Empfehlung des Ständigen Ausschusses für geographische Namen
(StAGN), einstimmig beschlossen auf seiner
106. Arbeitssitzung am 17. September 1999 in Wabern / Schweiz
VORBEMERKUNGEN
Mit der Unterzeichnung der "Gemeinsamen Absichtserklärung zur Neuregelung
der deutschen Rechtschreibung" von
Vertretern aus deutschsprachigen Staaten und Gemeinschaften wurde am
1. Juli 1996 die Abstimmung über die
Neuregelung der deutschen Rechtschreibung abgeschlossen. Dabei haben
sich die Unterzeichner aus Deutschland,
Österreich, der Schweiz, Belgien, Liechtenstein, der Autonomen
Provinz Bozen-Südtirol der Republik Italien, Ungarn und
Rumänien auf eine endgültige Fassung der Neuregelung und
einen gemeinsamen Zeitplan für die Einführung des neuen
Regelwerks verständigt.
Seit dem 1. August 1998 ist das amtliche Regelwerk innerhalb derjenigen
Institutionen verbindlich, für die der Staat
Regelungskompetenz hinsichtlich der Rechtschreibung hat (Schulen, Verwaltung).
Darüber hinaus hat es zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtschreibung Vorbildcharakter für alle,
die sich an einer allgemein gültigen Rechtschreibung
orientieren möchten (das heißt Firmen, speziell Druckereien,
Verlage, Redaktionen - aber auch Privatpersonen). Für die
Umsetzung der neuen Rechtschreibregelung ist eine Übergangszeit
bis zum 31. Juli 2005 vereinbart worden.
Grundsätzlich gilt, dass die neue Rechtschreibregelung auf alle
geographischen Namen im weitesten Sinne anwendbar ist,
das sind Namen von Siedlungen, Landschaften, Gewässern, Straßen
und anderen topographisch-geographischen
Objekten. Festzustellen ist aber auch, dass das neue amtliche Regelwerk
für geographische Namen Schreibweisen
zulässt, die nicht mit den allgemeinen orthographischen Regeln
übereinstimmen (Absatz 3.2 der Vorbemerkungen zu
Abschnitt A "Laut-Buchstaben-Zuordnung" des amtlichen Regelwerks).
EMPFEHLUNG
Der StAGN empfiehlt, dass diejenigen Institutionen oder Personen, die
für eine Namenvergabe bzw.
Festlegung der Schreibweise von geographischen Namen zuständig
sind (neben Vermessungs- und
Katasterbehörden insbesondere Gemeinden, sonstige Behörden,
Verkehrsbetriebe, Eigentümer von
Liegenschaften u.a.), bei Anwendung der neuen Rechtschreibregelung
alle Bereiche des Regelwerks
berücksichtigen, die für die Schreibung von geographischen
Namen relevant sind.
Weiterhin wird empfohlen, in den Staaten und den deutschsprachigen Gebieten,
die im StAGN vertreten sind,
Namenkommissionen oder ähnliche Gremien, soweit noch nicht vorhanden,
einzurichten. Damit soll eine
sachgerechte Anwendung der neuen Rechtschreibregeln auf geographische
Namen erreicht werden. Die
Entscheidungen für diese Umstellungen sollen nach Möglichkeit
vor dem Jahr 2005 getroffen werden.
Im Einzelnen können folgende Fälle auftreten (in Klammern
die Abschnitte des amtlichen Regeltextes):
| 1. | Laut-Buchstaben-Zuordnung |
| 1.1
|
ß nach kurzem Vokal wird durch ss ersetzt (Teil I, § 2),
z. B.
Haßberge (bisher) ® Hassberge, Weßling (bisher) ® Wessling, Schloß Holte-Stukenbrock (bisher) ® Schloss Holte-Stukenbrock, Elsaß (bisher) ® Elsass, Rußland (bisher) ® Russland. ß bleibt jedoch nach langem Vokal oder Diphthong erhalten (Teil I, § 25), z. B. Langeneß , Weiße Elster. |
| 1.2
|
Das End-h in rauh entfällt (Teil II, Wörterverzeichnis),
z. B.
Rauhe Alb (bisher) ® Raue Alb, Rauhkopf (bisher) ® Raukopf. |
| 1.3
|
Wenn in Wortzusammensetzungen drei gleiche Buchstaben aufeinander treffen,
bleiben alle erhalten (Teil I, § 45), z. B.
Dammühle (bisher) ® Dammmühle oder Damm-Mühle, Schloßsee (bisher) ® Schlosssee oder Schloss-See. Folgen auf -ee oder -ie die Flexionsendungen oder Ableitungssuffixe -e, -en, -er, -es, so lässt man wie bisher ein e weg (Teil I, § 19), z. B. Schlierseer Berge. |
| 1.4
|
Für wenige Wörter bringt die Rechtschreibreform Änderungen
bei den Schreibungen ä und e (Teil I, § 13),
z. B. Gemsenberg (bisher) ® Gämsenberg |
| 1.5
|
Sonstige Schreibweisen von Namen, die hinsichtlich der Laut-Buchstaben-Zuordnung
bereits bisher nicht der Rechtschreibregelung gefolgt sind, sollten wie
bisher beibehalten bleiben, z. B.
Thüringen weiterhin mit h statt ohne h wie z. B. in Tiergarten, Frankenthal weiterhin mit h statt ohne h wie z. B. in Niddatal, Freyburg (Unstrut) weiterhin mit y statt mit i wie z. B. in Freiburg im Breisgau, Bremerhaven weiterhin mit v statt mit f wie z. B. in Ludwigshafen, Lauffen am Neckar weiterhin mit ff statt nur mit f wie z. B. in Laufen (an der Salzach). Dazu zählen auch die mit seltenen Dehnungsbuchstaben geschriebenen Namen, wie z. B. Coesfeld oder Troisdorf . |
| 2. | Getrennt- und Zusammenschreibung |
| 2.1
|
Nach Teil I, § 37 entsprechen z. B. Marktheidenfeld und Georgsmarienhütte der neuen Rechtschreibregelung, nicht jedoch z. B. Königs Wusterhausen. |
| 2.2
|
Nach Teil I, § 38 entsprechen z. B. Allgäuer Alpen, Teutoburger Wald oder Lüneburger Heide der neuen Rechtschreibregelung, nicht jedoch z. B. Pfälzerwald |
| 3. | Bindestrichschreibung |
| 3.1
|
Nach Teil I, § 46 entsprechen z. B. Neu-Ulm, Groß-Gerau oder Rheinland-Pfalz der neuen Rechtschreibregelung, nicht jedoch z. B. Neu Seehagen. |
| 3.2
|
Nach Teil I, § 50 entsprechen z. B. Elbe-Havel-Kanal oder Albrecht-Dürer-Allee der neuen Rechtschreibregelung, nicht jedoch z. B. Johann Wolfgang Goethe-Universität. |
| 4.
|
Groß- und Kleinschreibung
Nach Teil I, § 60 entspricht z. B. der Straßenname In der Mittleren Holdergasse der neuen Rechtschreibregelung, nicht jedoch z. B. der Flurname Zum genagelten Stein (regelkonform: Zum Genagelten Stein). |
SCHLUSSBEMERKUNG
Grundsätzlich bleibt den zuständigen Stellen das Recht vorbehalten,
selbst über die Schreibung
geographischer Namen zu entscheiden. Es wird aber dringend empfohlen,
die neue Rechtschreibung
anzuwenden.
Ergänzender Hinweis
Um möglichen Missverständnissen hinsichtlich der obengenannten
Empfehlung vorzubeugen, gibt der StAGN
nachstehenden ergänzenden Hinweis:
Die Empfehlung des StAGN bedeutet nicht, dass alle bereits bestehenden
geographischen Namen von den jeweils
dafür zuständigen Institutionen (Staat, Länder, Gemeinden,
Ämter) der neuen Rechtschreibung angepasst werden
müssen, sondern dass das amtliche Regelwerk nur dann verbindlich
ist, wenn neue geographische Namen
geschaffen werden oder wenn die dafür zuständige Institutionen
es für zweckmäßig erachten, die Schreibweise
bestehender geographischer Namen zu ändern.