Sehr geehrter Herr Bundespräsident, sehr geehrte Anwesende! Ich bin kein Direktor, aber ich muß diesen Satz für die eigene Situation in Anspruch nehmen. Daß einer, dessen Disziplin die deutsche Sprache und Literatur ist, eingeladen wird, beim Österreichischen Verfassungstag zu sprechen, ist für den Eingeladenen eine hohe Auszeichnung, zugleich aber eine Quelle tiefer Verlegenheit. Welche Möglichkeiten ernsthafter und dem Anlaß angemessener Rede gibt es bei einer durch den Herrn Bundespräsidenten eingeleiteten und durch die Gegenwart zahlreicher Spitzen und Stützen des öffentlichen Lebens ausgezeichneten Fest-Veranstaltung des Österreichischen Verfassungsgerichtshofes für unsereinen?
Einige Chancen sind evident. Die Figur des literarisch gestalteten Juristen etwa böte einen Punkt gemeinsamen Interesses. Bruno Kreisky hat zu wiederholten Malen Musils "Mann ohne Eigenschaften" gerühmt. In einem der ersten Kapitel dieses Romans wird der Vater der Titelfigur vorgestellt: ein "zu Ehren gekommener Gelehrter" der Rechtswissenschaften, der seinen bürgerlichen Beruf aufgegeben hat und nur noch hochbezahlte Gutachtertätigkeit ausübt. In der Politik ist er gefragt. Er tut dort nichts anderes, "als was schon seinerzeit sein Amt gewesen war, ein überlegenes und zuweilen sanft verbesserndes Wissen mit dem Eindruck zu vereinen, daß man sich auf seine persönliche Ergebenheit trotzdem verlassen könne" (15).
Wir brauchen uns nicht mit den Figuren zu begnügen. Der Umgang mit Gesetzen und Verordnungen ist auch ein herausragendes Thema von Literatur. Kafkas Prosa-Stück "Vor dem Gesetz" sei als eines von vielen berühmten Beispielen genannt.
Ein versteckterer Ort gemeinsamen und für beide Seiten ernsthaften Interesses fände sich dort, wo die Literatur sich selbst in Kategorien der Rechtswissenschaft präsentiert. Das Unternehmen der vor 100 Jahren gegründeten Zeitschrift "Die Fackel" wird von Karl Kraus mit den Worten vorgestellt, daß "unser öffentlicher und mündlicher Strafprocess die Popularklage nicht kennt". Karl Kraus gründete die "Fackel" "zum Zwecke der öffentlichen, schriftlichen Popularklage" (F 46, 20).
Obwohl der Literaturwissenschaftler bei diesen Fragen der Gattungsbestimmung, der Thematik und der Figuren sein Handwerk einigermaßen gediegen vorführen könnte, will ich mich auf keinen der angegebenen Bereiche einlassen. Ich erbitte Ihre kritische Aufmerksamkeit für etwas anderes. Ich bitte, daran erinnern zu dürfen, daß es eine Gemeinsamkeit elementarer Natur gibt zwischen jenen, die Gesetze produzieren, über die Einhaltung von Gesetzen wachen und über deren Verständnis nachdenken, und jenen, die man als Schriftsteller, Kritiker, Literarhistoriker und Literaturwissenschaftler bezeichnet: Sie alle haben es mit Texten zu tun. Wir müßten sogar noch andere in diesen Umkreis einbeziehen. Jene etwa, deren Mühe der Exegese des Alten und Neuen Testamentes gilt. Sie alle beschäftigen sich mit Texten, wenn auch ihr Tun unterschiedliche Konsequenzen hat. Das Recht wird "schlagend", habe ich vor einigen Tagen in einer Musiksendung einen Höchstrichter sagen gehört. Bei unsereinem gibt es bestenfalls "Einleuchtendes", jedenfalls nichts "Schlagendes". Im Sinne der unterschiedlichen Personengruppen gemeinsamen Arbeit an Texten bitte ich um die Erlaubnis, die Artikel 1 bis 9a des Bundes-Verfassungsgesetzes so lesen zu dürfen, wie ich als Literaturwissenschaftler einen mir bis vor kurzem noch fremden Prosatext zu lesen versuchen würde, nicht aus Interesse am "System", sondern wie ein Stück aus einem fortlaufenden Text, von dem ich nicht mehr weiß, als wann er erstmals veröffentlicht wurde und daß er im Laufe der Zeit Neuauflagen und Bearbeitungen erfahren hat. Der Appell "Laien lesen lassen" ist kein Ausdruck eitlen Understatements für diesen Lektüregang. Er soll vielmehr die Überzeugung markieren, daß der Laie, der sogenannte "blutige Laie" unter uns und in uns nicht ausgerottet werden sollte - wenn wir wollen, daß die Texte, die das Gemeinwesen, in dem wir leben, bestimmen, lebendig bleiben.
Das, was ich als Lese-Lehrer der deutschen Literatur, aber ohne autorisiertes Wissen, wie man mit der Textsorte "Gesetz" umzugehen hat, als Textwissenschaftler also, aber zugleich doch völlig laienhaft, mir erlauben - vielleicht werden Sie sagen: herausnehmen - werde, sei in drei Punkte gegliedert. Ich überschreibe diese Punkte mit Begriffen aus der Grammatik und aus der Lexikographie.
Da 1999 nicht nur Ihr Verfassungstag zum zehnten Male stattfindet und, wie schon erwähnt, "Die Fackel" ihren hundertsten Geburtstag hat, sondern auch der Jurist Goethe seinen zweihundertfünfzigsten, will ich diesen drei Abschnitten jeweils einen aus dem ersten Teil des "Faust" genommenen Untertitel beistellen:
Falls Sie monieren, daß keiner dieser Untertitel mit dem Recht zu tun hat, muß ich mich damit entschuldigen, daß "Faust"-Zitate aus dem Bereich des Rechts uns in eine Richtung gedrängt hätten, die einer Fest-Veranstaltung eher unangemessen wäre - von den bekannten Aussagen über "Recht und Gesetz" bis zu weniger bekannten Sätzen, "Denn wenn ich judizieren soll, / Verlang‘ ich auch das Maul recht voll", Vers 2254f.
Der Einfachheit halber bitte ich um die Erlaubnis, das Bundes-Verfassungsgesetz
im folgenden als "Verfassung" bezeichnen zu dürfen.
1. Das Pro-Nomen oder "Hier stock‘ ich schon!".
Die Übersetzung des Prologs des Johannes-Evangeliums macht Faust, wie wir wissen, Schwierigkeiten. Es geht um "das Wort". Meine erste Schwierigkeit geht von etwas Einfacherem und zugleich Vertrackterem aus, vom Fürwort, von jenem Fürwort, das am Eingang unserer "Verfassung" steht.
Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus.
Ich wage zu sagen, daß es in diesen ersten beiden Sätzen ein Element der Störung gibt. Diese Störung liegt im Pronomen, mit dem der zweite Satz beginnt: "Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus." Hören wir uns zwei vergleichbare Texte an. "Das deutsche Reich ist eine Republik. Die Staatsgewalt geht vom Volke aus." So der Artikel 1 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919. In Artikel 20 des "Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland" vom 23. Mai 1949 heißt es: "Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus." Beide Satzfolgen sind besser als die Folge am Eingang unserer "Verfassung". Die Störung, mit der der Eingang unserer "Verfassung" zum Nachdenken zwingt, hat nichts mit der Alternative "Gewalt" oder "Recht", aber auch nichts mit fehlender stilistischer Glätte, sie hat mit dem Verweis-Charakter des Fürwortes zu tun. Das Wesen des Pronomens ist, wie die Grammatiker sagen, Stellvertretung resp. semantische Fortführung eines Nomens. Für den Hörer oder Leser muß klar sein, wem dieser Verweis gilt. Betrachten Sie es, bitte, nicht als mangelnden Respekt vor dem Gesetzesfundament unseres Gemeinwesens, wenn ich zwei dem Artikel 1 unserer "Verfassung" vergleichbare Sätze erfinde.
"Karl ist eine eindrucksvolle Erscheinung", lautet mein erster Satz. "Ihre Attraktivität geht von den blitzenden Augen aus" lautet der zweite. In diesen banalen Sätzen wird das Störelement deutlich, das am Eingang der "Verfassung" wahrscheinlich durch Gewöhnung überdeckt wird. Der erste von uns erfundene Satz spricht von einem "Karl", der zweite von "ihrer Attraktivität". Niemand, so wage ich zu behaupten, käme auf die Idee, zwei solche Sätze hintereinander zu stellen. Jeder erwartet, daß die "Attraktivität", von der der zweite Satz spricht, sich auf "Karl" bezieht und nicht auf die "Erscheinung". Mit anderen Worten: Wir gehen davon aus, daß das Pronomen, mit dem der zweite Satz beginnt, sich auf das Subjekt des ersten Satzes bezieht und nicht auf dessen Prädikatsnomen. Der Leser oder Hörer erwartet, daß der zweite Satz, wenn er pronominal beginnt, mit einer Stellvertretung und semantischen Fortführung des Subjektes des vorangegangenen Satzes beginnt. "Karl ist eine eindrucksvolle Erscheinung. Seine Attraktivität geht von den blitzenden Augen aus." Die Konsequenzen des pronominalen Beginns im zweiten Satz des Artikel 1 der "Verfassung" sind erheblich. Sie lenken den Blick vom Subjekt des ersten Satzes, von "Österreich", weg und führen zu allgemeineren Aussagen über das Wesen einer Republik. Die Erwartungen, die sich an unseren Karl knüpfen, sind offenbar eindeutiger als jene, die sich mit Österreich verbinden. Wahrscheinlich ist dieser schiefe Beginn unserer "Verfassung" Ausfluß der Tatsache, daß wir mit Österreich, was das Genus betrifft, nicht recht zufrieden sind. "La France est une République indivisible, laïque, démocratique et sociale. Elle assure l’égalité, devant la loi de tous les citoyens". Die weibliche Identität, die hier wirksam wird, ist uns versagt.
2. Das Nomen oder "Du nennst mich Herr Baron, so ist die Sache gut"
Literarisch gesehen wechseln wir vom "Studierzimmer" in die "Hexenküche". Mephisto wehrt sich, daß er mit "Junker Satan" angeredet wird. "Den Namen, Weib, verbitt‘ ich mir!" "Du nennst mich Herr Baron", fordert er die Hexe auf, "so ist die Sache gut" (2510). Was hat diese Szene mit der "Verfassung" zu tun? Sehr viel, behaupte ich. Außerdem kommen wir damit unmittelbar vom Pronomen des zweiten Satzes zu jenem Nomen, das das Subjekt des ersten Satzes bildet. Es geht um Österreich.
Wie ist von diesem Staate in diesem Lande - "es ist ein gutes Land, wohl wert, daß sich ein Fürst sein unterwinde!" - in den Artikeln 1 - 9a die Rede? In recht inkohärenter Weise. Zunächst einmal spricht die "Verfassung" von "Österreich". Der Name des Staates wird "festgesetzt", wie es in den "Materialien" von Froehlich, Merkl und Kelsen heißt. Österreich ist das Subjekt des Artikels 1 und des ersten Abschnittes von Artikel 2. Dann jedoch ändert sich die Bezeichnung. Im ersten Abschnitt von Artikel 6 ist von der "Republik Österreich" die Rede. In Artikel 8, jenem Artikel, der von der "Staatssprache" handelt - ein Wort, das eine eigene Abhandlung verlangte -, ist von der "Republik" die Rede. In Artikel 8a haben wir es zunächst noch einmal mit der "Republik Österreich" zu tun und dann wiederum mit der "Republik". Artikel 9a schließlich kehrt zu "Österreich" zurück. Wenn wir von weiteren Benennungen absehen, die der sachliche Kontext nahelegt, wie "Bund", "Bundesstaat", "Bundesgebiet" und "Bund, Länder und Gemeinden", gibt es in diesen wenigen Artikeln für dasselbe Gemeinwesen zumindest drei unterschiedliche Benennungsformen: "Österreich", "Republik Österreich" und "Republik". Vielleicht erscheint Ihnen der Hinweis auf diese Variation der Benennung unerträglich spitzfindig. Ich behaupte jedoch, daß die Frage, welchen Namen wir dem Gebilde geben, dessen Verfassung hier festgeschrieben wird, mit elementaren Erfahrungen und auch mit unseren eigenen elementaren Strategien im politischen und sozialen Leben zu tun hat.
Ein einziges Beispiel mag genügen. Unsere Bundeshymne - die im übrigen in der "Verfassung" keine Rolle spielt - endet mit Anrufungen: "Vielgerühmtes", "vielgeprüftes", "vielgeliebtes" Österreich. Tauschen wir an diesen Stellen "Österreich" durch die Benennungen aus, die die "Verfassung" uns als austauschbare vorlegt. "Vielgeliebte Republik", "Vielgerühmte Republik Österreich". Die Unmöglichkeit solchen Austausches ist evident. Was ist der Grund dieser Unmöglichkeit? Es wäre zu wenig, sich bloß auf die Unterschiede zwischen "Gedicht" und "Gesetz" zu berufen. Metrum und Reim sind jedenfalls nicht die Hauptverantwortlichen. Das Gedicht ist aber ein guter Indikator für etwas anderes. Es macht uns aufmerksam, daß weit hinaus über den von Mephisto geforderten Wechsel von "Junker Satan" zu "Herr Baron" unterschiedliche Benennungen auch unterschiedliche Perspektiven des Benannten angeben und in verschiedene rationale und emotionale Kontexte führen. Man könnte - zur Verteidigung der "Verfassung" - annehmen, daß alle diese unterschiedlichen Benennungen für "Österreich" eben in Relation zu den unterschiedlichen Kontexten der einzelnen Artikel stehen. Ich behaupte, daß das nicht zutrifft. Die verschiedenen Benennungen Österreichs und die Inhalte der einzelnen Artikel fügen sich, so wage ich als "Staats"- resp. "Bundesbürger" zu sagen, keineswegs immer zusammen. Die Sprache etwa, die wir sprechen, und die unsereiner immer noch gerne als "Muttersprache" bezeichnet, wird der "Republik" zugeordnet. In voller Anerkennung der Tatsache, daß es eine "republikanische" Sprechweise gibt oder jedenfalls geben sollte und daß "republikanische" Sprechweise von uns allen verantwortungsvoll gepflegt gehörte, meine ich, daß der Gebrauch der deutschen Sprache und das republikanische Prinzip, das die "Verfassung" verkündet, nichts miteinander zu tun haben. Es lassen sich zwar an verschiedenen Stellen emotionale Gründe für die jeweilige Benennung anführen, insgesamt aber sind die Namen für das Gebilde, um dessen Verfassung es hier geht, meinem Lese-Eindruck zufolge sehr oft beliebig gewählt.
3. Alte und neue Worte oder "Mein schönes Fräulein, darf ich wagen, / Meinen Arm und Geleit Ihr anzutragen?" (2605f.). Es ist die Szene auf der Straße, die mit diesem "geflügelten" Wort beginnt. Die Anrede "mein schönes Fräulein" bietet Lesern von 1999 scheinbar keinerlei Verständnisschwierigkeiten. Sie wäre auch von Kavalieren unserer Tage anwendbar. Gretchens Replik jedoch - "Bin weder Fräulein..." - ist mit diesem unserem aktuellen Verständnis jedoch nicht zu verstehen. Die Antwort Gretchens ist nur zu verstehen, wenn wir wissen, daß mit "Fräulein" im 18. Jahrhundert ein unverheiratetes weibliches Wesen bezeichnet wird, das adeliger Herkunft ist. Unser Ruf nach der Kellnerin und das "Fräulein" im "Faust" meinen etwas anderes. Eine zentrale Gefahr bei jedem Umgang mit Sprache wird erkennbar: dasselbe Wort, aber eine geschichtlich völlig veränderte Bedeutung.
So wie Fausts Versuch, mit Gretchen ins Gespräch zu kommen, in jedem germanistischen Proseminar als Einführung in die Wortgeschichte dienen könnte und als Exempel dafür, daß gerade auch thematische und in diesem Falle soziale Fragestellungen lexikographischer Sorgfalt bedürfen, so könnte auch unsere noch nicht einmal 100 Jahre alte "Verfassung" als Grundlage für das Studium von deutlich differenzierbaren historischen Sprachschichten dienen. Das Grundsätzliche kennt auch der Verfassungs-Gesetzgeber. In Artikel 49a ist jedenfalls davon die Rede, daß bei der Wiederverlautbarung von Bundesgesetzen "überholte terminologische Wendungen richtiggestellt und veraltete Schreibweisen der neuen Schreibweise angepaßt werden" können. So sehr uns zur Zeit die neue Schreibweise beschäftigt - weder sie noch eine veraltete oder veraltende Terminologie sind Kernzonen sprachlicher Geschichtlichkeit; übrigens auch nicht die stilistischen Veränderungen, die dazu führen, daß uns etwas altertümlich erscheint, wie etwa die Formulierung in Artikel 146: Zitat "Die Exekution der übrigen Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes liegt dem Bundespräsidenten ob". Ernster wird es, wenn z.B. Artikel 7 von "Geschlecht" und "Bekenntnis" und von "Stand" und "Klasse" spricht. Viele Fragen tauchen hier auf. Sind "Stand und Klasse" nur eine redensartliche Zwillingsformel wie "Mann und Maus" oder "Kind und Kegel"? Oder sind es überholte Termini, die im Sinne des Gesetzgebers auszutauschen wären? Oder sind es Begriffe, deren Bedeutung jeder Zeitgenosse erklären und auch auf sich beziehen könnte? Ist "Stand" auch heute noch ein brauchbarer Begriff der Orientierung, wenn wir von der gelegentlich notwendigen Rücksichtnahme auf "Standes-Vertretungen" absehen? Und wie steht es um das Verständnis von "Klasse"? Beim Studium der Programme österreichischer politischer Parteien bin ich in der "Neu-Orientierung" der KPÖ von 1998 auf dieses Wort gestoßen und zwar als Teil des Kompositums "Klassenunterschiede" und in unmittelbarer Nachbarschaft der Nennung von Karl Marx. Wie steht es um das Verständnis von "Klasse", so frage ich, wenn mit dialektischem Materialismus doch längst niemand mehr etwas zu tun haben will, wenn der allgemeine Gebrauch von "Klasse" wahrscheinlich nur mehr in die Schule, in das Spital und zur Eisenbahn führt? Philologische Sorgfalt, so wage ich zu sagen, könnte zu politischem Denken führen und auch zur Frage, ob die Tatsache, daß wir das Wort "Klassenunterschied" meiden, ein Beweis dafür ist, daß es die Sache nicht mehr gibt.
Nicht minder anrührend als die Frage, welche Worte von gesternheute noch anwendbar sind, ist jene, welche Worte von heute in den Text von gestern hineinkommen und wie sie sich in diesen einfügen. Ohne jedes detaillierte Wissen, was wann von wem in der "Verfassung" formuliert worden ist, sei ein einziger Lese-Eindruck formuliert. Ich behaupte, daß es in diesen Eingangsartikeln eine Wendung gibt, die sich von der Umgebung aufs schärfste abhebt. Es ist das modische oder jedenfalls von mir als modisch empfundene, zugleich aber auch schon völlig abgenutzte reflexive "sich zu etwas bekennen". Der klassische Philologe Walther Kraus hat mich als jungen Assistenten aufmerksam gemacht, daß eine der ebenso unsinnigen wie unausrottbaren Etymologien die Herleitung des Wortes "Professor" von "profiteri" im Sinne von "bekennen" ist. Das "profiteri", von dem sich der "Professor" herleitet, heißt, etwas öffentlich kundtun, anschlagen. "Professor" ist in diesem Sinne einer, der etwas öffentlich mitteilt und kundtut, wann und wo er das tut. Die Bekenner-Etymologie ist ein Produkt verhängnisvoller - um nicht zu sagen wirklichkeitsfremder - Selbststilisierung.
Unsere "Verfassung", die ja, wie wir gerade gehört haben, auch von "Bekenntnis" im Sinne eines "Confiteor" oder einer "Confessio" spricht, ist neuerdings voll von einem ganz andersartigen Bekennertum. Die "Republik" bekennt sich, "Bund, Länder und Gemeinden" bekennen sich, "Österreich" bekennt sich. So wichtig auch die Inhalte dieser Artikel sind, in denen es um die Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen geht, um die Gleichstellung von Mann und Frau und um die Landesverteidigung, so fragwürdig und unklar erscheinen mir diese sich mit ganz verschiedenen Anliegen verbindenden Aufschwünge ins Emphatische, eine Emphase, die durch jede Nachricht, wer sich zu welchem Attentat "bekannt" hat, zutiefst pervertiert wird.
Es geht aber gar nicht nur um dieses höchst merkwürdige Bekennertum. Meine Irritationen setzen schon bei viel unscheinbareren Worten an. So etwa bei dem Hinweis des Verfassungsgesetzgebers, daß Maßnahmen zur "faktischen" Gleichstellung von Frauen und Männern "zulässig" sind. Eine verräterischere Bemerkung ist gar nicht denkbar. Man braucht schon sehr umfangreiche Kommentare, um solche Sätze unsichtbar zu machen. Offenbar "bekennt" sich einer dann zu etwas, wenn es an Fakten mangelt, die dieses "Bekennertum" stützen. Nicht minder verräterisch ist im übrigen auch das ebenfalls neue "tatsächlich". Welche neue "Steigerungsform" ist das, wenn Bund, Länder und Gemeinden sich nicht nur zur Gleichstellung von Mann und Frau bekennen, sondern zur "tatsächlichen Gleichstellung"?
"Tatsächlich": Ich fühle mich zur Polemik verlockt. Brechen wir daher den Versuch einer kursorischen Lektüre der Artikel 1 bis 9a der "Verfassung" ab.
Wir haben versucht, diese Artikel zu lesen, wie man ein Stück Prosa zu lesen versuchen könnte. Es gäbe eine Reihe weiterer Fragestellungen, die bei einer solchen Lektüre unter den Prämissen der Literaturwissenschaft zur Sprache kommen müßten. Die Ausführungen des Artikels 8a über das Wappen der Republik mit dem "rot bezungten Adler" sind beispielsweise in ihrer Breite und Detailliertheit, in der Reproduktion der heraldischen Fachsprache, den vorangegangenen und den nachfolgenden Abschnitten völlig unangemessen.
Versuch einer Conclusio.
Leopold Wenger, einer der großen Rechtshistoriker dieses Jahrhunderts, hat in seinen 1953 im Verlag der "Österreichischen Akademie der Wissenschaften" erschienenen "Quellen des römischen Rechts" Literatur- und Sprachwissenschaft als Hilfsdisziplinen der Rechtswissenschaft bezeichnet. Ohne einen Disput darüber anfachen zu wollen, wer wessen Meister oder wer wessen Gehilfe ist, wage ich zu sagen, daß es neben den zu nützenden Hilfen der einen Disziplin für die andere, etwas viel Wichtigeres gibt: die gemeinsam herauszuarbeitenden Fragestellungen all jener, die an Texten und mit Texten arbeiten. Daß die Hermeneutik eines Gedichtes anderes zu beachten hat als die Hermeneutik eines Gesetzes und wieder anderes als die Hermeneutik eines biblischen Berichtes, steht außer Streit. Ebenso sollte aber außer Streit stehen, daß gesetzgebende Körperschaften, Verfassungsrichter, Professoren der Literaturwissenschaft und manch andere einen gewaltigen Vorrat gemeinsamer Fragestellungen gemeinsam und behutsam zu verwalten hätten. Diese Zusammenführung erschiene mir wichtig. Bei der Wahrung aller Unterschiede, die durch die religiöse oder ästhetische oder gesetzgeberische resp. verfassungsgesetzgeberische Qualität von Texten gegeben sind, ist eine gemeinsame Textwissenschaft etwas, woran es uns fehlt. In einer solchen Textwissenschaft sollte es kein störendes Element der Dienstbarkeit geben, sondern den Versuch der wechselseitigen Hilfestellungen. Wo sind die Wörterbücher, die uns die Sprache der Gesetzgebung erschließen, die uns sagen, wann der Gesetzgeber anfangt, sich "zu etwas zu bekennen" oder gar sich "faktisch" "zu etwas zu bekennen"? Wie müßten solche Wörterbücher konzipiert werden, sollten sie lesbar, vergnüglich und belehrend sein? Philologen allein könnten sie sicher nicht herstellen. Ohne Philologen könnten sie aber wahrscheinlich auch nicht hergestellt werden. Lesestoff müßten sie jedoch für uns alle sein.
Kehren wir zum Abschluß ins "Studierzimmer" zurück.
Der Pudel, den Faust von draußen mitgebracht hat, verwandelt sich
in schreckerregender Weise. Sie alle kennen diese komische und gespenstische
Geschichte, bei der zuletzt Mephistopheles hinter dem Ofen hervortritt.
"Das also war des Pudels Kern! / Ein fahrender Scolast? Der Casus macht
mich lachen." Der "Casus" dieser Begegnung wird, wie wir wissen,
Fausts Leben bis zum Ende hin bestimmen. Der Versuch, Laien etwas lesen
zu lassen, gleichgültig von wem er und mit wem er unternommen wird,
kann zu vielen Casus führen, die lachen machen. Dennoch sei die Überzeugung
formuliert, daß das Recht nicht nur vom Volke ausgeht, sondern daß
es dieses auch angeht. Die Frage der Stabilität unseres Landes, von
der wir in diesen Tagen so viel hören, schließt die Frage ein,
wie tragfähig die Texte sind, die die Grundlagen unseres Gemeinwesens
bilden. Diese Texte durch Auslegung lebendig zu erhalten und sie nicht
in törichter Weise modernisierend und aktualisierend zu zerstören,
sollte unser gemeinsamer Wille sein. Ein solcher Wunsch ist allerdings
der eines "blutigen Laien". Ob er mehr als lachen machen kann, ist
fraglich, "tatsächlich" fraglich.