Access, re-use, and sharing of research publications and data is good academic practice. However, issues related to e.g. intellectual property rights or the lack of legal interoperability often occur as barriers.
To cope with this challenge, the Austrian Centre for Digital Humanities and Cultural Heritage has gathered expertise in various legal areas and has organized a number of lectures and workshops on legal issues. In addition to that, the ACDH-CH is involved in the DARIAH working group “Ethics and Legality in Digital Arts and Humanities” (ELDAH) and the CLARIN Legal Issues Committee (CLIC).
A general introduction to a variety of DH-relevant legal aspects can be found below. Please note that the content matter is neither exhaustive nor binding, and primarily serves informational purposes. This introduction does not offer concrete suggestions of how to handle legal issues, but rather gives an overview of the different areas of law that might be relevant when doing DH research. Most likely, only a subset of these aspects will be relevant in a given project. In cooperation projects, the ACDH-CH can provide consultation to identify relevant issues and help develop paths towards good legal practices.
However, the information and assessments passed on in the course of these meetings do not constitute legal advice. For binding legal advice, a specialist must be consulted in any case.
Due to the fact that legal concepts like e.g. Urheberrecht cannot be directly translated into English, the following guidelines on legal aspects potentially relevant to DH projects are in German language only.
Das österreichische Urheberrecht schützt sämtliche materiellen und immateriellen Rechte von Urheber*innen an deren Werken. Geschützt sind Werke der Literatur (auch Computerprogramme, wissenschaftliche Texte) und Kunst sowie Bearbeitungen (auch Übersetzungen) und Sammelwerke (insbesondere auch Datenbanken und Datenbankwerke). Ob ein Werk erschienen (veröffentlicht) ist oder nicht hat auf das Entstehen von Urheberrecht keinen Einfluss. Nach dem Ableben der Schaffenden geht das Urheberrecht auf die Erb*innen über und erlischt 70 Jahre nach Ableben der Urheber*innen (gerechnet ab dem 1.1. des Folgejahres).
Ausschließlich Urheber*innen bzw. deren Erb*innen besitzen das Recht, das Werk der Öffentlichkeit “drahtgebunden oder drahtlos” in einer Weise zur Verfügung zu stellen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist (also zur Veröffentlichung im Internet).
Sämtliche Werknutzungsrechte (diese sind Verwertungs-, Verbreitungs-, Vervielfältigungs-, Vermiet-, Verleih-, Sende-, Vortrags-, Aufführungs-, Vorführungs- und Zurverfügungstellungsrecht) können von Urheber*innen bzw. deren Erb*innen verkauft oder anders veräußert werden. Das Urheberpersönlichkeitsrecht (also das Recht, durch die Schaffung eines Werkes dessen - zu nennende*r - Urheber*in zu werden) ist nicht veräußerbar oder übertragbar. Bei unveröffentlichten Werken besitzen vor Ableben die Urheber*innen und nach Ableben die Urheberrechtserb*innen das ausschließliche Verbreitungs- und Vervielfältigungsrecht. Speziell bei Werken der Literatur, aber auch bei anderen Werken kann das für Forschende bedeuten, dass die im Rahmen von Forschungsprojekten notwendigen Nutzungsrechte nicht (nur) von den Urheber*innen bzw. deren Erb*innen, sondern (auch) von Verlagen und/oder anderen Institutionen, die etwaige Rechte innehaben, einzuholen sind.
Archive und andere Institutionen, in deren Eigentum urheberrechtlich geschütztes Material vor oder nach Ableben durch Schenkung oder Verkauf durch die Urheber*innen oder deren Erb*innen übergeht, besitzen häufig nur das Material, nicht aber das (ererbte) Urheber- oder anderweitig erlangte Werknutzungsrecht an den von ihnen aufbewahrten Werken.
Wer ein nichtveröffentlichtes Werk, für das die Schutzfrist abgelaufen ist, erlaubterweise veröffentlicht (z.B. durch seine Edition), dem stehen die Verwertungsrechte an diesem neuen Werk wie einer/m Urheber*in zu. Dieses Schutzrecht erlischt 25 Jahre nach der Veröffentlichung.
Für die Digitalisierung von bzw. wissenschaftliche Arbeit mit Archivmaterial (oder sonstigem Material, das als “Werk” zu bewerten ist) müssen folgende Rechte in ausreichendem Umfang eingeholt werden:
vom Archiv oder den Besitzer*innen: das Nutzungs- bzw. Reproduktionsrecht (des Materials, d.h. des physischen Objekts)
bei unveröffentlichten Werken von den Urheber*innen oder Erb*innen: das Vervielfältigungs- bzw. Veröffentlichungsrecht
bei veröffentlichten Werken von den Urheberrechtsinhaber*innen, vom Verlag oder anderen durch Verträge abgesicherten Werknutzungsrechteinhaber*innen: das Werknutzungsrecht
Dies betrifft beispielsweise folgende Vorhaben:
Faksimilierung (Abdruck in Büchern)
digitale Faksimilierung (Wiedergabe von Scans auf Webseiten): auch bei der Verwendung z.B. von Fotos oder anderen Einzelbildern, etwa für Startseiten, ist das Urheberrecht zu berücksichtigen!
Edition (analog oder digital, auch ohne Beigabe von Faksimiles)
Corpuserstellung (auch ohne Zugriff auf den Volltext)
Der Begriff “copyright” führt oft zu Missverständnissen, da er ein rechtliches Konzept bezeichnet, das es in Österreich bzw. im deutschsprachigen / europäischen Raum nicht gibt. “Copyright”, das dominierende Rechtskonzept im angelsächsischen Raum, stellt das Recht zur Verwertung und Verbreitung eines Werks in den Vordergrund, während im Mittelpunkt des Urheberrechts die geistige Schöpfung und ihre Besitzer*innen stehen.
Eine Möglichkeit, diese unterschiedlichen Rechtskonzepte bis zu einem gewissen Grad in Einklang zu bringen, stellen offene Lizenzen dar.
Forschungsprojekte können u.U. mit vom österreichischen Datenschutzgesetz bzw. der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) umfassten Material arbeiten und müssen in diesem Fall die Gesetzeslage berücksichtigen. Das gilt dann, wenn mit personenbezogenen Daten (jegliche Angaben über natürliche Personen, deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist) und insbesondere mit sensiblen Daten (personenbezogene Daten über natürliche Personen, über ihre ethnische Herkunft, politische Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse oder philosophische Überzeugung, Gesundheit, phänotypische Merkmale oder ihr Sexualleben) gearbeitet werden soll.
ACHTUNG: Das Datenschutzrecht betrifft primär nur lebende Personen. Auch sensible Informationen über Verstorbene können jedoch rechtlich relevant sein.
Das österreichische Urheberrechtsgesetz umfasst einige Persönlichkeitsrechte, die es zu beachten gilt und die nach Ableben u.U. jene Aspekte betreffen, die vor Ableben vom Datenschutzrecht abgedeckt wurden. So sind vertrauliche Aufzeichnungen (Briefe, Tagebücher, etc.) auch nach Ableben unabhängig von der Urheberschaft nicht frei zur Veröffentlichung, solange Angehörige oder Adressat*innen berechtigtes Interesse daran haben, dass das nicht geschieht.
Dasselbe gilt für Bilder (vor Ableben spricht man dabei auch vom sehr sensiblen und höchstpersönlichen “Recht am eigenen Bild”).
Für die Verwendung von Fotos sind daher neben den Reproduktionsrechten (von den Urheber*innen) auch die Einwilligung der Abgebildeten bzw. deren Nachkommen einzuholen.
CC-Lizenzen werden aus mehreren optionalen Modulen zusammengesetzt, wobei die Zusammensetzung (fast) frei gewählt werden kann.
Modul BY (Attribution - Namensnennung)
SA (Share Alike - Weitergabe unter gleichen Bedingungen)
NC (Non-Commercial - Nicht-kommerziell)
ND (No Derivatives - keine Bearbeitung)
Die größtmögliche Verfügbarkeit von Daten und Inhalten wird erzielt, indem sie mit der CC0-Lizenz versehen werden. Diese ist “keine Lizenz im klassischen Sinne, sondern die endgültige Erklärung gegenüber der ganzen Welt, dass man auf sämtliche Rechte am betreffenden Inhalt verzichtet” - auch auf jenes der Urheberschaft und damit der Attribution (Namensnennung). Im deutschen und österreichischen Recht ist ein Verzicht auf Urheberschaft allerdings nicht vorgesehen, daher gilt für diese Länder eine “Fall-back license”, die die Urheberschaft nicht aufhebt, de facto aber die Inhalte in denselben Status wie eine CC0 Lizenz setzt. Neben CC0 für selbst kreierte Inhalte existiert auch die “Public domain mark”, mittels der bereits gemeinfreie Werke als solche gekennzeichnet werden können.
Das BY-Modul verpflichtet Nutzende vertraglich, die Namen der Urheber*innen der Ursprungsquelle anzugeben. Dieses Modul muss in jeder CC-Lizenz (außer CC0) verpflichtend vergeben werden.
Das SA-Modul verpflichtet die Nutzenden dazu, das Ergebnis ihrer Nachnutzung unter derselben Lizenz verfügbar zu machen, unter der ihr Ausgangsmaterial steht. Es gilt als empfehlenswert, eine CC-BY-SA Lizenz zu vergeben und auf das NC-Modul (siehe unten) zu verzichten, da dies einerseits bessere Verfügbarkeit gewährleistet und andererseits meist den Zweck erfüllt, anlässlich dessen Lizenzvergebende glauben, das NC-Modul heranziehen zu müssen: “Companies or private actors who want to appropriate creative content can usually achieve this goal relatively easily by editing the work and restricting the use of the edited version based on a separate new copyright it carries. The Share Alike module in the Creative Commons license set can prevent that.”
CC-BY-SA, CC-BY und CC0 sind die offensten Lizenzen und werden daher von der Creative Commons Foundation als für die Schaffung von “Free Cultural Works” geeignet bezeichnet.
Das NC-Modul verhindert die Nachnutzung von lizensiertem Material in kommerziellen Kontexten - das bedeutet etwa auch, dass NC-lizenzierte Inhalte nicht auf Wikipedia verwendet werden können, da Wikipedia selbst kommerziell genutzt wird. Es wird daher empfohlen, wenn möglich anstatt des NC-Moduls das SA-Modul zu vergeben.
Die Vergabe des ND-Moduls untersagt es Nutzenden, das lizenzierte Material im Rahmen der Nachnutzung zu verändern. Dieses Modul ist nicht mit dem SA-Modul kombinierbar, da sich das Verbot der Bearbeitung und das Gebot der Weitergabe von Bearbeitungen unter gleichen Bedingungen logisch ausschließen. Das ND-Modul kann für Nutzende praktische Probleme erzeugen, da es auch die Nachnutzung von (unveränderten) Ausschnitten unmöglich macht.
Alle Medieninhaber*innen sind laut §25 Mediengesetz bzw. e-Commerce-Gesetz (für Webseiten) dazu verpflichtet, gewisse Informationen in Form eines Impressums offen zu legen. Dazu gehören im Kontext digitaler wissenschaftlicher Projekte:
Angaben zu den Medieninhaber*innen selbst (bei wissenschaftlichen Projekten zumeist die Institution als juristische Person, also Universität, Akademie, etc.),
Angaben zu den Herausgeber*innen (jene Personen, die die grundlegende Richtung des Mediums bestimmen)
Angaben zur grundlegenden Richtung.