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Globalisierte Medien, Internet: Im 21. Jahrhundert kennt die Verbreitung persönlichkeitsbezogener Informationen keine Grenzen. Thomas Thiede, Institut für Europäisches Schadenersatzrecht der ÖAW, zeigt am Beispiel eines österreichischen Politikers, welche Rechtsschutzmöglichkeiten im Fall einer Persönlichkeitsrechtsverletzung in internationalen Massenmedien bestehen.
Ein Jahr nach dem Unfalltod eines österreichischen Politikers outet ein deutsches Boulevard-Blatt dessen angeblichen Langzeit-Liebhaber. Die Familie ist empört, rechtliche Schritte werden überlegt. Juristisch betrachtet handelt es sich um eine potenzielle Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechtes. Da die Information in Deutschland und nicht in Österreich publiziert wurde, müssen vorab zwei Fragen geklärt werden: Wo und vor welchem Gericht kann überhaupt gegen Publikationen im Ausland geklagt werden und welche Rechtsordnung soll über den Fall entscheiden.
Wo kann geklagt werden?
"Für die Frage, wo überhaupt geklagt werden kann, gilt zunächst die Grundregel, dass der Beklagte an seinem gewöhnlichen Aufenthalt geklagt werden muss", erklärt Thomas Thiede vom Institut für Europäisches Schadenersatzrecht der ÖAW, der sich im Rahmen seiner Dissertation mit dem Problem internationaler Persönlichkeitsrechtsverletzungen in Massenmedien auseinandergesetzt hat. Doch keine Regel ohne Sonderregel: Die Familie des österreichischen Politikers hat noch zwei weitere Möglichkeiten, nämlich entweder dort zu klagen, wo die Schädigung verursacht wurde oder dort, wo sie eingetreten ist - sie kann also zwischen dem Handlungsort in Deutschland und den Erfolgsorten, unter anderem also Österreich, wählen.
Welches Recht entscheidet?
Sofern nun die Gerichte den jeweiligen Fall nur anhand des Rechtes am jeweiligen Gerichtsort beurteilen, läge die Entscheidung hinsichtlich des anwendbaren Rechts allein in der Hand des Klägers: "Beispielsweise sind in Österreich die Gesetze zum Persönlichkeitsrechtsschutz bedeutend restriktiver als etwa in Deutschland", so Thiede. Es liegt auf der Hand, dass bei einer Mehrzahl von grundsätzlich zuständigen Gerichten der Kläger jenes Gericht und damit jene Rechtsordnung aussucht, die ihm den meisten Erfolg verspricht - ein als "forum shopping" bekanntes Phänomen. Hier greift die Materie des "Internationalen Privatrechts" ein, indem Regeln verfasst werden, die vergleichbaren abstrakten Fallkonstellationen genau ein Recht zuweisen - und zwar vor allen Gerichten. Durch diese Zuweisung nur einer Rechtsordnung auf den Fall - gänzlich unabhängig vom angerufenen Gericht - kann damit "forum shopping" verhindert werden und überdies ist sowohl den legitimen Interessen des Medienunternehmers wie auch des Betroffenen gedient.
Naturgemäß gibt es ganz unterschiedliche Ansichten, wie eine solche Regel auszugestalten sei und auch der europäische Gesetzgeber konnte bisher keine verbindliche Norm etablieren. Frankreich entscheidet etwa nach den Orten des Schadenseintritts und teilt - um "forum shopping" zu vermeiden - den Schaden auf die verschiedenen Rechtsordnungen der betroffenen Länder auf. Thiede: "Allerdings ist bei einer Persönlichkeitsrechtsverletzung insbesondere ein immaterieller Schaden auszugleichen, dessen Bezugspunkt die Seelen- und Gemütsverfassung des Betroffenen ist. Eine Aufteilung des Schadens würde somit fälschlicherweise unterstellen, dass auch diese Seelen- und Gemütsverfassung national aufteilbar wäre, man also ein wenig als Österreicher, ein wenig als Deutscher und ein wenig als Franzose verletzt wäre." Andere Ansichten würden demgegenüber das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen berufen: "Das hat den Vorteil, dass an das soziale Umfeld des Betroffenen angeknüpft wird, aber den Nachteil, dass gerade bei prominenten Personen nicht immer leicht zu sagen ist, was als ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort zu bezeichnen wäre."
Interessen in der Waagschale
Dazu kommt, dass bei einer solchen Regelung vornehmlich die Interessen des Betroffenen und nicht jene des Medienunternehmens berücksichtigt werden. "1987 machte Rudi Carrell im deutschen Fernsehen einen Sketch über Ayatollah Khomeini, wo er ihn mit Damenunterwäsche bewerfen ließ - die Folge war ein ernster diplomatischer Zwischenfall, Rudi Carrell wurde gezwungen sich öffentlich zu entschuldigen", bringt Thiede ein Beispiel. "Knüpfte man ausschließlich an den gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen an, könnten Medien in ihrer Arbeit stark eingeschränkt werden - das ist vor allem in Zusammenhang mit Ländern kritisch, in denen die Staatsführung das Recht massiv beeinflusst".
Entscheidet man auf der anderen Seite allein anhand des Rechtes an der Niederlassung des Medienunternehmers, besteht die Gefahr, dass die Interessen des Betroffenen vernachlässigt werden.
Die beste Lösung
Die für Thiede beste Lösung ist, die Wahl der Rechtsordnung an die Verbreitungsorte zu knüpfen. "Die Verbreitung orientiert sich an der Verletzung", erläutert Thiede. Der Schädiger weiß, worauf er sich einlässt, weil der Verbreitungsort vorhersehbar ist. Thiede: "Das Hauptproblem dieser Lösung liegt darin, zu entscheiden, wie bei einer Verbreitung in einer Vielzahl von Staaten - wie es ja bei international vertriebenen Zeitungen der Fall ist - zu verfahren ist."
Das Gericht am Sitz des Medienunternehmens soll den Gesamtschaden ersetzen, die Gerichte an den Verbreitungsorten den in diesen Staaten erlittenen Schaden, so ein möglicher, vom Europäischen Gerichtshof vorgeschlagener Ansatz. Doch dieser Ansatz ist Thiede zufolge voller Fallstricke: Sie reichen vom bereits bekannten "forum shopping" bis zur (Nicht-)Teilbarkeit immaterieller Schäden. Dazu kommt, dass Verhandlungen in potenziell mehreren Dutzend Gerichten und Rechten die praktische Durchführbarkeit aus Klägersicht rasch an ihre Grenzen stoßen lässt. Und auch die Bestimmung des Gesamtschadens am Gericht des Medienunternehmens lässt sich in der Regel nur über "Pi-mal-Daumen-Schätzungen" bewerkstelligen.
Deswegen plädiert Thiede dafür, sich auch bei mehreren Verbreitungsorten nur für die Rechtsordnung eines Ortes zu entscheiden. Es gilt, jenen mit der engsten Verbindung zum Fall zu finden. Dafür gibt es mehrere Entscheidungskriterien: zum einen die bereits erwähnte Vorhersehbarkeit der Verbreitung, zum anderen muss der Schaden im näheren, sozialen Umfeld des Betroffenen eingeschätzt werden - dort, wo er lebt und seine persönlichen Kontakte hat. Aber auch die Quantität der Verbreitung kann nachrangig eine wichtige Rolle spielen, dies insbesondere dann, wenn kein gewöhnlicher Aufenthalt des Betroffenen zu ermitteln ist und/oder keine Auswirkungen an seinem gewöhnlichen Aufenthalt eintreten: "Dann gilt: Je massiver ich eine Lüge verbreite, desto eher wird sie geglaubt", erläutert Thiede, "deswegen ist es in diesen Fällen gerechtfertigt, gerade das Recht zu berufen, unter dessen Ägide der Widerspruch zur Lüge am Notwendigsten erscheint".
Für die Bestimmung der für einen Fall anzuwendenden Rechtsordnung sollen diese Kriterien Thiede zufolge im Sinne des österreichischen Gelehrten Wilburg beweglich ausgestaltet werden: "Wesentlich dabei ist, nicht wie bisher üblich starr in einem 'entweder - oder' zu denken, sondern beweglich in einem 'je mehr - desto eher'."
Wie sollte die Familie des österreichischen Politikers nun verfahren? Für das deutsche Boulevard-Blatt war vorhersehbar, dass es sowohl in Deutschland als auch in Österreich verbreitet wird, sodass zwar eher deutsches Recht aber eben auch österreichisches Recht zur Entscheidung berufen sein kann. Entscheidend ist damit das soziale Umfeld und nachrangig die Verbreitung. Und obgleich in Deutschland eine wesentlich höhere Verbreitung vorgelegen haben dürfte, sind doch die sozialen Verbindungen in Österreich entscheidend. Darum wäre in diesem Fall österreichisches Recht anzuwenden.
Publikation:
Thiede, Thomas (2010). Internationale Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Jan Sramek Verlag, Wien, ISBN: 978-3-902638-16-8
Weitere Informationen
Kontakt:
Dr. Thomas Thiede, LL.M.
Institut für Europäisches Schadenersatzrecht (ESR)
Zentrum Sozialwissenschaften
Österreichische Akademie der Wissenschaften (ÖAW)
Reichsratsstraße 17/2, 1010 Wien
T +43 4277-29658
thomas.thiede@oeaw.ac.at
www.etl.oeaw.ac.at
März 2010
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