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Joseph II. Heiliges Römisches Reich, K., Kolowrat-Krakovský, L. v., Chotek, R., & Scharff, J. V. Wir Joseph der Zweyte, von Gottes Gnaden erwählter römischer Kaiser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs ... Durch die Münzpatente vom 15ten September 1755, 29ten September 1756, 17ten August 1763, 23ten May 1771, und 13ten Hornung 1779 ist verordnet worden : Daß den im Umlaufe stehenden Goldmünzen, jedem Stücke ohne Unterschied, ein Gran Calllo (oder Abgang) zu gut kommen, folglich jedes Goldstück, wenn bei einem auf der Seite des gewogenen Stückes angehängten Dukatengrane das Gewicht nicht vorschlägt, mithin wenigstens insteht, in allen Zahlungen für vollwichtig angenommen werden soll .. [S.l.].

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Joseph II. Heiliges Römisches Reich, Kaiser, Leopold von Kolowrat-Krakovský, Rudolf Chotek, and Joseph Vinzenz Scharff. Wir Joseph Der Zweyte, Von Gottes Gnaden Erwählter Römischer Kaiser, Zu Allen Zeiten Mehrer Des Reichs ... Durch Die Münzpatente Vom 15ten September 1755, 29ten September 1756, 17ten August 1763, 23ten May 1771, Und 13ten Hornung 1779 Ist Verordnet Worden : Daß Den Im Umlaufe Stehenden Goldmünzen, Jedem Stücke Ohne Unterschied, Ein Gran Calllo (oder Abgang) Zu Gut Kommen, Folglich Jedes Goldstück, Wenn Bei Einem Auf Der Seite Des Gewogenen Stückes Angehängten Dukatengrane Das Gewicht Nicht Vorschlägt, Mithin Wenigstens Insteht, in Allen Zahlungen Für Vollwichtig Angenommen Werden Soll .. [S.l.].

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Joseph II. Heiliges Römisches Reich, Kaiser, Leopold von Kolowrat-Krakovský, Rudolf Chotek, and Joseph Vinzenz Scharff. Wir Joseph Der Zweyte, Von Gottes Gnaden Erwählter Römischer Kaiser, Zu Allen Zeiten Mehrer Des Reichs ... Durch Die Münzpatente Vom 15ten September 1755, 29ten September 1756, 17ten August 1763, 23ten May 1771, Und 13ten Hornung 1779 Ist Verordnet Worden : Daß Den Im Umlaufe Stehenden Goldmünzen, Jedem Stücke Ohne Unterschied, Ein Gran Calllo (oder Abgang) Zu Gut Kommen, Folglich Jedes Goldstück, Wenn Bei Einem Auf Der Seite Des Gewogenen Stückes Angehängten Dukatengrane Das Gewicht Nicht Vorschlägt, Mithin Wenigstens Insteht, in Allen Zahlungen Für Vollwichtig Angenommen Werden Soll .. [S.l.].

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