Johann Gottlieb Fichte: Grundlage des Naturrechts / / hrsg. von Jean-Christophe Merle.
Johann Gottlieb Fichtes „Grundlage des Naturrechts“ stellt einen Wendepunkt der Rechts- und Staatsphilosophie dar. Der erste Teil (1796) begründet den Begriff des Rechts und seine systematische Anwendung weder durch eine Grundanthropologie wie im klassischen Naturrecht noch, wie Kant, durch einen ka...
Saved in:
Superior document: | Title is part of eBook package: De Gruyter DGBA Philosophy 2000 - 2014 |
---|---|
MitwirkendeR: | |
HerausgeberIn: | |
Place / Publishing House: | Berlin : : Akademie Verlag, , [2010] ©2001 |
Year of Publication: | 2010 |
Language: | German |
Series: | Klassiker Auslegen ,
24 |
Online Access: | |
Physical Description: | 1 online resource (228 p.) |
Tags: |
Add Tag
No Tags, Be the first to tag this record!
|
Other title: | Front Matter -- 1. Einführung -- Die Unabhängigkeit des Rechts von der Moral (Einleitung). Fichtes Rechtsbegründung und “die gewöhnliche Weise, das Naturrecht zu behandeln” -- 3. The Efficacy of the Rational Being (First Proposition: § 1) -- 4. Die Bestimmung der Sinnenwelt durch das vernünftige Wesen (Folgesatz: § 2) -- 5. Die transzendentale Notwendigkeit von Intersubjektivität (Zweiter Lehrsatz: § 3) -- 6. Deduktion des Rechts (Dritter Lehrsatz: § 4) -- 7. Leib, Materie und gemeinsames Wollen als Anwendungsbedingungen des Rechts (Zweites Hauptstück: §§ 5–7) -- 8. Theorie des Urrechts (§§ 8–12) -- 9. Zwangsrecht (§§ 13–16) -- 10. Die Verfassung und ihre Garantie: das Ephorat (§§ 16, 17 und 21) -- 11. Eigentumsrecht (§§ 18–19) -- 12. “Eine Fessel, die nicht schmerzt und nicht sehr hindert” (§ 20). Fichtes Begründung des Strafrechts nach den Prinzipien der Wissenschaftslehre -- 13. Family Law (First Annex) -- 14. Das Völkerrecht (Zweiter Anhang) -- Back Matter |
---|---|
Summary: | Johann Gottlieb Fichtes „Grundlage des Naturrechts“ stellt einen Wendepunkt der Rechts- und Staatsphilosophie dar. Der erste Teil (1796) begründet den Begriff des Rechts und seine systematische Anwendung weder durch eine Grundanthropologie wie im klassischen Naturrecht noch, wie Kant, durch einen kategorischen Imperativ. Vielmehr wird der Rechtsbegriff als Bedingung des Selbstbewußtseins eines endlichen Vernunftwesens deduziert. Dabei erweist sich das Recht als eine notwendige Bedingung der Intersubjektivität und diese wiederum als eine notwendige Bedingung der Subjektivität. Der zweite Teil (1797) liefert eine für ihre Originalität, Radikalität und Systematizität bekannte Anwendung. In kritischer Auseinandersetzung mit Immanuel Kants „Rechtslehre“ (1797) entwickelt Fichte eine Vertragstheorie der Regierung und ihrer Kontrollinstanz, eine Theorie des Eigentumsrechts, des Strafrechts, des Ehe- und Familienrechts und des Völkerrechts. In 14 Originalbeiträgen bietet der kooperative Kommentar eine differenzierte, für den Seminargebrauch geeignete Interpretation des umstrittenen rechtsphilosophischen Klassikers. |
Format: | Mode of access: Internet via World Wide Web. |
ISBN: | 9783050050324 9783110636949 |
ISSN: | 2192-4554 ; |
DOI: | 10.1524/9783050050324 |
Access: | restricted access |
Hierarchical level: | Monograph |
Statement of Responsibility: | hrsg. von Jean-Christophe Merle. |