksamen internen Kontrollsystems und des Risikomanagements, die jeweils den Anforderungen der Akademie entsprechen; 
  • d. Liquiditäts- und Vermögensmanagement; 
  • e. Beratung des Präsidiums in sämtlichen Fragen, welche finanzielle Belange berühren; 
  • f. mindestens halbjährliche schriftliche Berichterstattung an das Präsidium zusätzlich zu den laufenden Informationen;

der Bericht hat eine ausgewogene und umfassende, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit entsprechende Analyse des Geschäftsverlaufs zu enthalten.
(2) Dem Direktor bzw. der Direktorin für Finanzen obliegen die eigenverantwortliche Leitung jedenfalls jener Bereiche der Zentralen Verwaltung, welche das Finanzmanagement betreffen, sowie die Verantwortung für die inhaltliche Ausgestaltung und Umsetzung jener Agenden, welche solchen Servicebereichen üblicherweise zugeordnet oder zuzuordnen sind.

V. Akademierat

A. Zusammensetzung, Wahl und Abberufung 

§ 46 Der Akademierat besteht aus sechzehn Personen, davon: 

  • zwölf Mitglieder der Akademie, darunter zehn wirkliche Mitglieder – je fünf pro Klasse –, ein korrespondierendes Mitglied im Inland sowie ein Mitglied der Jungen Akademie; 
  • vier nicht der Akademie angehörende Personen, davon zwei Finanzexperten bzw. Finanzexpertin nen, die über den Anforderungen eines Unternehmens entsprechende Kenntnisse in der Berichter stattung sowie im Finanz- und Rechnungswesen oder sonstigen wirtschaftswissenschaftlichen oder wirtschaftsrechtlichen Zweigen verfügen. 

§ 47 (1) Die Gesamtsitzung wählt die Akademieratsmitglieder und ihre Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen. Die Wahl erfolgt alle fünf Jahre. Einmalige Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl bedarf der Annahme durch den Gewählten bzw. die Gewählte.
(2) Zu Mitgliedern des Akademierats dürfen nur Personen bestellt werden, die über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen. Personen, die rechtskräftig wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden sind, die ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt, dürfen nicht zum Mitglied des Akademierats bestellt werden. Mitglieder des Akademierats dürfen nicht mehr als 4 Mandate in Überwachungsorganen gleichzeitig wahrnehmen, wobei die Tätigkeit als Vorsitzender doppelt auf diese Höchstzahl anzurechnen ist. Nicht anzurechnen auf diese Höchstzahl sind bis zu 5 Mandate, in die das Mitglied gewählt oder entsandt ist, um die wirtschaftlichen Interessen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder in die das Mit glied gewählt oder entsandt ist, um die wirtschaftlichen Interessen eines mit der Akademie konzernmäßig verbundenen Unternehmens (§ 189a Z 8 UGB) zu wahren.
(3) Mitglied des Akademierats darf nicht sein, wer dem Präsidium angehört oder innerhalb der letzten zwei Jahre angehört hat, in einer geschäftlichen Beziehung zur Akademie steht, die einen nicht nur vorübergehen den Interessenskonflikt begründet, eine leitende Exekutivfunktion (z.B. Mitglieder des Rektorats oder der Geschäftsführung) bei Mitbewerbern der Akademie (insbesondere Universitäten und zentrale Forschungs einrichtungen) oder zentralen Forschungsförderungseinrichtungen in Österreich ausübt oder in einem Dienstverhältnis zur Akademie (inkl. Tochtergesellschaften) steht. Insbesondere dürfen Direktoren bzw. Di rektorinnen von Instituten der Akademie (inkl. Tochtergesellschaften) sowie deren Stellvertreter bzw. Stell vertreterinnen nicht zu Mitgliedern des Akademierats bestellt werden. Darüber hinaus dürfen dem Akade mierat nicht angehören: Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre und Staatssekretärinnen, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertre tungskörpers und Funktionäre bzw. Funktionärinnen einer politischen Partei sowie Personen, die eine dieser Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben.
(4) Die wirklichen Mitglieder jeder Klasse erstellen eine Liste mit mindestens elf Kandidaten bzw. Kandida tinnen aus dem Kreis der ihnen zugehörigen Mitglieder. Weiters nominieren die korrespondierenden Mit glieder im Inland und die Junge Akademie jeweils mindestens drei Kandidaten bzw. Kandidatinnen aus dem Kreis der ihnen zugehörenden Mitglieder. Die in der Gesamtsitzung stimmberechtigten Mitglieder nominie ren mindestens vier Kandidaten bzw. Kandidatinnen für die Stellen der Finanzexperten bzw. Finanzexper tinnen und mindestens weitere vier Kandidaten bzw. Kandidatinnen für die beiden weiteren mit externen Experten bzw. Expertinnen zu besetzenden Stellen.
(5) Die Wahl erfolgt in sechs Teilwahlen: Die Akademieratsmitglieder aus dem Kreis der wirklichen Mitglie der jeder Klasse, der korrespondierenden Mitglieder im Inland, der Jungen Akademie sowie die Finanzexperten bzw. Finanzexpertinnen und die beiden weiteren externen Experten bzw. Expertinnen werden jeweils gesondert gewählt. Die Wahlen der Akademieratsmitglieder und ihrer Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen erfolgen durch Auswahl von bis zu doppelt so vielen Namen auf den jeweiligen Kandidatenlisten, wie Plätze zu besetzen sind. Die Personen, deren Anzahl jener der freien Stellen entspricht und welche die meisten Stim men erhalten, sind als Akademieratsmitglieder gewählt. Werden zwei Personen bei gleicher Stimmenanzahl an die letzte der zur Verfügung stehenden Stellen gereiht, so hat eine Stichwahl zwischen diesen Personen stattzufinden.
(6) Die wirklichen Mitglieder haben je drei Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen pro Klasse, die korrespon dierenden Mitglieder im Inland und die Junge Akademie jeweils einen Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin sowie die Finanzexperten bzw. Finanzexpertinnen und die weiteren Experten bzw. Expertinnen jeweils einen Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin. Die der Stimmenanzahl nach den Akademieratsmitgliedern jeweils nächstgereihten Personen sind als stellvertretende Mitglieder gewählt. Werden zwei Personen bei gleicher Stimmenanzahl an die letzte der zur Verfügung stehenden Stellvertretungsstellen gereiht, so hat eine Stich wahl zwischen diesen Personen stattzufinden. Die Mitglieder haben die stellvertretenden Mitglieder hinrei chend zu informieren. Die Führung des Vorsitzes (§ 49 Abs. 1) wird durch die Stellvertretungsregelung nicht berührt. 

§ 48 Die Bestellung zum Akademieratsmitglied oder zum stellvertretenden Mitglied kann vor Ablauf der Amtsperiode von der Gesamtsitzung widerrufen werden (§ 19 Abs. 1 lit. c). Ebenso kann ein Akademierats mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied seine Funktion zurücklegen. Scheidet ein Mitglied oder ein Stell vertreter bzw. eine Stellvertreterin aus, erfolgt die Wahl des neuen Mitglieds oder eines Stellvertreters bzw. einer Stellvertreterin analog § 47; für eine frei gewordene Stelle ist ein Zweiervorschlag in analoger Anwen dung des § 47 Abs. 4 vorzulegen, aus dem die Gesamtsitzung eine Person wählt.

B. Innere Ordnung des Akademierats 

§ 49 (1) Der Akademierat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden bzw. eine Vorsitzende und mindestens einen Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin.
(2) Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Akademierats ist eine Niederschrift anzufertigen, die der bzw. die Vorsitzende oder der Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin zu unterzeichnen hat. Die Niederschrift ist dem Präsidium sowie dem Direktor bzw. der Direktorin für Finanzen zu übermitteln.
(3) Der Akademierat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit bei Anwesenheit bzw. Teilnahme von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder. Ist dieses Quorum erreicht, gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des bzw. der Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Umlaufbeschlüsse sind zulässig.
(5) Der Akademierat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen, namentlich zu dem Zweck, seine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten oder die Ausführung seiner Beschlüsse zu über wachen.
(6) Ein Ausschuss ist dann beschlussfähig, wenn an der Sitzung mehr als die Hälfte seiner Mitglieder teilneh men; Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefällt.
(7) Ein Prüfungsausschuss bestehend aus vier Personen ist zu bestellen. Der Prüfungsausschuss hat zumin dest zwei Sitzungen im Geschäftsjahr abzuhalten. Der Abschlussprüfer bzw. die Abschlussprüferin ist den Sitzungen des Prüfungsausschusses, die sich mit der Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses und dessen Prüfung beschäftigen, zuzuziehen und hat über die Abschlussprüfung zu berichten. Dem Prüfungsausschuss müssen die zwei Finanzexperten bzw. Finanzexpertinnen (§ 46) angehören. Vergleichbare Kenntnisse bei den übrigen zwei Mitgliedern sind wünschenswert. Vorsitzender bzw. Vorsitzende des Prü fungsausschusses oder Finanzexperte bzw. Finanzexpertin darf nicht sein, wer in den letzten drei Jahren Präsidiumsmitglied, Leiter bzw. Leiterin eines Instituts oder Abschlussprüfer bzw. Abschlussprüferin der Akademie war oder den Bestätigungsvermerk unterfertigt hat oder aus anderen Gründen nicht unabhängig und unbefangen ist. Zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses ist eine vom sachlich zuständigen Ministerium entsandte Auskunftsperson einzuladen.

C. Teilnahme an Sitzungen des Akademierats und seiner Ausschüsse 

§ 50 (1) An den Sitzungen des Akademierats und seiner Ausschüsse dürfen Personen, die weder dem Akademierat noch dem Präsidium – mit Ausnahme des Direktors bzw. der Direktorin für Finanzen sowie der Protokollführenden – angehören, nicht teilnehmen. Stellvertretende Akademieratsmitglieder dürfen an den Sitzungen teilnehmen. Sachverständige und Auskunftspersonen können zur Beratung zugezogen werden. Den Sitzungen, die sich mit der Feststellung des Jahresabschlusses und deren Vorbereitung sowie mit der Prüfung des Jahresabschlusses beschäftigen, ist jedenfalls der Abschlussprüfer bzw. die Abschlussprüferin zuzuziehen.
(2) Akademieratsmitglieder, die einem Ausschuss nicht angehören, können an den Ausschusssitzungen teilnehmen, wenn der bzw. die Vorsitzende des Akademierats nicht anderes bestimmt.
(3) An den Sitzungen des Akademierats nehmen der bzw. die Vorsitzende sowie der bzw. die stellvertretende Vorsitzende der Institutsdirektor:innenkonferenz beratend ohne Stimmrecht teil. Der bzw. die Vorsitzende des Akademierats kann im Fall von Interessenskonflikten von der Teilnahme der Vorsitzenden der Institutsdirektor:innenkonferenz absehen. Abstimmungen und Beschlussfassungen sowie diesen vorangehende, interne Beratungen des Akademierats finden jedenfalls in Abwesenheit der Vorsitzenden der Institutsdirektor:innenkonferenz statt.
(4) In Angelegenheiten, die Aufgaben und Wirkungsbereich des Betriebsrats betreffen, hat der bzw. die Vorsitzende des Betriebsrats ein Anhörungsrecht beim Akademierat. Der bzw. die Vorsitzende des Akademie rats kann im Fall von Interessenskonflikten von diesem Anhörungsrecht absehen bzw. vorsehen, dass eine Angelegenheit in Abwesenheit des bzw. der Vorsitzenden des Betriebsrats beraten wird. Abstimmungen und Beschlussfassungen sowie diesen vorangehende, interne Beratungen des Akademierats finden jedenfalls in Abwesenheit des bzw. der Vorsitzenden des Betriebsrats statt.

D. Einberufung des Akademierats 

§ 51 (1) Jedes Akademierats- oder Präsidiumsmitglied kann unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass der bzw. die Vorsitzende des Akademierats unverzüglich den Akademierat einberuft. Die Sitzung muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden.
(2) Wird dem Verlangen gemäß Abs. 1 nicht entsprochen, so können zwei Mitglieder des Akademierats oder zwei Mitglieder des Präsidiums unter Mitteilung des Sachverhalts selbst den Akademierat einberufen.
(3) Scheiden der bzw. die Vorsitzende des Akademierats und seine bzw. ihre Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen aus oder muss sich der Akademierat neu konstituieren, hat der Präsident bzw. die Präsidentin unverzüglich eine Sitzung des Akademierats einzuberufen, in der der Vorsitz samt Stellvertretung zu wählen sind.
(4) Der Akademierat hält mindestens viermal im Jahr eine Sitzung ab, wobei auf eine gleichmäßige unterjährige Verteilung der Sitzungen zu achten ist.

E. Aufgaben und Rechte des Akademierats 

§ 52 (1) Der Akademierat hat die Geschäftsführung des Präsidiums in jenen Bereichen, die dem Akademierat zur Behandlung zugewiesen sind, zu überwachen sowie in grundsätzlichen Angelegenheiten der Akademie zu beraten. Insbesondere umfasst die Überwachungstätigkeit 

  • a. die Einhaltung der Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Spar samkeit bei den Geschäftsführungsentscheidungen; 
  • b. die Einhaltung des satzungsgemäßen Wirkungskreises bei Geschäftsführungsentscheidungen; 
  • c. die Geschäftsentwicklung der Akademie; 
  • d. das Risikomanagement der Akademie.

(2) Dem gemäß § 49 Abs. 7 eingerichteten Prüfungsausschuss des Akademierats sind folgende Aufgaben zu gewiesen: 

  • a. Überwachung des Rechnungslegungsprozesses; 
  • b. Überwachung der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems und des Risikomanagementsystems der Akademie; 
  • c. Überwachung der Gebarung der Akademie insbesondere im Hinblick auf deren Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit; 
  • d. Die Überwachung der Einrichtung und Führung eines internen Revisionssystems durch das Präsidium sowie die Genehmigung des Revisionsplanes; 
  • e. Überwachung der Abschlussprüfung; 
  • f. Prüfung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers bzw. der Abschlussprüferin, insbesondere im Hinblick auf die erbrachten zusätzlichen Leistungen; 
  • g. Prüfung des Jahresabschlusses und Vorbereitung seiner Feststellung, Prüfung des Vorschlags für die Gewinnverwendung, des Lageberichts und des Corporate-Governance-Berichts sowie Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an den Akademierat; 
  • h. Vorschlag für die Auswahl des Abschlussprüfers bzw. der Abschlussprüferin.

(3) Der Akademierat kann vom Präsidium jederzeit einen schriftlichen Bericht über die Angelegenheiten der Akademie einschließlich ihrer Beziehungen zu einem verbundenen Unternehmen verlangen. Auch ein ein zelnes Akademieratsmitglied kann einen Bericht, jedoch nur an den Akademierat als solchen, verlangen; lehnt das Präsidium die Berichterstattung ab, so kann der Bericht nur dann verlangt werden, wenn ein ande res Akademieratsmitglied das Verlangen unterstützt. Der bzw. die Vorsitzende des Akademierats kann einen Bericht auch ohne Unterstützung eines anderen Akademieratsmitglieds verlangen.
(4) Der Akademierat oder der Prüfungsausschuss können die Interne Revision jederzeit um Auskunft zu ak tuellen und abgeschlossenen Revisionsprüfungen ersuchen und mit Sonderprüfungen zu ausgewählten Fra gen beauftragen. Sonderprüfungen sind Prüfungen, die nicht im Revisionsplan enthalten sind. Das Präsidium ist jeweils über die Beauftragung der Internen Revision mit Sonderprüfungen zu informieren. Gleichermaßen hat das Präsidium den Akademierat und den Prüfungsausschuss über erteilte Prüfaufträge zu informieren und diesem Prüfberichte zu übermitteln. Sofern die Ressourcen der Internen Revision für eine angemessene Beauftragung im Einzelfall nicht ausreichen, hat das Präsidium nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten Mittel für die Vergabe externer Prüfaufträge bereitzustellen.
(5) Der Akademierat kann die Geschäftsbücher und Akten der Akademie sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Akademiekasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren, einsehen und prüfen, er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen. Evaluierungsberichte sind dem Akademierat seitens des Präsidiums jedenfalls umgehend vorzulegen.
(6) Der Akademierat kann eine Gesamtsitzung einberufen, wenn das Wohl der Akademie es erfordert.
(7) Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Akademierat nicht übertragen werden. Folgende Geschäfte dürfen jedoch nur mit Zustimmung des Akademierats vorgenommen werden: 

  • a. Leistungsvereinbarungen mit dem für Belange der Akademie zuständigen Ministerium auf Basis des von der Gesamtsitzung beschlossenen Entwicklungsplans (§ 31 Abs. 5 lit. f); 
  • b. Budget (entsprechend dem Detaillierungsgrad von § 19 Abs. 2 lit. b), unter Darlegung der Einzelbudgets der Institute; 
  • c. Errichtung, Übernahme, Umbildung, Umbenennung und Auflösung von Instituten (§ 34 lit. c); 
  • d. Erwerb, Errichtung, Übernahme, Umbenennung, Veräußerung, Stilllegung und Auflösung direkter wirtschaftlicher Unternehmen und Beteiligungen der Akademie; 
  • e. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Liegenschaften; 
  • f. Investitionen, die Anschaffungskosten von € 2 Mio. im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäfts jahr übersteigen; 
  • g. Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen Betrag von € 2 Mio. im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen; 
  • h. Bestellung des Direktors bzw. der Direktorin für Finanzen (§ 44 Abs. 1); 
  • i. Festlegung von Grundsätzen über die Gewährung von Gewinn- oder Umsatzbeteiligungen und Pensionszusagen an Mitglieder des Präsidiums, Direktoren bzw. Direktorinnen von Instituten oder der Zentralen Verwaltung; 
  • j. Einräumung von Optionen auf Anteile an mit der Akademie verbundenen Unternehmen an Präsidiumsmitglieder und Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen der Akademie oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens sowie an Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats von verbunde nen Unternehmen; 
  • k. Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern des Akademierats, durch die sich diese außerhalb ihrer Tätigkeit im Akademierat gegenüber der Akademie oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen zu einer Leistung gegen ein nicht bloß geringfügiges Entgelt verpflichten; dies gilt auch für Verträge mit Unternehmen, an denen ein Akademieratsmitglied ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat; 
  • l. Übernahme einer leitenden Stellung durch den Abschlussprüfer bzw. die Abschlussprüferin eines verbundenen Unternehmens oder durch den den jeweiligen Bestätigungsvermerk unterzeichnenden Wirtschaftsprüfer bzw. die den jeweiligen Bestätigungsvermerk unterzeichnende Wirtschaftsprüfe rin oder eine für diesen bzw. diese tätige Person, die eine maßgeblich leitende Funktion bei der Prüfung ausgeübt hat, in der Akademie innerhalb von zwei Jahren nach Zeichnung des Bestätigungs vermerks durch den Abschlussprüfer bzw. die Abschlussprüferin, soweit dies nicht gemäß analoger Anwendung des § 271c UGB untersagt ist. 
  • m. Bestellung oder Abberufung des Leiters bzw. der Leiterin der Internen Revision; 
  • n. Beschluss oder Änderung der Revisionsordnung für die Interne Revision; 
  • o. Geschäfte zwischen der Akademie und den in dieser Geschäftsordnung genannten Funktionsträgern bzw. Funktionsträgerinnen und Mitgliedern der Akademie oder ihren Familienangehörigen, nahe stehenden Personen oder Unternehmen (§ 66 Abs. 4); 
  • p. Sonstige berufliche Beschäftigungen der Mitglieder des Präsidiums außerhalb der Akademie (§ 28 Abs. 3).

(8) Darüber hinaus dürfen folgende Geschäftsfälle nur nach Anhörung des Akademierats vorgenommen werden: 

  • a. Beschluss über den Entwicklungsplan der Akademie (§ 19 Abs. 1 lit. a); 
  • b. Bestellung und Abberufung von Institutsdirektoren und Institutsdirektorinnen (§ 34 lit. f); 
  • c. Erstellung von Richtlinien der Qualitätssicherung: Kriterien, Prozesse und Konsequenzen der wissenschaftlichen Qualitätssicherung (z.B. Richtlinien für die Bestellung von Institutsdirektoren und Institutsdirektorinnen, wissenschaftliche Beratung und internationale Evaluierung); 
  • d. Beschluss über Kriterien und Prozesse der Nachwuchsförderung (§ 31 Abs. 5 lit. m); 
  • e. Beschlüsse auf Abänderung der Satzung oder Geschäftsordnung der Akademie (§ 19 Abs. 1 lit. k); 
  • f. Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern für rechtlich selbständige Einrichtungen, sofern ein Aufsichtsrat vorgesehen ist; 
  • g. Abberufung des Direktors bzw. der Direktorin für Finanzen (§ 44 Abs. 3) (§ 31 Abs. 7 bleibt unberührt); 
  • h. Festlegung und Abänderung der Geschäftseinteilung des Präsidiums (§ 36) sowie der Verwaltungs struktur; 
  • i. Beschluss über Abänderung der Budgetaufteilung (Abs. 7 lit. b), wenn sich die Aufteilung wesentlich ändert.

(9) Die Akademieratsmitglieder können ihre Obliegenheiten nicht durch andere ausüben lassen. Ein Akademieratsmitglied kann jedoch ein anderes Akademieratsmitglied schriftlich mit seiner Vertretung bei einer einzelnen Sitzung betrauen, wobei kein Akademieratsmitglied mehr als ein anderes Mitglied vertreten kann; ein so vertretenes Mitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit einer Sitzung nicht mitzuzählen. Das Recht, den Vorsitz zu führen, kann nicht übertragen werden.
(10) Als verbundene Unternehmen (Abs. 7 lit. j, k und l) gelten solche, an welchen die Akademie zumindest 50 Prozent hält oder welche sie auf andere Weise zu kontrollieren imstande ist.
(11) Der Akademierat wählt auf Vorschlag des Prüfungsausschusses den Abschlussprüfer bzw. die Abschlussprüferin aus.

F. Bericht an die Gesamtsitzung 

§ 53 (1) Das Präsidium hat dem Akademierat den Jahresabschluss sowie gegebenenfalls weitere Unterlagen (z.B. Lagebericht, Corporate-Governance-Bericht) vorzulegen. Der Akademierat hat diese Unterlagen innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage zu prüfen, sich gegenüber dem Präsidium darüber zu erklären und einen Bericht an die Gesamtsitzung zu erstatten.
(2) In dem Bericht hat der Akademierat mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der Akademie während des Geschäftsjahrs geprüft hat, welche Stelle den Jahresabschluss und gege benenfalls den Lagebericht sowie den Corporate-Governance-Bericht geprüft hat und ob diese Prüfungen nach ihrem abschließenden Ergebnis zu wesentlichen Beanstandungen Anlass gegeben haben.
(3) Billigt der Akademierat den Jahresabschluss, so ist dieser der Gesamtsitzung zur Feststellung vorzulegen.

G. Vertretung der Akademie 

§ 54 (1) Der Akademierat ist befugt, die Akademie bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit den Präsidiumsmitgliedern zu vertreten und gegen diese jene Rechtsstreitigkeiten zu führen, die von der Gesamtsitzung beschlossen werden.
(2) Der Akademierat kann, wenn hinreichende Gründe für Sorgfaltsverstöße durch eines der Mitglieder des Präsidiums vorliegen, gegen jene Präsidiumsmitglieder auch ohne einen Beschluss gemäß Abs. 1 klagen.

H. Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Akademieratsmitglieder 

§ 55 Die Akademieratsmitglieder haben bei ihrer Tätigkeit die für die Erfüllung der Aufgaben des Akademierats zu erwartende Sorgfalt anzuwenden, insbesondere ist jedes Mitglied dafür verantwortlich, dass der Akademierat seine Überwachungspflicht erfüllt. Über vertrauliche Angaben haben die Akademieratsmitglieder Stillschweigen zu bewahren. 

§ 56 Mitteilungen an den Akademierat gelten als erfolgt, wenn sie dem bzw. der Vorsitzenden zugegangen sind.

VI. Wissenschaftliche Kommissionen

§ 57 (1) Zur Bearbeitung eines bestimmten Themenfelds, in dem wissenschaftliche und/oder gesellschaftsre levante Fragen identifiziert werden, kann die Akademie wissenschaftliche Kommissionen einrichten. Aufgaben der wissenschaftlichen Kommissionen sind insbesondere: 

  • a. wissenschaftliche Bearbeitung eines klar definierten Themenbereiches; 
  • b. Definition und Etablierung neuer wissenschaftlicher Bereiche und Paradigmen; 
  • c. (trans-)disziplinärer Dialog mit dem Ziel der Identifikation innovativer, noch unzulänglich be arbeiteter Forschungsfragen sowie deren Erarbeitung inkl. Präsentation von konkreten Ergebnissen.

(2) Wissenschaftliche Kommissionen werden zunächst für maximal fünf Jahre eingerichtet. Sie können um bis zu fünf Jahre bis zu einer Gesamtlaufzeit von zehn Jahren verlängert werden. Das Präsidium schreibt unter Berücksichtigung der budgetären Möglichkeiten im Interesse von Transparenz und Chancengleichheit Stellen für Kommissionen aus und etabliert ein kompetitives Auswahlverfahren. Kommissionen sind der Ge samtakademie zugeordnet und werden von der Gesamtsitzung eingesetzt. Wissenschaftliche Diskussionen, die eine Kommission betreffen, können auch in den Klassen und der Jungen Akademie stattfinden.
(3) Vor der Beschlussfassung zur Einrichtung bzw. zur Verlängerung von wissenschaftlichen Kommissionen findet eine Evaluierung statt. Diese Evaluierung hat neben der Erfüllung des in Abs. 1 genannten Profils und der Frage, wie sich die Kommission in den personellen, zeitlichen und budgetären Rahmen wissenschaftli cher Kommissionen einfügt, zu bewerten: 

  • a. wissenschaftliche Qualität und Innovationspotential; 
  • b. Originalität von Fragestellung und Methode sowie idealerweise Transdisziplinarität; 
  • c. Komplementarität zu an der Akademie bereits betriebener Forschung; 
  • d. und mögliche Eignung für einen Dialog der Akademie mit Politik und Gesellschaft.

(4) Zu Mitgliedern von wissenschaftlichen Kommissionen können ohne Altersbeschränkung Mitglieder der Akademie jeder Mitgliederkategorie und gegebenenfalls zur Ergänzung der erforderlichen Expertise auch Experten und Expertinnen, die nicht Mitglieder der Akademie sind, gewählt werden; Letztere sollen nicht mehr als die Hälfte aller Mitglieder der wissenschaftlichen Kommissionen ausmachen. Die Mitglieder von wissenschaftlichen Kommissionen üben ihre Funktionen ehrenamtlich aus.
(5) Jede Kommission wählt aus ihrer Mitte in geheimer Abstimmung ein Mitglied der Akademie, das entwe der ein wirkliches Mitglied, ein korrespondierendes Mitglied im Inland oder ein Mitglied der Jungen Akade mie ist, zum Obmann bzw. zur Obfrau und ein weiteres Kommissionsmitglied oder mehrere weitere Kom missionsmitglieder zu dessen bzw. deren Stellvertretung. Dem Obmann bzw. der Obfrau obliegen die Ein berufung und Leitung der Sitzungen. Jede Kommission kann im Sinne einer Selbstorganisation zur Effizienz steigerung oder Erleichterung der Arbeitsabläufe Kommissionsmitgliedern Funktionen zuteilen.
(6) Die Funktionsperioden der Mitglied- und Obmann- bzw. Obfrauschaft richten sich nach der zeitlichen Befristung der Kommission. Wiederwahl ist möglich. Art und Umfang der Kompetenzen eines Obmanns bzw. einer Obfrau in Vollziehung der Beschlüsse der wissenschaftlichen Kommission entsprechen den Be fugnissen einer Institutsleitung. Die Bestimmungen des § 59 Abs. 1 lit. a bis d, f bis j sowie l und m gelten sinngemäß, sofern § 57 nicht anderes bestimmt. § 59 Abs. 1 lit. b gilt jedoch nur unter der Maßgabe, dass Dienstverhältnisse ausschließlich mit wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen geschlossen bzw. beendet werden dürfen, wenn diese drittmittelfinanziert sind. Die Dienstaufsicht über das Personal er folgt entsprechend der vom Präsidium zu beschließenden Verwaltungsstruktur.
(7) Wissenschaftliche Kommissionen treten mindestens einmal jährlich zusammen, um über Möglichkeiten und Wege zur zweckmäßigen Erreichung der bei Gründung der Kommission festgelegten Ziele zu beraten und Beschluss zu fassen.
(8) Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit des Obmanns bzw. der Obfrau oder seiner bzw. ihrer Stell vertretung und mindestens zweier weiterer Mitglieder notwendig. Die Übertragung des Stimmrechtes ist ausgeschlossen. Beschlüsse werden in offener Abstimmung und mit einfacher Mehrheit getroffen, sofern kein Mitglied eine geheime Abstimmung verlangt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmanns bzw. der Obfrau, bei dessen bzw. deren Abwesenheit die Stimme seiner bzw. ihrer Stellvertretung.
(9) Die Regelungen der wissenschaftlichen Qualitätssicherung sind einzuhalten.

VII. Institute

A. Allgemeine Bestimmungen 

§ 58 (1) Die Institute der Akademie werden mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit auf bestimmte oder unbestimmte Zeit errichtet.
(2) In ihrer Gesamtheit bilden die Institute den Forschungsträger.
(3) Das Präsidium trägt dafür Sorge, dass für jedes Institut hinreichende Aufsichtsmechanismen sowohl fi nanzieller als auch qualitätssichernder Natur eingerichtet werden. 

§ 59 (1) Der Institutsleitung obliegt die wissenschaftliche und administrative Führung des Instituts. Mit der Leitung betraute Personen werden Direktoren bzw. Direktorinnen genannt. Ihre Rechte und Pflichten unter Berücksichtigung der Regelungen der Zielvereinbarung und unter Einhaltung aller an der Akademie gelten den Richtlinien sind folgende: 

  • a. Sie sind in ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit frei. 
  • b. Sie begründen und beenden die Dienstverhältnisse mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen; die Aus stellung unbefristeter Dienstverträge ist dem Präsidenten bzw. der Präsidentin gemeinsam mit dem Vizepräsidenten bzw. der Vizepräsidentin vorbehalten. 
  • c. Sie sorgen dafür, dass die wissenschaftliche und berufliche Entfaltung der Mitarbeiter und Mitar beiterinnen durch Arbeiten, die die Übernahme eigener Verantwortung einschließen, im Rahmen der Forschungsziele des Instituts gefördert wird. 
  • d. Sie berichten dem Präsidenten bzw. der Präsidentin und dem Vizepräsidenten bzw. der Vizepräsi dentin jährlich über den Stand und die Planung der wissenschaftlichen Arbeiten des Instituts sowie über die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses. 
  • e. Sie verhandeln und schließen rechtzeitig vor Beginn einer Budgetperiode die Zielvereinbarung mit dem Präsidenten bzw. der Präsidentin gemeinsam mit dem Vizepräsidenten bzw. der Vizepräsidentin ab, in welcher auch das Budget des Instituts festgelegt wird. 
  • f. Sie entscheiden über die Verwendung der in der Zielvereinbarung festgesetzten Mittel und verwalten diese gemäß ihrer Befugnisse. 
  • g. Sie vertreten die Akademie in den laufenden Angelegenheiten des Instituts und zeichnen die das Institut betreffenden Verträge; durch Beschluss des Präsidiums werden die näheren Bestimmungen zur Zeichnungsberechtigung festgelegt. Die Institutsdirektoren bzw. die Institutsdirektorinnen sind jedoch nicht befugt, Verpflichtungen einzugehen, für die eine finanzielle Deckung im Instituts budget nicht vorgesehen ist, Kredite zu Lasten der Akademie oder des Instituts aufzunehmen, in Grundstücksangelegenheiten Verträge zu schließen oder Verfügungen zu treffen sowie die Akade mie vor Gericht zu vertreten. 
  • h. Sie können Zuwendungen für Zwecke des Instituts annehmen; sind an solche Zuwendungen Ver pflichtungen der Akademie oder des Instituts geknüpft, so bedarf die Annahme der Zustimmung des Präsidenten bzw. der Präsidentin und des Vizepräsidenten bzw. der Vizepräsidentin. 
  • i. Sie berichten dem Präsidenten bzw. der Präsidentin und dem Vizepräsidenten bzw. der Vizepräsi dentin sowie dem Akademierat auf Verlangen jederzeit über die Geschäftsführung und gewähren den Revisoren und Revisorinnen der Akademie Einblick in die Unterlagen; sie tragen gegenüber der Akademie die Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung der Mittel und der dem Institut zugeordneten Vermögenswerte. 
  • j. Sie erstellen eine Institutsordnung. 
  • k. Sie haben in Ausübung der Leitungsfunktion – insbesondere bei Tätigkeiten im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit – die Interessen und das Ansehen der Akademie zu wahren. 
  • l. Sie schließen Vereinbarungen über wissenschaftliche Zusammenarbeit im Rahmen der laufenden Angelegenheiten ihres Instituts. 

(2) Die Leitungsfunktion wird in der Regel befristet übertragen. Bei der Entscheidung über die Erneuerung der Leitungsfunktion ist eine den wissenschaftlichen und organisatorischen Erfordernissen des Instituts gerecht werdende Kontinuität anzustreben.
(3) Für die Leitung von Instituten mit eigener Rechtspersönlichkeit gelten diese Bestimmungen mit der Maßgabe, dass sie nicht den für die jeweilige Rechtspersönlichkeit geltenden rechtlichen, insbesondere gesell schaftsrechtlichen Bestimmungen entgegenstehen.
(4) Institutsordnungen können detaillierende und ergänzende Bestimmungen über die Verfassung der Insti tute enthalten. Sie dürfen den Bestimmungen der Satzung und der Geschäftsordnung der Akademie nicht widersprechen. Insbesondere sind in die Institutsordnungen Bestimmungen aufzunehmen, die die Sicher stellung eines Vier-Augen-Prinzips in der Führung der Geschäfte gewährleisten.
(5) Die Institutsordnungen sind dem Präsidium zur Kenntnis zu bringen.

B. Zielvereinbarungen 

§ 60 (1) Die Institutsleitung schließt für jede Budgetperiode eine Zielvereinbarung mit dem Präsidenten bzw. der Präsidentin und dem Vizepräsidenten bzw. der Vizepräsidentin ab, in welcher die wissenschaftlichen Zielsetzungen sowie die finanziellen, qualitätssichernden und administrativen Rahmenbedingungen der Tätigkeit des Instituts für die Budgetperiode festgesetzt sind.
(2) Die Zielvereinbarungen haben sich an den Leistungsvereinbarungen zwischen Akademie und sachlich zuständigem Ministerium sowie am Entwicklungsplan zu orientieren.
(3) Die Direktoren und Direktorinnen der Institute haben in Ausübung der ihnen übertragenen Kompetenzen die Bestimmungen der Zielvereinbarung zu beachten.
(4) Insbesondere haben Zielvereinbarungen Bestimmungen zu enthalten über 

  • a. wissenschaftliche Ziele des Instituts, 
  • b. Rahmenbedingungen für die Wahrnehmung der Agenden der Institutsleitung, 
  • c. das Budget des Instituts für die betreffende Budgetperiode sowie Bestimmungen zur Budget verwendung, 
  • d. die finanzielle Gebarung des Instituts inkl. der Leitung obliegende Warnpflichten, 
  • e. Regelungen zur Zusammenarbeit mit Einheiten der Zentralen Verwaltung, 
  • f. die anzuwendenden Regelungen bei Abschluss und Beendigung von Dienstverhältnissen, 
  • g. die Verwendung von Vertragsmustern oder -bestandteilen beim Abschluss von Rechtsgeschäften.

(5) Kommt keine Einigung zustande, entscheiden Präsident bzw. Präsidentin und Vizepräsident bzw. Vizepräsidentin nach Anhörung des Akademierats.
(6) Die Zielvereinbarung ist den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach Abschluss zur Kenntnis zu bringen.

C. Institutsdirektor:innenkonferenz 

§ 61 (1) Die Direktoren und Direktorinnen der Institute der Akademie (§ 59) bilden zur Beratung gemeinsa mer Anliegen die Institutsdirektor:innenkonferenz, welche mindestens zweimal jährlich tagt. Sie ist überdies einzuberufen, wenn es wenigstens drei Mitglieder der Institutsdirektor:innenkonferenz verlangen. Mitglie der des Präsidiums können auf Einladung der Institutsdirektor:innenkonferenz als Auskunftspersonen zu den Sitzungen hinzugezogen werden.
(2) Den Vorsitz führt einer der Direktoren bzw. eine der Direktorinnen; der bzw. die Vorsitzende sowie eine Stellvertretung werden von der Institutsdirektor:innenkonferenz nach von ihr zu beschließenden Verfahrens regeln für jeweils zwei Jahre gewählt. Das Wahlergebnis ist dem Präsidium zur Kenntnis zu bringen.
(3) Über grundsätzliche Fragen, welche die Institutsdirektor:innenkonferenz betreffen, ist die Institutsdirek tor:innenkonferenz rechtzeitig zu informieren und begleitend zu hören.
(4) Die Institutsdirektor:innenkonferenz unterstützt beratend das Präsidium und den Forschungsträger mit der gemeinsamen Expertise der Institute und wirkt bei der qualitätsvollen Weiterentwicklung der Akademie mit. Zu den Aufgaben der Institutsdirektor:innenkonferenz zählen insbesondere: 

  • a. Mitwirkung an den Planungsarbeiten der Akademie, 
  • b. Abstimmung der Tätigkeitsfelder der Institute, 
  • c. Stellungnahmen zu den von der Gesamtsitzung oder dem Präsidium vorgelegten Fragen, 
  • d. Stellungnahmen zu Fragen der Personal-, Budget- und Standortentwicklung.

VIII. Wissenschaftliche Beratungsgremien

A. Das Forschungskuratorium 

§ 62 (1) Die Wahl der Mitglieder des Forschungskuratoriums erfolgt gemäß § 13 Abs. 2 der Satzung durch die in der Gesamtsitzung stimmberechtigten Mitglieder unter Berücksichtigung der Vorschläge der Klassen so wie der Jungen Akademie. Die Mitglieder des Forschungskuratoriums wählen aus ihrer Mitte einen Vorsit zenden bzw. eine Vorsitzende und einen Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin.
(2) Der Aufgabenbereich des Forschungskuratoriums im Sinne des § 13 Abs. 3 der Satzung bezieht sich auch auf Beteiligungen der Akademie an wissenschaftlichen Einrichtungen, soweit das Ausmaß der Beteiligung eine entsprechende Einflussnahme durch die Akademie gestattet.
(3) Das Forschungskuratorium tritt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zusammen; die Einberu fung erfolgt durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende.
(4) § 9 über den Ersatz von Reise- und Aufenthaltskosten gilt sinngemäß.
(5) Beschlüsse und Empfehlungen sind der Gesamtsitzung sowie dem Präsidium bekanntzugeben; dieses leitet sie an die betroffenen Stellen weiter.
(6) Das Forschungskuratorium gibt sich eigene Verfahrensregeln. Diese sind der Gesamtsitzung sowie dem Präsidium bekanntzugeben.

B. Wissenschaftliche Beiräte 

§ 63 Jedem Institut steht ein wissenschaftlicher Beirat zur Seite, welcher vom Präsidium bestellt wird. Der wissenschaftliche Beirat ist ein der Information und Entscheidungsfindung des Präsidiums und des Instituts dienendes wissenschaftliches Beratungsorgan. 

§ 64 (1) Der wissenschaftliche Beirat besteht aus einer vom Präsidium festzulegenden, der Größe und dem Fachgebiet des Instituts angemessenen Anzahl von Experten und Expertinnen, die vom Präsidium für eine Funktionsperiode von maximal sechs Jahren gewählt werden. Einmalige Wiederwahl ist zulässig. Das Präsi dium kann den wissenschaftlichen Beirat bzw. einzelne seiner Mitglieder vor Ablauf der Funktionsperiode abberufen. Die Auswahl der Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats hat unter den Gesichtspunkten fachli cher Qualifikation und Nähe sowie Unbefangenheit zu erfolgen. Die Institutsleitung kann dem Präsidium Vorschläge für Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats des betreffenden Instituts machen.
(2) Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates wählen aus ihrem Kreis einen Vorsitzenden bzw. eine Vor sitzende sowie einen Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin. Dem Präsidium ist über die Wahl zu berichten.
(3) Der wissenschaftliche Beirat tritt entsprechend den Erfordernissen, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu sammen. Die Einberufung, Vorbereitung und Organisation der Sitzung obliegen dem Präsidium in Zusam menarbeit mit der Verwaltungseinheit, der das Institut zugeordnet ist. Die Institutsleitung kann das Präsi dium um Einberufung einer Sitzung des wissenschaftlichen Beirats ersuchen. In allen organisatorischen Be langen unterstützen die Institute den wissenschaftlichen Beirat in der Sitzungsvorbereitung und -nachbereitung.
(4) Der wissenschaftliche Beirat ist bei Anwesenheit des bzw. der Vorsitzenden oder der Stellvertretung und von mindestens zwei Mitgliedern beschlussfähig. Die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit der stimm berechtigten Mitglieder im Umlaufwege ist zulässig, wenn mindestens zwei Drittel der Stimmberechtigten mit dieser Art der Beschlussfassung einverstanden sind.
(5) Der wissenschaftliche Beirat hat insbesondere folgende Aufgaben: 

  • a. bewertende Stellungnahme an das Präsidium und an die Institutsleitung zu den wissenschaftlichen Leistungen des Instituts; 
  • b. Vorschläge an das Präsidium und an die Institutsleitung für neue wissenschaftliche Schwerpunkt setzungen des Instituts; Empfehlungen zur Änderung oder Aufgabe bestehender wissenschaftli cher Schwerpunktsetzungen des Instituts; 
  • c. Empfehlungen an das Präsidium zur Änderung oder Auflösung eines Instituts; 
  • d. Empfehlungen an das Präsidium zur Bestellung oder Abberufung des Direktors bzw. der Direktorin des Instituts oder seiner bzw. ihrer Stellvertretung.

(6) Sitzungen des wissenschaftlichen Beirats beinhalten einen öffentlichen Teil, an dem der Direktor bzw. die Direktorin des Instituts, ein Vertreter bzw. eine Vertreterin der Belegschaft des Instituts, Mitglieder des Präsidiums, der Leiter bzw. die Leiterin der Verwaltungseinheit, der das Institut zugeordnet ist, sowie von dem bzw. der Vorsitzenden geladene Auskunftspersonen teilnehmen. Das Protokoll ist allen Teilnahmeberechtig ten zu übermitteln.

IX. Der Senat als nicht-wissenschaftliches Beratungsgremium

§ 65 Zur Unterstützung in Grundsatzfragen steht der Akademie, wie in ihrer Satzung geregelt, ein Senat zur Seite.

X. Interessenskonflikte

§ 66 (1) Die Akademie darf mit Mitgliedern des Präsidiums und mit Mitgliedern des Akademierats keine Dienstleistungs- oder Werkverträge abschließen und diesen keine Leistungen in einer Weise vergünstigt erbringen, die nicht auch für Mitglieder der Akademie oder deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter offenstehen.
(2) Die in dieser Geschäftsordnung genannten Funktionsträger bzw. Funktionsträgerinnen und Mitglieder der Akademie sind den Zwecken der Akademie verpflichtet. Sie dürfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit weder für sich noch für andere Personen von Dritten Zuwendungen oder sonstige Vorteile fordern, annehmen oder sich versprechen lassen, oder Dritten ungebührliche Zuwendungen oder sonstige ungebührliche Vorteile gewähren. Ausgenommen von diesem Verbot sind orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert.
(3) Die in dieser Geschäftsordnung genannten Funktionsträger bzw. Funktionsträgerinnen und Mitglieder der Akademie dürfen bei ihren Entscheidungen keine persönlichen Interessen verfolgen und Chancen der Akademie nicht zu ihrem persönlichen Vorteil nutzen.
(4) Alle Geschäfte zwischen der Akademie und den in dieser Geschäftsordnung genannten Funktionsträgern bzw. Funktionsträgerinnen und Mitgliedern der Akademie sowie ihren Familienangehörigen, ihnen naheste henden Personen oder Unternehmen müssen branchenüblichen Konditionen entsprechen. Sie bedürfen vor Abschluss der Zustimmung des Akademierats, sofern es sich nicht um Geschäfte des täglichen Lebens zu üblichen Konditionen handelt.
(5) Die Vergabe von Krediten der Akademie an in dieser Geschäftsordnung genannte Funktionsträger bzw. Funktionsträgerinnen, Mitglieder der Akademie und leitende Angestellte sowie an deren Familienangehörige ist untersagt.

XI. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

§ 67 (1) Alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind grundsätzlich einer Organisationseinheit, das heißt z.B. einem Institut oder einer Verwaltungseinrichtung, der Akademie zuzuweisen.
(2) Unmittelbare Dienstvorgesetzte der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind Personen, die von der Akade mie zur Leitung der betreffenden Organisationseinheit bestellt werden. 

§ 68 (1) In Instituten bilden alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, einschließlich der Leitung, deren Stellver tretung und allfälliger Abteilungsleiter und Abteilungsleiterinnen, Versammlungen, die nach den Bestimmungen der Institutsordnung zusammentreten und verfahren. Jede solche Versammlung wählt aus dem Kreis der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen einen Vorsitzenden bzw. eine Vorsitzende und einen Stellvertre ter bzw. eine Stellvertreterin für eine Funktionsperiode von vier Jahren; Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der Versammlung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen obliegt die Beratung über 

  • a. die Erfüllung der dem Institut übertragenen wissenschaftlichen Aufgaben, 
  • b. den vom Institutsdirektor bzw. von der Institutsdirektorin im Rahmen der Zielvereinbarungsverhand lungen erstellten Budgetantrag für die folgende Budgetperiode, 
  • c. die Institutsordnung.

(3) Zur konstituierenden Sitzung von Versammlungen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen hat der Direktor bzw. die Direktorin, im Falle seiner bzw. ihrer Verhinderung der stellvertretende Direktor bzw. die stellver tretende Direktorin die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen einzuberufen.

XII. Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen

§ 69 (1) Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen befasst sich mit allen die Gleichbehandlung der Geschlechter, die Frauenförderung und die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters, einer Behinderung oder der sexuellen Identität oder Ori entierung betreffenden Fragen und Anliegen der Akademie im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes. Er ist in Ausübung seiner Tätigkeit selbständig, unabhängig und weisungsfrei. Seine Aufgaben sind insbesondere: 

  • a. Erarbeitung von Vorschlägen und Beratung in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Gleich behandlung und Frauenförderung; 
  • b. Unterstützung des bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragten; 
  • c. Empfehlungen zu den Zielvorgaben im Gleichstellungsplan und Stellungnahme zum Status der Erreichung dieser genderrelevanten Ziele.

(2) Der Arbeitskreis ist über personalrelevante Maßnahmen zu informieren und in die Entscheidungsfindung einzubeziehen. Art und Umfang der Information und Einbeziehung sind in der Geschäftsordnung des Arbeitskreises gemäß Abs. 4 festzulegen, wobei dem Arbeitskreis nach Maßgabe der Geschäftsordnung jeden falls Ausschreibungstexte für die Besetzung von Stellen und Funktionen vor erfolgter Ausschreibung, Listen der eingelangten Bewerbungen sowie Listen der zu Bewerbungsgesprächen eingeladenen Bewerber und Bewerberinnen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen sind. Hat der Arbeitskreis Grund zur Annahme, dass eine Entscheidung eine Diskriminierung von Personen aufgrund ihres Geschlechts oder aufgrund der ethni schen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters, einer Behinderung oder der sexuellen Identität oder Orientierung darstellt, ist dies dem bzw. der Entscheidungsberechtigten mitzuteilen. Eine Ent scheidung darf erst nach Erörterung des Sachverhalts zwischen Vertretern und Vertreterinnen des Arbeits kreises, dem Präsidium sowie dem bzw. der Entscheidungsberechtigten tunlichst binnen vier Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidungsabsicht gegenüber dem Arbeitskreis erfolgen. Entscheidungen, welche der Stellungnahme des Arbeitskreises zuwiderlaufen, sind vom Präsidium jährlich auf geeignete Weise bekannt zugeben und unverzüglich dem Akademierat zu berichten.
(3) Der Arbeitskreis setzt sich aus bis zu zwölf Personen zusammen, welche jeweils für vier Jahre gewählt werden. Die Wahl von drei Personen aus den Reihen der Mitglieder der Akademie erfolgt durch die wirkli chen Mitglieder, korrespondierenden Mitglieder im Inland und Mitglieder der Jungen Akademie, die Wahl von neun Personen aus den Reihen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Akademie erfolgt durch alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die einmalige Wiederwahl ist zulässig. Ein Vertreter bzw. eine Vertreterin des Betriebsrats der Akademie nimmt als Mitglied ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil.
(4) Die Mitglieder des Arbeitskreises wählen aus ihren Reihen einen Vorsitz und mindestens einen stellvertretenden Vorsitz. Der Arbeitskreis legt die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Arbeitskreises sowie die Einzelheiten seiner Arbeitsweise einvernehmlich mit dem Präsidium in einer Geschäftsordnung fest.
(5) Dem Arbeitskreis sind die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Näheres bestimmt die Geschäftsordnung des Arbeitskreises. 

§ 70 Der Arbeitskreis schlägt für einen Zeitraum von vier Jahren mindestens einen Gleichbehandlungsbeauf tragten bzw. eine Gleichbehandlungsbeauftragte vor; dieser bzw. diese bedarf einer Bestätigung durch das Präsidium. Der Betriebsrat ist über die Bestellung zu informieren. Der bzw. die Gleichbehandlungsbeauf tragte ist Anlaufstelle für allfällige Beschwerden in Fragen der Gleichstellung; er bzw. sie ist in Ausübung seiner bzw. ihrer Tätigkeit selbständig, unabhängig und weisungsfrei. Anzahl, Aufgaben und Kompetenzen sowie die regional bestimmte Zuständigkeit der Gleichbehandlungsbeauftragten legt der Arbeitskreis ein vernehmlich mit dem Präsidium in der Geschäftsordnung des Arbeitskreises (§ 69 Abs. 4) fest.

XIII. Übergangsbestimmungen

§ 71 (1) Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Zeitpunkt der Bestätigung der Satzung (neue Fassung von der Gesamtsitzung am 31.01.2025 beschlossen) durch den Bundespräsidenten, jedoch nicht früher als 01.04.2025, in Kraft.
(2) Die Bestimmungen für Wahlen der wirklichen und der korrespondierenden Mitglieder sowie der Ehren mitglieder nach § 2 Abs. 1 sind erst ab 01.01.2026 anzuwenden, sodass im Jahr 2026 die ersten Wahlen nach den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung stattfinden.
(3) § 3 Abs. 3 gilt für Mitglieder der Jungen Akademie, die nach dem Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung gewählt werden.
(4) § 28 Abs. 3 gilt für sonstige berufliche Beschäftigungen, die Präsidiumsmitglieder im Zeitpunkt des In krafttretens dieser Geschäftsordnung nicht bereits ausgeübt haben.
(5) § 47 gilt für Akademieratsmitglieder, die nach dem Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung gewählt wer den. Für Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Geschäftsordnung Mitglieder des Akademie rats sind, gilt weiterhin § 45 in der Fassung der Geschäftsordnung vom 13.10.2017.
(6) § 57 gilt für wissenschaftliche Kommissionen, die nach dem Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung einge richtet werden sollen. Für wissenschaftliche Kommissionen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Geschäftsordnung bestehen („Alt-Kommissionen“), gelten bis zum Ablauf deren beschlossener Laufzeit, bei unbefristeten Alt-Kommissionen für die Dauer von zehn Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung, weiterhin die relevanten Bestimmungen der Geschäftsordnung in der Fassung vom 13.10.2017, insbesondere § 55.