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Rechtstradition im Umbruch

Im europäischen Schadenersatzrecht richtet sich der Fokus verstärkt auf die Haftung von Staaten – und die steigende private Verteidigung öffentlicher Interessen. Bei der vom ÖAW-Institut für Europäisches Schadenersatzrecht mitveranstalteten internationalen Jahreskonferenz wurden diese und andere Trends im Schadenersatzrecht diskutiert.

28.04.2015
Ein Sitzungssaal am europäischen Gerichtshof. Bild: Wikimedia/CC

Es war ein Urteil mit Signalkraft. Nach einem Missbrauchsfall in einer irischen Privatschule verurteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Republik Irland im Jahr 2014 zur Zahlung von Schmerzensgeld an das Opfer. Der Staat haftete in diesem Fall nicht etwa dafür, dem Kläger Unrecht zugefügt zu haben, sondern dafür, seine Bürger – etwa in Form einer stärkeren behördlichen Überwachung – nicht ausreichend geschützt zu haben. Die Straßburger Entscheidung birgt Brisanz für die Aufarbeitung vergleichbarer Missbrauchsfälle in ganz Europa. Und sie ist beispielhaft für einen sich abzeichnenden Paradigmenwechsel im Schadenersatzrecht – eine Entwicklung, die auch bei der jüngsten internationalen Jahreskonferenz am ÖAW-Institut für Europäisches Schadenersatzrecht bestätigt werden konnte.

„Früher war der Staat zu Entschädigungen verpflichtet, wenn er seinen Bürgern einen unmittelbaren Schaden zugefügt hat, sie beispielsweise zu Unrecht einsperrte“, erläutert Ernst Karner, interimistischer Direktor des ÖAW-Instituts für Europäisches Schadenersatzrecht. Wie bei der 14. Jahreskonferenz zum Europäischen Schadenersatzrecht anhand zahlreicher Fallbeispiele aus den europäischen Ländern gezeigt wurde, ist der wachsende Anspruch, den Staat auch dann in die Pflicht zu nehmen, wenn er seine Bürger nicht ausreichend schützt, aber deutlich zu beobachten.

Eine Entwicklung, die in engem Zusammenhang mit den Menschenrechten steht, wie Karner betont. „Die Tendenz der zunehmenden Staatshaftung ist umso stärker wahrzunehmen, wenn es um die Verletzung von Grundrechten besonders schutzwürdiger Menschen geht“, so der Institutsdirektor weiter. Beispiele wie der Fall einer Jugendlichen, die im Betreuten Wohnen ihre Nachbarn schädigte, welche sich daraufhin beim Staat schadlos hielten, oder die Haftung des maltesischen Staates für den Tod eines drogensüchtigen Gefängnisinsassen, dem eine angemessene Betreuung verwehrt blieb, verdeutlichen dies. Selbst eine Haftung des Gesetzgebers für das Erlassen eines falschen Gesetzes – bisher eine absolute Ausnahme – könnte in Zukunft stärker an Bedeutung gewinnen, wie einzelne Fälle aus der Praxis bereits dokumentieren.

Vormarsch des Privatrechts
Auf der Jahreskonferenz zum Europäischen Schadenersatzrecht, die inzwischen längst zum Fixpunkt für den internationalen Wissens- und Erfahrungsaustausch für europäische Schadenersatzrechtsexperten avanciert ist, ließ sich zumindest ein weiterer Trend deutlich beobachten: die Verteidigung öffentlicher Anliegen durch privat angestrengte Verfahren, also der Übergang von Öffentlichem Recht zu Privatrecht. Einen Beschleuniger für diese im amerikanischen Rechtssystem fußende Entwicklung stellte eine neue Richtlinie der EU zu Kartellschäden und Wettbewerbsrecht dar, die das Zusammenspiel zwischen behördlicher und privater Durchsetzung forcieren und Geschädigten vollen Ersatz ermöglichen soll. 

Zunehmende Bedeutung erlangen in diesem Zusammenhang auch sogenannte „Streuschäden“. Diese können beispielsweise beim Kauf von Lebensmitteln entstehen, bei denen die angegebenen Füllmengen geringfügig unterschritten werden: Dabei schädigt der Hersteller die einzelnen Käufer zwar nur unbeträchtlich, übervorteilt Mitbewerber und Konsumenten in Summe aber erheblich.

Kollektive Verfahren
Eine der zentralen Fragen bei derartigen Fällen wurde bei der Jahreskonferenz ausführlich diskutiert: Wenn sich das öffentliche Recht und behördliche Instrumente wie Kartellstrafen als nicht ausreichend erweisen, wie soll es dann einzelnen Konsumenten gelingen, dagegen anzugehen? Eine mögliche Antwort darauf ist der in vielen Ländern Europas inzwischen deutlich zu beobachtende Trend hin zu Sammelklagen und anderen Formen kollektiv angestrengter Verfahren. In Österreich lassen sich dazu beispielsweise Abtretungen von Ansprüchen geschädigter Konsumenten an den Verein für Konsumenteninformation (VKI) zur Führung und Finanzierung von Verfahren finden.

Welche Modelle kollektiver Verfahren sich in Europa durchsetzen werden, ist derzeit noch nicht absehbar. Umso wichtiger sind daher der kontinuierliche Austausch, der Vergleich und die Analyse von Wissen und Erfahrungen unter Expert/inn/en aus Rechtswissenschaft und -praxis, die bei der jährlichen Konferenz zum Schadenersatzrecht intensiv gepflegt werden. Auf diese Weise wird nicht nur die stetige Fortentwicklung nationaler Rechtsordnungen gefördert, sondern auch die Voraussetzungen für eine Harmonisierung des Schadenersatzrechts in Europa geschaffen.

Kontakt:
Univ. Prof. Mag. Dr. Ernst Karner
Interimistischer Direktor
Institut für Europäisches Schadenersatzrecht - ESR
T +43 4277-34880