16.04.2020 | Recht in der Coronakrise

„Schadenersatzrecht kann zur Prävention beitragen“

Ausgefallene Flugreisen sind eher kein Fall für Schadenersatz, bei illegalen Corona-Partys sieht das hingegen anders aus. ÖAW-Rechtswissenschaftler Ernst Karner erklärt im Interview, wo in der gegenwärtigen Coronakrise das Schadenersatzrecht zur Anwendung kommen und weshalb dieses Wissen präventive Wirkung haben kann.

© Unsplash/Markus Spiske

Wer den Schaden hat… will oft zumindest eine finanzielle Entschädigung dafür. Das gilt auch für die aktuelle, durch die Corona-Pandemie ausgelöste Krise: Tausende Flugreisen sind dadurch ausgefallen, Geschäfte mussten auf behördliche Anordnung schliessen, viele Mieter/innen können ihren Mietzins nicht bezahlen. Alles ein Fall für Schadenersatz? Eher nicht, sagt Ernst Karner, Direktor des Instituts für Europäisches Schadenersatzrecht der Österreichischen Akademie der Wissenschaften (ÖAW).

Aber: „Eine Ersatzpflicht kann bestehen, wenn jemand schuldhaft gegen die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere das COVID-19-Maßnahmengesetz verstößt.“ Auch aus rechtlicher Sicht sind Corona-Partys also keine gute Idee. In welchen Fällen das Schadenersatzrecht außerdem zum Tragen kommt, wieso das seit 1950 geltende Epidemiegesetz in der Coronakrise nicht ohne weiteres anwendbar ist und warum das Schadenersatzrecht das Eintreten von Schäden sogar verhindern kann, erklärt Ernst Karner im Interview.

Wann besteht grundsätzlich Anspruch auf Schadenersatz?

Ernst Karner: Schadenersatzansprüche setzen regelmäßig ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten voraus. Derzeit stehen freilich andere Rechtsfragen stärker im Vordergrund, beispielsweise, ob man eine Reise stornieren oder die Miete weiterzahlen muss. Das Schadenersatzrecht gewinnt hingegen an Bedeutung, wenn man nach der Krise Bilanz zieht und nach Verantwortlichkeiten fragt.

Das Schadenersatzrecht gewinnt an Bedeutung, wenn man nach der Krise Bilanz zieht und nach Verantwortlichkeiten fragt.

In welchen Fällen könnte ein Schadenersatzanspruch derzeit in Betracht kommen?

Karner: Eine Ersatzpflicht kann bestehen, wenn jemand schuldhaft gegen die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere das COVID-19-Maßnahmengesetz verstößt. So etwa, wenn man eine Corona-Party veranstaltet oder anderen die eigene Erkrankung verschweigt und andere dadurch infiziert. Denkbar wäre eine Haftung auch in jenen Fällen, in denen man sich nicht an Abstandsregeln oder die Maskenpflicht hält. Dass darauf eine bestimmte Infektion zurückzuführen ist, wird praktisch aber nur selten nachweisbar sein.

Ist auch Schadenersatz gegenüber Behörden möglich?

Karner: Wenn eine Behörde schuldhaft eine nach den Bestimmungen des Epidemien- oder COVID-19-Maßnahmengesetzes notwendige Maßnahme nicht vollzieht, kommt eine Amtshaftung in Betracht. Kritisch kann es hier vor allem werden, wenn die Gefahr der gegenwärtigen Pandemie nicht hinreichend erkannt oder aus unterschiedlichen Gründen zu zögerlich darauf reagiert wurde. Wie man aus den Medien weiß, werden in diesem Zusammenhang ja sogar schon Sammelklagen vorbereitet.

Eine Ersatzpflicht kann bestehen, wenn jemand schuldhaft gegen die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere das COVID-19-Maßnahmengesetz verstößt. So etwa, wenn man eine Corona-Party veranstaltet oder anderen die eigene Erkrankung verschweigt und dadurch infiziert.

Gilt dies auch für den Staat?

Karner: Nicht nur Behörden, sondern der Staat selbst ist zum Schutz seiner Bürger/innen verpflichtet. Dies ergibt sich aus dem in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerten Recht auf Leben. Gerade in Katastrophenfällen sind Staaten wegen ihrer Untätigkeit auch tatsächlich schon verurteilt worden. Freilich darf dabei nicht übersehen werden, dass derzeit noch große Unsicherheit herrscht und ein fester Referenzrahmen für die Eindämmung der gegenwärtigen Pandemie vielfach fehlt. Es besteht daher ein erheblicher Ermessensspielraum, der von der österreichischen Regierung meiner Ansicht nach bislang sehr verantwortungsvoll wahrgenommen wird.

Schadenersatzrecht greift in der Regel erst, wenn ein Schaden bereits eingetreten ist. Besitzt diese Rechtsform darüber hinaus auch einen präventiven Charakter?

Karner: Wie das Strafrecht, kommt das Schadenersatzrecht immer zu spät und greift erst dann, wenn das Unheil bereits eingetreten ist. Viel wichtiger als der Ausgleich eines bereits eingetretenen Nachteils ist aber selbstverständlich, dass schon der Schadenseintritt selbst verhindert wird. So wie das Strafrecht, wirkt freilich auch das Schadenersatzrecht verhaltenssteuernd und kann damit zur Prävention beitragen. Wer weiß, dass er für einen von ihm schuldhaft verursachten Schaden zur Verantwortung gezogen werden kann, wird tunlichst danach streben, dessen Eintritt zu vermeiden.

So wie das Strafrecht, wirkt auch das Schadenersatzrecht verhaltenssteuernd und kann damit zur Prävention beitragen. Wer weiß, dass er für einen von ihm schuldhaft verursachten Schaden zur Verantwortung gezogen werden kann, wird tunlichst danach streben, dessen Eintritt zu vermeiden.

Es gab Kritik, weil das Epidemiegesetz durch das COVID-19-Maßnahmengesetz kurzfristig dahingehend geändert worden ist, dass Entschädigungszahlungen in Folge einer behördlich verordneten Schließung nicht mehr vorgesehen sind. Können Sie die Kritik nachvollziehen?

Karner: Werden nach dem Epidemiegesetz Quarantänemaßnahmen angeordnet, ist eine so genannte Eingriffshaftung vorgesehen. Der Einzelne muss die Maßnahmen zwar zum Schutz der Allgemeinheit dulden, bekommt allerdings eine Entschädigung. Das funktioniert jedoch nur bei lokalen Seuchenherden, wie sie das Epidemiegesetz vor Augen hat. Muss hingegen, wie jetzt, ganz Österreich weitgehenden Beschränkungen unterworfen werden, funktioniert eine solche Überwälzung individueller Nachteile auf eine Risikogemeinschaft nicht mehr. Betroffen ist ja die Allgemeinheit als solche.

Es müssen deshalb andere Wege beschritten werden, wobei insbesondere an Fondslösungen zu denken ist, die sicherstellen, dass zumindest die ärgsten Härten abgefedert werden. Dadurch erhält der Einzelne zwar keinen vollen Ausgleich, doch kann es bei einer allgemeinen Krise sinnvollerweise ohnedies nur darum gehen, diese gemeinsam möglichst gut und solidarisch zu bewältigen.

 

Auf einen Blick

Ernst Karner ist Direktor des Instituts für Europäisches Schadenersatzrecht der ÖAW und der Karl-Franzens-Universität Graz. Er ist zudem Professor am Institut für Zivilrecht der Universität Wien.